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Veränderte Meldepflichten - Hintergrund und Ziele des TraFinG


Veränderte Meldepflichten - Hintergrund und Ziele des TraFinG

Hintergrund und Ziele des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG)

Am 01.08.2021 war es soweit: Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ist in Kraft getreten. Dabei dient das Gesetz der Umsetzung einer EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1153) und beabsichtigt die bessere Vernetzung der europäischen Transparenzregister. Geändert wird daher insbesondere das Geldwäschegesetz (GwG), in welchem schon bisher Regelungen zum Transparenzregister vorzufinden waren.

Was ist der Sinn des Transparenzregisters?

Ziel des Transparenzregisters ist die Erleichterung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die §§ 18 ff. GwG legen fest, dass Gesellschaften die Pflicht trifft, in das Transparenzregister die sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ eintragen zu lassen. Zu diesen zählen natürliche Personen, welche (unmittelbar oder mittelbar) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf ähnliche Weise Kontrolle ausüben, hierzu § 3 Abs. 2 GwG. Kann auf diese Art und Weise kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als solcher.

Wen trifft die Pflicht, Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen?

Sowohl juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, § 20 GwG, als auch Verwalter von Trusts, welche ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben, § 21 GwG, sind verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und der registerführenden Stelle mitzuteilen.

Vom Auffangregister zum Vollregister – Meldepflicht „für Alle“!

Bisher kam dem Transparenzregister das Wesen eines Auffangregisters zu. So mussten Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte(r) sich bereits zweifelsohne aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern ergibt, keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister richten. Diese Fälle konnten unter die Meldefiktion, § 20 Abs. 2 GwG a. F. gefasst werden. Diese Vorschrift wurde nunmehr ersatzlos gestrichen, denn das deutsche Transparenzregister soll künftig mit den anderen europäischen Transparenregistern verknüpft werden. Dabei widerspricht die Idee eines Auffangregisters der europäischen Idee, weswegen sich das Auffangregister von nun an zu einem Vollregister (ohne Mitteilungsfiktion) umfunktionieren lassen muss. Insgesamt resultiert aus dem TraFinG somit eine erhebliche Ausweitung der Meldepflichten für solche Gesellschaften, welche sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten.

Übergangsfristen – Nur keine Panik, noch ist Zeit!

Zwar ist es empfehlenswert, dass sich solche juristische Personen, die fortan auch Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten machen müssen, zeitnah hierum kümmern; die normierten rechtsformabhängigen Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n. F.) lassen aber noch ausreichend Zeit. So müssen AG, SE und KGaA ihren Meldepflichten bis zum 31.03.2022, GmbH, Partnerschaften und (Europäische) Genossenschaften bis zum 30.06.2022 und alle anderen, so zum Beispiel Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften, bis zum 31.12.2022 nachkommen.

Nicht gelten diese Übergangsfristen selbstredend für bereits nach alter Rechtslage zur Mitteilung Verpflichtete. Auch Gesellschaften oder Vereinigungen, welche ab Inkrafttreten des FinG, nämlich ab dem 01.08.2021, neu gegründet werden, müssen unverzüglich ihren Mitteilungspflichten nachkommen.

Sondervorschriften und Entlastung für (eingetragene) Vereine

Die Vorschrift des § 20a GwG n. F. zielt darauf ab, eingetragene Vereine im Hinblick auf die Mitteilungspflichten zu entlasten. So gilt, dass grundsätzlich die registerführende Stelle verpflichtet ist, auf Grundlage der im Vereinsregister vorhandenen Daten die Eintragungen für den Verein in das Transparenzregister vorzunehmen. Es ist keine gesonderte Mitteilung durch den Verein nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG notwendig. Als wirtschaftlich Berechtigte werden hierbei gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 GwG die Vorstandsmitglieder des Vereins eingetragen. Ausnahmsweise besteht aber dennoch eine Mitteilungspflicht des Vereins, nämlich dann, wenn eine Änderung im Vereinsvorstand nicht unverzüglich im Vereinsregister angemeldet worden ist oder aber die Angaben im Vereinsregister unrichtig sind.

Mitteilungspflichten ausländischer Vereinigungen bei Immobilientransaktionen

Künftig treffen ausländische Vereinigungen beim Erwerb in Deutschland belegener Immobilien zudem weitreichendere Mitteilungspflichten. Bisher war eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten nur bei einem Direkterwerb einer inländischen Immobilie (Asset Deal) durch eine ausländische Vereinigung notwendig. Das ändert sich nun, so dass von nun an auch der mittelbare Immobilienerwerb (Share Deal: Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG) transparenzpflichtig ist.

Einsichtnahme in das Transparenzregister – vom manuellen zum automatisierten Abruf

Hinsichtlich der Einsichtnahme in das Transparenzregister besteht – nach wie vor – eine gestaffelte Regelung, § 23 Abs. 1 GwG. Berechtigt zur Einsichtnahme sind danach bestimmte Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten i. S. d. § 2 GwG, aber auch die Mitglieder der Öffentlichkeit. Dabei ist die Einsichtnahme Letzterer auf bestimmte Angaben beschränkt. Hieran ändert sich zunächst einmal nichts. Allerdings sieht § 23 Abs. 3 GwG n. F. nunmehr die Möglichkeit eines automatisierten Abrufs vor, welcher jedoch auf Behörden und privilegierte Verpflichtete beschränkt und erst ab dem 01.01.2023 möglich ist (siehe § 59 Abs. 3 GwG n. F.).

 


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