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Eine Testimonialwerbung ohne die Zustimmung der abgebildeten Person ist unzulässig. Auch die Verwendung einer solchen Testimonialwerbung durch Dritte ist rechtswidrig. Das Landgericht Köln hat eine Anbieterin eines Diätproduktes zur Unterlassung verurteilt. Danach darf sie den Namen und das Bild einer bekannten Person für ihre Diätpille nicht durch Dritte verwenden lassen. In dem Urteil vom 11. Oktober 2023 Az. 28 O 145/23 hat das Landgericht die Anbieterin zu einer Haftung als mittelbarer Störer verurteilt.
Bei einer Testimonialwerbung wird mit Aussagen von Personen geworben, die sich öffentlich für ein Produkt aussprechen und dieses weiterempfehlen. Als Testimonial wurde bei der Diätpille eine berühmte Person gewählt, der als Comedian, Schauspieler und Fernsehmoderator öffentlich bekannt ist.
Für die Werbung von der Diätpille des Unternehmens Diaetoxil wurden auf verschiedenen Facebook-Accounts Beiträge veröffentlicht. In diesen Beiträgen wurde der Comedian abgelichtet und sein Name wurde ebenfalls genannt. Geworben wurde mit plakativen Überschriften. Die Beiträge hatten außerdem Links zu externen Internetseiten. Der Comedian wurde dort als Testimonial für die Diätpille dargestellt. Es wurden außerdem Aussagen hinzugefügt, die der Comedian weder selbst geäußert hat, noch hat er die Aussagen irgendwie genehmigt. Zuletzt wurde dann innerhalb der Beiträge auf die offizielle Daetoxil-Webiste verwiesen, worunter das Produkt bestellt werden konnte.
Der Comedian hatte das Unternehmen zweimal zur Unterlassung dieser Werbung aufgefordert. Er hat dabei auch den Link zu den Facebook-Beiträgen genannt. Das Unternehmen sah sich allerdings nicht in der Verantwortung diese Werbung zu entfernen, denn nicht sie selbst hat die Beiträge veröffentlich, sondern Dritte Personen über verschiedene Accounts. Sie hat deshalb auch keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Im Januar 2023 hatte der Comedian erneut einen solchen Beitrag auf Facebook entdeckt. Wieder wurde der Comedian bildlich dargestellt und im Zusammenhang mit der Diätpille werblich abgelichtet. Daraufhin erhob der Comedian dann Klage. Er machte geltend, dass das Unternehmen als Störer haftet. Insbesondere hat sie Prüfpflichten verletzt und sich nicht an Facebook gewandt, damit Facebook zukünftige Beiträge verhindert.
Die Beklagte hingegen sah sich nicht als Störerin, schließlich wurden die Beiträge nicht von ihr veröffentlicht, sondern von Dritten.
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Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht. Es entschied, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Werbung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers und ist somit rechtswidrig. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004 Absatz 1, 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1, Art 1 Absatz 1 GG. Dabei ist sowohl die Verwendung der falschen Zitate, als auch die Abbildung des Klägers rechtswidrig.
Das Gericht hat die Beklagte zwar nicht als Störerin angesehen, aber als mittelbare Störerin. Störer ist, wer die Verletzung des geschützten Rechts willentlich und kausal verursacht. Als mittelbarer Störer haftet aber auch derjenige, der nicht unmittelbar die Verletzung hervorgerufen hat, der aber in irgendeiner anderen Weise willentlich und kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beigetragen hat. Die Verletzung muss also irgendwie auf die Störerin zurückzuführen sein.
Als Störer-Beitrag fällt auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, wenn der mittelbare Störer eine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hatte die Handlung des Dritten abzuwenden.
Damit diese Haftung allerdings nicht ausufert, ist es noch erforderlich, dass der mittelbare Störer Prüfungspflichten verletzt hat und damit eine Verletzung von Verhaltenspflichten besteht.
Bei Plattformen wie Facebook liegt eine Prüfpflicht nur dann vor, wenn dem Unternehmen eine Verhinderung der Rechtsverletzung zumutbar gewesen ist. Aufgrund der Reichweite von solchen Plattformen und der Vielzahl an Beiträgen, ist es den Unternehmen nicht möglich aktiv jeden Beitrag zu überprüfen. So weit reichen die Prüfungpflichten eines Unternehmens nicht. Sollte das Unternehmen aber in irgendeiner Weise Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangen, so kann das Unternehmen verpflichtet sein eine zukünftige Rechtsverletzung zu verhindern.
In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger die Beklagte über die Beiträge informiert. Die Beklagte hatte somit Kenntnis von der Rechtsverletzung des Klägers. Außerdem hatte die Beklagte sogar einen wirtschaftlichen Vorteil aufgrund der Beiträge erlangt, denn der Shop der Beklagten wurde unter jedem Beitrag verlinkt. Zwar kann nicht genau bewiesen werden, ob konkrete Bestellungen getätigt wurden, aber schon alleine die Generierung von Website-Aufrufen kann als wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden. Damit hatte die Beklagte jedenfalls ihre Prüfungspflichten verletzt.
Die Beklagte hätte Facebook auf die Rechtsverletzung hinweisen müssen. Facebook wäre dann wiederum verpflichtet gewesen den rechtswidrigen Inhalt zu sperren. Die Beklagte hatte sich mit dem Argument gewehrt, dass ein einfacher Hinweis ohnehin nicht ausreichen würde, um Rechtsverletzung zu verhindern.
Jedoch verfügt Facebook über ein System, welches es ermöglicht Vorkehrungen zu treffen, um weitere ähnliche Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Beklagte hätte also in jedem Fall den Hinweis gegenüber Facebook erbringen müssen. Wenn Facebook nicht entsprechend gehandelt hätte, hätte auch der Beklagten der Rechtsweg freigestanden. Ein Hinweis auf die bekannten Beiträge und die Löschung dieser, sowie auch die Verhinderung zukünftiger Beiträge war der Beklagten also möglich und auch zumutbar. Die Beklagte hatte also ausreichend Möglichkeiten das Verhalten der Dritten zu verhindern, sodass das Gericht die Beklagte als mittelbare Störerin eingestuft hatte.
Die Beklagte hatte sich noch versucht damit rauszureden, indem sie behauptet hatte, die Beiträge würden sie selbst in ihren Markenrechten verletzen, sodass sie auch deshalb nicht haften kann. Aber auch diese Markenrechtsverletzung spricht nicht dagegen, dass sie sich an Facebook hätte wenden müssen. Wegen den Markenrechtsverletzungen hätte sie erst Recht etwas gegen die Beiträge tun müssen.
Mit diesem Urteil wird deutlich wie wichtig es ist auf Abmahnungen zu reagieren. Eine Haftung kann auch dann bestehen, wenn man die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Entscheidend ist, ob man die Handlungen irgendwie sonst zu verantworten hat und insbesondere ob das Unternehmen tatsächlich oder rechtlich dazu in der Lage ist die Rechtsverletzung zu verhindern.
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