Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Kryptorecht & KI-Recht, Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Steuerberater beim Kooperationspartner SBS Tax
T (+49) 040 / 7344 086-0
| Gesellschaftsrecht, Kryptorecht, Steuerrecht
Blog News
Als Privatperson ist man bei Krypto-Geschäften häufig gewissen Risiken ausgesetzt. Es drohen Scams mit Kryptowährungen, Börsen-Insolvenzen oder starke Fluktuationen bei den Kursen. Wenn man als Privatperson Coins kauft und mindestens ein Jahr hält und dann erst verkauft, dann ist dieser Verkauf steuerfrei. Wird dies aber gewerblich betrieben, dann besteht nach einem Jahr KEINE Steuerfreiheit! Der Verkauf und das, was ein Gewerbetreibender daraus erhält ist also steuerpflichtig Das Gründen einer Trading-GmbH kann dennoch Vorteile begründen..
Juristisch gesehen handelt es sich um eine ganz normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nur hat diese spezielle Version das ausschließliche Ziel, mit Aktien, Termingeschäften oder Optionen zu handeln.
Hiervon machen vor allem Privatanleger mit einem größeren Handelsvolumen gebrauch. Jedoch profitieren von dieser Option auch private Kryptoinvestoren, welche mit Futures oder Kryptoderivaten handeln.
Mit Bitcoin Futures wetten Investoren auf künftige Kurse. Es werden Handelsverträge zwischen zwei Parteien geschlossen, bei denen die Währung zu einem festen Preis und zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft gekauft oder verkauft werden kann.
Diese Option dient vor allem der Absicherung gegenüber Marktschwankungen. Allerdings ist umstritten, ob Bitcoin Futures für den Bitcoin-Markt eher positiv oder negativ sind.
Mit Krypto-Derivaten bietet sich für Anleger eine Alternative zum normalen Investieren in Kryptowährungen. So kann man an der Wertentwicklung teilhaben, ohne sich beispielsweise um die Verwahrung der Währung kümmern zu müssen.
Auch auf sinkende Kurse kann man mit Derivaten spekulieren. Aber Vorsicht: Derivate gelten als sehr riskant und spekulativ, der Handel mit ihnen wird allgemein nur erfahrenen Tradern empfohlen.
Gründet man eine Trading-GmbH, kann man von der Unternehmensbesteuerung profitieren und so Vorteile erzielen. So zahlt man beim aktiven Handeln mit Kryptowährungen ca. 15% Gewerbesteuer und 15% Körperschaftsteuer. Die Kryptowährungen, mit denen gehandelt wird, werden größtenteils als sonstige Vermögensgegenstände in der Unternehmensbilanz eingestuft.
Entscheidet man sich dann, Dividenden auszuschütten, muss man ausschließlich 25% Kapitalertragsteuer zahlen. Hier kann auch das sog. Teileinkünfteverfahren attraktiv sein.
Diese Möglichkeit besteht für GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 25% an ihrer GmbH beteiligt sind oder zu mindestens 1% an der GmbH beteiligt sind und für die GmbH beruflich tätig sind (bspw. Geschäftsführer). Das Verfahren beschränkt sich auf die Einkünfte der konkreten GmbH, sodass 60% dieser Einkünfte zum persönlichen Steuersatz zu versteuern sind.
Ein Vorteil ist, dass im Teileinkünfteverfahren auch der Werbungskostenabzug zugelassen wird. Dieser zwar auch nur zu 60%, jedoch kann dies sehr attraktiv sein. Oft wird der Kauf der GmbH-Anteile bei einer Bank finanziert. Die Zinsen hierfür können dann zu 60% als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Gewerbesteuer muss man nicht zahlen, wenn sich die Gesellschaft nur auf die Vermögensverwaltung spezialisiert. Dann zahlt man lediglich die Körperschaftsteuer i.H.v. 15%. Zusätzlich könnte man davon profitieren, die Kryptowährungen dauerhaft als Betriebsvermögen einzuordnen.
Besonders bei insgesamt fallenden Kursen, also einem Bärenmarkt, ist der Umgang mit Verlusten extrem wichtig. Hierbei kann durch das Gründen der Trading-GmbH bei den Steuern gespart werden, was Vorteile begründet.
Verlustverrechnungsbeschränkungen sind bspw. für die Gesellschaft irrelevant, wenn man mit Derivaten, Futures oder Margin Trading handelt. Insoweit können Verluste also unbeschränkt verrechnet werden.
Generell kann die Gesellschaft eine indirekte Verlustberücksichtigung ermöglichen, z.B. durch Abschreibungen. Dies ist ein großer Vorteil gegenüber Privatanlegern, die mangels Veräußerung jeden Verlust voll zu spüren bekommen.
Im Vorjahr oder in den Folgejahren können Verluste i.H.v. bis zu 1 mio. EUR beschränkungsfrei abgezogen werden. Und selbst weitere Verluste können bis zu 60% angerechnet werden.
Auch die Weitergabe von GmbH-Anteilen als Erbe oder Schenkung kann steuerfrei möglich sein. Hierfür müssen die Kryptowährungen als Verwaltungsvermögen eingeordnet sein, zudem müssen die sog. Private Keys (Persönliche Schlüssel zur Krypto-Wallet) an Ihren Nachfolger übergehen und Sie müssen zu mindestens 25% beteiligt sein.
> Mehr zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das Gründen einer GmbH ist nur der erste Schritt. Sie muss im Folgenden auch rechtskonform und strukturiert geführt werden. Hierzu zählt neben Aufzeichnungs- oder Mitwirkungspflichten auch eine professionelle Finanzbuchhaltung.
Auch die Geschäfte mit Kryptowährungen müssen sauber aufbereitet werden, um nachhaltig von den Vorteilen zu profitieren. Hierbei können wie Sie gerne beraten.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining-Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für Steuern bei Gründung einer Trading-GmbH? Dann sind Sie bei uns richtig.