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| Vetriebs- und Handelsrecht

Tippgeber oder Vermittler – worin liegt der Unterschied?


Tippgeber sind keine Vermittler

Mittlerweile benötigt man für das Vertreiben eines Finanzproduktes meistens eine Gewerbeerlaubnis und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Insbesondere für Produkte wie Versicherungsprodukte, Finanzanlageprodukte und Wohnimmobilienkredite ist eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Müssen deshalb alle Mitarbeiter innerhalb eines Vertriebs eine solche Gewerbeerlaubnis besitzen?

Tatsächlich ist es auch möglich, ohne eine notwendige Zulassung solche Produkte zu empfehlen. Dies ist als sog. Tippgeber zulässig. Nach den Regeln der Gewerbeordnung ist nur die Vermittlung eines Vertragsabschlusses erlaubnispflichtig. Somit ist nur für die Tätigkeit als Vermittler, also die Abschlussvermittlung und die Beratung zu den Finanzprodukten, eine Erlaubnis erforderlich.

Wann ist jemand als Tippgeber tätig?

Was genau unter die Tippgeber-Tätigkeit fällt, ist gesetzlich nicht geregelt. Lediglich die Versicherungsvertriebsrichtlinie erklärt, dass jedenfalls keine rein vorbereitenden Tätigkeiten, also die Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Vermittler oder Versicherungsunternehmen, unter den Versicherungsvertrieb fallen.

Worin der Unterschied zu einem Vermittler liegt ist z.B. dass man bei der Tätigkeit als Tippgeber nicht darauf abzielt eine konkrete Willenserklärung des Kunden zu dem Abschluss eines Vertrages zu erzielen. Außerdem darf der Tippgeber nicht zu einem Versicherungsprodukt beraten oder bei der Ausfüllung eines Antrages zu einem bestimmten Versicherungsprodukt unterstützen.

Schriftlicher Vertrag ist notwendig

In der Rechtsprechung wurde die Tippgebereigenschaft bisher sehr eng ausgelegt, sodass meist eher eine Vermittlung statt einer Tippgebertätigkeit angenommen wurde. Schwierig ist es somit, dass für die Tippgebertätigkeit keine gesetzliche Regelung besteht. Es ist weiterhin auch unsicher, ob ein Tippgeber auch als Handelsvertreter tätig ist. Um Unklarheiten zu vermeiden sollte somit ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden. In dem Vertrag sollte beschrieben werden, dass die Tätigkeit die Vermittlung von Kundenkontakten umfasst und dass jede Beratung des Kunden und die Vermittlung verboten ist. Wichtig ist, dass in einigen Fällen eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich ist, die dem Versicherungsunternehmen vorgelegt werden sollte.

Die Vermittlung von Verträgen kann zu schweren Konsequenzen führen

Die Vermeidung einer Vermittlungstätigkeit ist insbesondere wegen der Vorgaben der BaFin wichtig. Sollte ein Tippgeber über seine erlaubten Tätigkeiten hinaus auch beratend tätig werden, kann dies als Untervermittlung angesehen werden. Dadurch, dass dann meist keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, kann dies schwerwiegende Konsequenzen verursachen, wenn Beratungsfehler aufkommen.  Nicht nur für den Untervermittler hat die Vermittlung Konsequenzen, die Fehler könnten auch dem Obervermittler zugerechnet werden. Versicherer dürfen nur mit Untervermittlern zusammenarbeiten, die die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllen.

Skandal führt zu strengeren Vorgaben durch die BaFin

Die erhöhten Vorgaben rund um die Tippgeber-Tätigkeit haben den Hintergrund, dass der Skandal rund um Debeka deutlich gemacht hat, dass schärfere Vorgaben erforderlich sind. Der Versicherungskonzern hatte ein großes Netzwerk an Beamten gehabt, die bei der Vermittlung von Versicherungen unterstützt haben. Sie haben Adressen von Beamten, die gerade in den Beruf eingestiegen sind, weitergegeben und damit Geld verdient. Die BaFin hatte daraufhin klare Regelungen für die Zusammenarbeit von Versicherern mit Tippgebern und Vermittlern aufgestellt.


Vergütungsregelungen ändern nichts an der Tippgebereigenschaft

Hinsichtlich der Vergütung ist es so, dass der Tippgeber weiterhin als Tippgeber anzusehen ist, auch wenn die Vergütung nur dann gezahlt wird, wenn der vermittelte Vertrag auch zustande kommt. Der Tippgeber bleibt eine Person, die lediglich einen Tipp abgibt und den Kontakt der Kunden weitergibt. Die Vergütung kann auch von dem Wert des vermittelten Vertrages abhängig gemacht werden, ohne dass dies etwas an der Eigenschaft als Tippgeber verändert wird.

Tippgeber darf nicht an der Nachbearbeitung von Stornierungen mitwirken

Vertraglich kann vereinbart werden, dass der Tippgeber seine Vergütung dann zurückzahlen muss, wenn der vermittelte Vertrag später wieder storniert wird. Der Tippgeber darf allerdings nicht in die Nachbearbeitung von stornierten Verträgen miteinbezogen werden. Wenn der Tippgeber dabei unterstützen würde, würde er automatisch als eine Art Vermittler auftreten, da nur der Vermittler auch die Verwaltung der vermittelten Verträge regelt.

Keine Umsatzsteuerfreiheit

Beachtet werden muss, dass die Tätigkeit als Tippgeber nicht umsatzsteuerfrei ist. Umsatzsteuerfrei ist nur die Vermittlungstätigkeit. Die Vermittlung muss die Kontaktaufnahme und eine Verhandlung mit dem Kunden beinhalten. Die Tätigkeit muss also wirklich darauf abzielen ein Geschäft zu vermitteln. Das reine Tippgeben fällt somit nicht darunter, sodass die Tippgebertätigkeit nicht von der Umsatzsteuerfreiheit umfasst ist.

Grundsätzlich gilt, dass bei der Einbindung von Tippgebern in den Vertrieb die vertragliche Gestaltung ausführlich vereinbart werden sollte. Die Tätigkeit als Tippgeber mussklar von der Vermittlung abgegrenzt werden.


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