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| Erbschaftsrecht, Gesellschaftsrecht
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Wenn ein Gesellschafter einer GmbH stirbt, erkrankt oder verschwindet, kann dies erhebliche Konsequenzen für das Unternehmen haben. In einem solchen Fall muss zunächst geprüft werden, ob im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu solchen Situationen getroffen wurden. Fehlen entsprechende Regelungen, kann es zu Komplikationen kommen. Jedenfalls der Tod wird früher oder später eintreten. Es ist daher unerlässlich, entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, damit die Gesellschaft im Todesfall, aber auch in Fällen einer Abwesenheit handlungsfähig bleibt. Ferner ist zu bedenken, dass Erben oft nicht geeignet sind, als Mitgesellschafter an der GmbH mitzuwirken. Schon bereits aus diesem Grunde sollten Maßnahmen im Vorfeld getroffen werden.
Die Gesellschafter fassen als Gesellschafterversammlung – das wichtigste Organ einer GmbH – die sogenannten Gesellschafterbeschlüsse. Über die Gesellschafterversammlung kommt der Wille der Gesellschafter zum Ausdruck. Für die Beschlüsse gelten als Maßgabe die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag. Durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag wird zum Beispiel festgelegt, worüber die Versammlung Beschlüsse zu fassen hat.
51 Abs. 1 GmbHG sieht eine Formvorschrift für die Einberufung der Versammlung vor.
(1) ¹Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. ²Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
Ausgangspunkt für die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist die Gesellschafterliste aus dem Handelsregister, vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Einzuladen sind alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter. Problematisch wird es für die Beschlussfassung allerdings im Todesfall. Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter erkrankt oder verschwindet. Die nicht ordnungsgemäße Einladung aller Mitgesellschafter hat zur Konsequenz, dass der gefasste Beschluss entweder anfechtbar oder sogar nichtig ist.
Bei dem Tod eines Gesellschafters gelten das Erb- und das Gesellschaftsrecht. Durch den eingetretenen Tod geht – erbrechtlich – das Vermögen des verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über, vgl. § 1922 BGB. Auch gesellschaftsrechtlich ist das Vermögen, hier konkret die Geschäftsanteile an einer GmbH, vererblich, § 15 Abs. 1 GmbHG.
Die ordnungsgemäße Einberufung wird nun durch die Eintragung des Erben in das Handelsregister und der anschließenden Ladung gewährleistet. Dieser Vorgang setzt aber grundsätzlich einen amtlichen Erbschein voraus. Auch europäische Nachlasszeugnisse werden anerkannt. Ausländische Nachweise sind hingegen bedeutungslos, es sei denn im Gesellschaftsvertrag findet sich hierzu ausdrücklich eine Regelung.
Wenn dem Mitgesellschafter die Erben unbekannt sind, so ist der Bevollmächtigte des verstorbenen Gesellschafters mit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht einzuladen. Wenn es einen solchen Bevollmächtigten nicht gibt, dann ist durch die Gesellschaft ein Nachlasspfleger zu bestellen (§ 1960 BGB) und einzuladen. Der Geschäftsführer müsste eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen, worin auch die unbekannten Erben zu vermerken sind.
Im Falle einer schweren Erkrankung eines Gesellschafters kann es passieren, dass dieser für eine längere Zeit ausfällt und somit nicht mehr aktiv am Geschäftsbetrieb teilnehmen kann. Dies kann zu einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit der GmbH führen. Wenn ein Gesellschafter verschwindet und nicht mehr erreichbar ist, können ebenfalls Probleme für die GmbH entstehen. Die restlichen Gesellschafter müssen möglicherweise rechtliche Schritte einleiten, um die Gesellschafterrolle des Gesellschafters zu klären und das Unternehmen weiterführen zu können.
Die Konsequenzen eines verstorbenen, erkrankten oder verschwundenen Gesellschafters führen zu vielseitigen Komplikationen für die GmbH. Es ist daher ratsam, frühzeitig Vorsorge zu treffen und im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen für solche Fälle festzulegen. Dies kann dazu beitragen, Komplikationen zu vermeiden und einen reibungslosen Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Es ist von erheblicher Bedeutung rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen zu treffen und einen klaren Plan für den Ernstfall zu haben.
Was ist jedoch, wenn Erben gerade nicht als Mitgesellschafter geeignet sind? Auch wenn die Beschlussfassung durch sie ermöglicht wird, ist letztlich auch der Inhalt des Beschlusses für die GmbH von Bedeutung.
Es gilt der Grundsatz, dass das Erbrecht Vorrang vor dem Gesellschaftsrecht hat. Daher ist auch § 15 Abs. 1 GmbHG zwingend und nicht disponibel. Gesellschafsrechtlich können die Gesellschafter im Vorfeld eines etwaigen Todesfalles im Gesellschaftsvertrag gerade nicht vereinbaren, dass die Erben den Geschäftsanteil nicht erben und Mitgesellschafter werden. Die Geschäftsanteile sind Bestandteil des Nachlasses und gehen im Erbfall automatisch über. Sowohl gesellschaftsrechtlich als auch erbrechtlich gibt es aber Möglichkeiten, dass der Geschäftsanteil im Ergebnis trotzdem nicht bei den Erben verbleibt. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass der Anteil eingezogen wird oder aber, dass die Erben den Anteil an den Mitgesellschafter abtreten müssen. Erbrechtlich kommen in Betracht, dass entweder ein Vermächtnis ausgesetzt wird oder im Wege eines Testaments der Mitgesellschafter zum Miterben bestimmt wird. Über eine Teilungsanordnung wird dann dafür gesorgt, dass ihm der Geschäftsanteil zusteht.
> Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH
Bei der Beschlussfassung einer GmbH kann es zu Komplikationen kommen, insbesondere wenn ein Gesellschafter verstirbt, verschwindet oder erkrankt. In solchen Fällen ist es wichtig, rechtzeitig einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.
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