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| Arbeitsrecht, CORONA-UPDATE

Testpflicht statt Impfpflicht für Arbeitnehmer?


Arbeitgeber verweigert nicht getesteten Mitarbeitern den Zugang zum Arbeitsplatz

Arbeitgeber haben während der Corona-Pandemie die Pflicht Schutzmaßnahmen im Betrieb zu ergreifen, um die Beschäftigten vor einer Infektion zu schützen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Fürsorgepflicht nach §§ 242 Absatz 2, 618 BGB. Dabei können insbesondere Hygienemaßnahmen, Abstandsregelungen und eine Maskenpflicht angeordnet werden, um einen effektiven Infektionsschutz zu gewährleisten. Doch darf der Arbeitgeber auch verpflichtende Corona-Tests für Mitarbeiter anordnen?

Klage gegen eine Testplicht erfolglos

Die Klage eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests blieb erfolglos.

Der Arbeitnehmer einer Gießerei hatte die Vorlage von zwei negativen Corona-Tests verweigert. Die Testpflicht war laut der Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer/-innen verpflichtend, um Zugang zu dem Werksgelände zu erhalten. Auf Grund der Verweigerung der Corona-Tests durfte der Arbeitnehmer das Betriebsgelände nicht betreten und konnte seiner Arbeit nicht nachgehen. Daraufhin zahlte der Arbeitgeber nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“ dem betroffenen Arbeitnehmer keinen Lohn.

Nun klagte der Arbeitnehmer im Eilrechtsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Corona-Tests und auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit.

Corona-Test- Unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht?

Der betroffene Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Anweisung den Test durchzuführen, verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test stellt einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und sei unverhältnismäßig.

Das ArbG Offenbach wies seinen auf Fortsetzung der Arbeitstätigkeit gerichteten Eilantrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit, welche eine sofortige Entscheidung erforderlich machen würde, nicht belegen. Ein besonderes eiliges Beschäftigungsinteresse bestehe demnach nicht. Gegen diese Entscheidung kann der Arbeitnehmer Berufung einlegen.

Das ArbG Offenbach vermied es, sich inhaltlich zur rechtlichen Zulässigkeit einer Testpflicht für Mitarbeiter zu äußern. Es ist daher zu erwarten, dass dieses Thema in naher Zukunft erneut diskutiert wird.

Wann darf der Arbeitgeber einen Corona- Test verlangen?

Welche Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber angeordnet werden können, richtet sich nach der aktuellen Gefährdungslage vor Ort. Rechtlich anerkannt ist bereits, dass der Arbeitgeber bei Verdacht einer Infektion einen Corona-Test anordnen kann. Weist der Arbeitnehmer beispielsweise coronatypische Symptome wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Atembeschwerden auf, darf der Arbeitgeber grundsätzlich einen Corona-Test anordnen.

Auch von Reiserückkehrern aus Risikogebieten kann der Arbeitgeber die Vorlage eines negativen Corona-Tests verlangen.


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Aus der besonderen gesundheitlichen Gefahrenlage ergeben sich auch vielfältige arbeitsrechtliche Folgen. Dabei treten bei Arbeitnehmern diverse Fragen zu dem Thema Arbeitsrecht auf. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeit im Home-Office? Welche Vorsichtsmaßnahmen muss der Arbeitgeber zum Schutz vor Infektionen einleiten? Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Einzelbüro?

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