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Wer haftet bei illegalem Filesharing? Der WLAN-Betreiber?


Neuerungen im TMG zur Förderung öffentlicher WLANs werfen Fragen auf: Wie kann man gegen illegales Filesharing vorgehen? Wer haftet, wenn man keinen Täter hat?

Mit einer Reform des TMG sollten öffentliche WLANs gefördert werden

Während es in anderen Ländern schon lange üblich ist, überall – in Restaurants, Cafés, Shopping Malls usw. – frei zugängliches WLAN zu haben, ist das in Deutschland zumindest bis vor ein paar Jahren noch völlig abwegig gewesen. Um dem entgegenzuwirken, hatte der deutsche Gesetzgeber 2017 deshalb das Telemediengesetz (TMG) reformiert. Damit hat sich verändert, wer wie haftet, wenn über ein WLAN-Netzwerk rechtswidrige Aktivitäten stattfinden.

Bis 2017 wurde in der Rechtsprechung nämlich noch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht angewandt: WLAN-Betreiber müssen ihr Netz mit einem Passwort sichern. Taten sie das nicht und jemand beging eine rechtswidrige Handlung über das WLAN, haftete noch der WLAN-Betreiber selbst – obwohl der ja nichts dafür kann, was die Gast-Nutzer seines WLANs so im Internet treiben. Dieses Haftungsrisiko hielt wohl viele davon ab, ein öffentliches WLAN anzubieten. Deswegen wurde die Regelung abgeschafft. Seitdem gilt für WLAN-Betreiber eine Haftungsprivilegierung. Nun ist aber noch ungeklärt, wie man das Ganze stattdessen handhaben soll. Denn die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen für ein Passwort, wie es bis 2017 verpflichtend war, ist noch nicht richtig geklärt worden. Wer haftet bei illegalem Filesharing? Wie soll man also mit den jetzigen gesetzlichen Regelungen gegen illegales Filesharing in fremden WLAN-Netzwerken vorgehen?


Was genau ist neu im TMG bzgl. WLAN?

Wer ein WLAN betreibt, gilt als ein Diensteanbieter. Und als Diensteanbieter genießt man mit dem neuen TMG eine Haftungsprivilegierung: Man haftet im Normalfall nicht für fremde Informationen, die man in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen man einen Nutzungszugang vermittelt (§8 Absatz 1 und Absatz 3 (TMG)). Deswegen kann man als WLAN-Betreiber auch nicht auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten oder auf Beseitigung oder Unterlassung verklagt werden, wenn jemand anderes etwas Rechtswidriges über das WLAN macht (zum Beispiel eine Urheberrechtsverletzung wie illegales Filesharing begeht) – außer natürlich man ist als WLAN-Betreiber absichtlich an einer rechtswidrigen Handlung des Nutzers beteiligt und arbeitet mit ihm zusammen. Dabei ist es egal, ob man ein gewerblicher oder ein privater WLAN-Betreiber ist – also ob man bspw. WLAN in seinem Restaurant für Gäste anbietet oder in seinem Zuhause für die Familie (§1, Absatz 1 Satz 2 (TMG)).

Stattdessen haben Rechteinhaber nun einen Sperranspruch gegen WLAN-Betreiber (§7, Absatz 4 Satz 1 (TMG)). Wenn ein WLAN-Nutzer ihr Recht am geistigen Eigentum verletzt hat, können sie vom WLAN-Betreiber (im Rahmen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit) verlangen: Sperre die Nutzung von Informationen – damit es nicht wieder zu einer Rechtsverletzung kommt. Das heißt allerdings auch: Erstmal müssen WLAN-Betreiber keine Sicherungsmaßnahmen einrichten. Erst nachdem jemand über ihr Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, greift der Sperranspruch, den Rechteinhaber dann haben. Vor- und außergerichtliche Kosten, die anfallen, wenn man einen Sperranspruch geltend macht und durchsetzt (also Rechtsanwaltsgebühren und Abmahnkosten), muss der WLAN-Betreiber dem Rechteinhaber allerdings nicht erstatten – sondern nur die Gerichtsgebühren, falls das Gericht für den Rechteinhaber entscheidet (§7, Absatz 4 Satz 3 (TMG) und §9, Absatz 1 Satz 1 (ZPO)).


In der Praxis: Wie kann der Sperranspruch durchgesetzt werden?

Mit dem neuen TMG haben Rechteinhaber also einen Sperranspruch. Aber was ist eigentlich damit gemeint? Welche Maßnahmen können Richter anordnen, die WLAN-Betreiber dann ergreifen müssen, um „die Nutzung von Informationen zu sperren“? Im Wesentlichen sieht der Gesetzgeber hier zwei Möglichkeiten vor: Datenmengenbegrenzungen und Portsperren. Erstere könnten eine Urheberrechtsverletzung allerdings nicht gänzlich verhindern – sondern nur ihr Ausmaß einschränken. Bei letzterem werden die Internetzugänge vom Router (jeder Router hat 65.535 dieser Ports) gesperrt. Ports werden häufig von Filesharing-Programmen verwendet – insofern könnte man mit ihrer Sperrung den Urheberrechtsverstößen entgegenwirken. Allerdings könnte beim Filesharing wohl einfach auf andere Ports ausgewichen werden, wenn welche gesperrt werden. Noch gibt es aber kein entsprechendes IT-Gutachten zu diesen Maßnahmen. Es ist also ungeklärt, wie wirksam sie sind.

Wer haftet bei illegalem Filesharing?

Ansonsten können WLAN-Betreiber ihr Netz auch freiwillig mit einem Passwort sichern. Diese Passwortsicherung sei laut EuGH ein gutes Mittel. Täter könnten bei privaten Anschlüssen mit nur wenigen Nutzern so nämlich leichter ermittelt werden – was abschreckend wirkt. Und bei gewerblichen Anschlüssen wird es mit einem nötigen Passwort zumindest schwieriger für externe Personen, sich in das gewerbliche WLAN einzuloggen, um dann darin z.B. Filesharing zu betreiben.

Angesichts dieser Einschätzung, dass eine Passwortsicherung also ziemlich sinnvoll ist, stellt sich die Frage: Könnte man sie für den Sperranspruch auch verpflichten – also dass es nicht nur freiwillig ist, sein Netzwerk mit einem Passwort zu schützen? Nun, eigentlich sollte der Sperranspruch ja ein Ersatz für die Passwortsicherung sein – damit es eben mehr öffentliche WLANs in Deutschland gibt. Aus §7, Absatz 4 Satz 1 und §8, Absatz 4 Satz 1 des TMG geht eine Passwortpflicht deswegen so direkt nicht hervor. Sie könnte also nur über den Urheberrechtsschutz aus dem EU-Recht begründet werden – und zwar wenn Datenmengenbegrenzungen und Portsperren, die der Gesetzgeber ja eigentlich gern hätte, wirklich unwirksam sein sollten gegen illegales Filesharing. Dann könnte die Passwortsicherung zur Pflicht werden. Aber noch ist ja nicht gutachterlich geklärt, wie wirksam Datenmengenbegrenzungen und Portsperren überhaupt sind.

Und wenn jemand mehrere WLAN-Anschlüsse betreibt?

Ist jemand beklagt, weil über seinen WLAN-Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, wird nicht nur dieser eine Anschluss gesperrt, sondern alle seine Anschlüsse (falls er mehrere hat). Denn es soll ja bei der Sperrung darum gehen, das europäische Urheberrecht durchzusetzen und dass nicht wieder Rechte verletzt werden. Das ist sowieso schon schwer genug. Am einfachsten geht es, indem man gleich alle Anschlüsse sperrt. Deswegen gilt der Sperranspruch aus §7, Absatz 4 Satz 1 (TMG) umfassend. Der Gesetzgeber hat seine Reichweite nicht eingeschränkt. Und falls es doch mal nötig sein sollte, kann ein Gericht das individuell machen. Bis dahin gilt aber: Soll ein WLAN-Anschluss wegen einer Urheberrechtsverletzung gesperrt werden, werden gleich alle Anschlüsse des Betreibers gesperrt.

Wer haftet, wenn man keinen Täter findet?

Gibt man als WLAN-Betreiber nicht Bescheid, dass man nicht der einzige Nutzer des Netzwerks ist, wird man von Rechteinhabern oft als Täter verklagt, wenn über das WLAN Rechte z.B. durch Filesharing verletzt werden. Man solle eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Abmahnkosten sowie Schadensersatz zahlen. Dabei haben aber die Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast. Häufig sagen sie deswegen, der WLAN-Betreiber sei die einzige Person, die den WLAN-Anschluss nutzt – weil dann natürlich sehr wahrscheinlich ist, dass er auch der Täter ist.

Als beklagter Anschlussinhaber kann man dagegenhalten, indem man sagt: Zum Tatzeitpunkt hatte ich das Netz als ein offenes WLAN betrieben. Es könnten also auch unbekannte Dritte die Täter sein. Allerdings hat man dafür dann eine sekundäre Beweislast. Das heißt, man muss beweisen, wie es möglich sein kann, dass sich unbekannte Dritte ins Netz einloggen – z.B. weil die Reichweite des WLANs das zulässt. Bei einem geschlossenen WLAN müsste man konkrete Namen von Leuten nennen, die die Täter gewesen sein könnten – wenn man nicht selbst als möglicher Täter gelten will. Zeigt sich, dass tatsächlich nicht der Täter, sondern unbekannte Dritter die Täter gewesen sein könnten, wird der Rechteinhaber vermutlich von seiner Klage absehen und stattdessen von seinem Sperranspruch Gebrauch machen – also eine Nutzungssperre wie obig beschrieben verlangen.


Siehe auch: Passen die WLAN-Regelungen zum EU-Urheberrecht?

Ist das neue TMG auch urheberrechtskonform gemäß EU-Richtlinien?


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