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Trinkgeld per Karte: Steuerfrei oder lohnpflichtig?


Zwischen Zwang und Anerkennung: Die rechtliche Lage zum Trinkgeld im Überblick

Immer mehr Gäste bezahlen ihr Essen oder ihre Dienstleistungen bargeldlos und geben das Trinkgeld per Karte gleich digital dazu. Was im Alltag praktisch erscheint, wirft rechtlich viele Fragen auf: Wer darf das Geld behalten? Ist das Trinkgeld steuerfrei oder doch lohnpflichtig? Für Arbeitgeber, Beschäftigte und Dienstleister ergeben sich hier relevante arbeits- und steuerrechtliche Pflichten. 

Trinkgeld: Steuerfrei nur bei richtiger Abwicklung

Trinkgeld gilt im deutschen Recht (§ 107 GewO,  § Nr. 51 EStG) als freiwillige Zuwendung von Dritten an Beschäftigte. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, solange das Trinkgeld ohne rechtliche Verpflichtung direkt vom Gast an den Arbeitnehmer geleistet wird. Daher gilt bei Zahlung per Karte, dass der Gast freiwillig entscheiden kann, ob und wie viel Trinkgeld er gibt. Wenn das Kartenterminal voreingestellte Optionen wie "5%", "10%", "15%" anbietet, kann das gewisse psychologische Effekte (sogenanntes "Nudging") entfalten. Auch wenn das Trinkgeld weiterhin als freiwillige Zuwendung gilt, entstehen neue Herausforderungen: Der Geldfluss ist nachvollziehbar, wird elektronisch erfasst und berührt damit steuerliche und arbeitsrechtliche Fragen, die beim klassischen Bargeldtrinkgeld kaum relevant waren. 

Wird das Trinkgeld über das Kartenterminal erfasst und zunächst auf das Geschäftskonto des Arbeitgebers überwiesen, besteht die Gefahr, dass die Zahlung als betriebliche Einnahme gilt. In diesem Fall wäre sie lohnsteuerpflichtig, wenn sie später an die Mitarbeiter ausgezahlt wird. Folglich hängt die rechtliche Einstufung nicht von der Zahlungsart ab, sondern davon, wer die Zahlung empfängt und wie sie weitergeleitet wird. Erfolgt die Zahlung unmittelbar an den Beschäftigen (z.B. über ein eigenes digitales Trinkgeldsystem), bleibt sie steuerfrei. Läuft sie dagegen über das Arbeitgeberkonto, ist Vorsicht geboten - insbesondere, wenn der Arbeitgeber die Beträge verteilt oder pauschal aufteilt 

Arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei Trinkgeld

Auch arbeitsrechtlich ist Transparenz entscheidend. Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Trinkgeld, es sei denn, dieser ist arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart. Gleichwohl darf der Arbeitgeber das Trinkgeld nicht willkürlich einbehalten oder ungleich verteilen. Fehlende Klarheit oder willkürliche Regelungen können zu arbeitsrechtlichen Konflikten oder Vergütungsansprüchen führen. 



Moderne Technik braucht klare Regeln

Mit dem starken Anstieg der Kartenzahlung in Deutschland rückt dieses Thema in den Fokus: Verbraucher fühlen sich zunehmend durch voreingestellte Trinkgeldoptionen beeinflusst. Eine Entwicklung, die Verbraucherschutzvertreter und Branchenverbände kritisch sehen. Werden Trinkgelder, wie in vielen Restaurants, gemeinschaftlich eingesammelt ("Trinkgeld-pool"), empfiehlt sich eine klare betriebliche Regelung, um Streitigkeiten zu vermeiden. Für Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe in Deutschland gilt: Trinkgeld per Karte ist rechtlich grundsätzlich möglich. Allerdings gilt weiterhin die Freiwilligkeit. Wer Kartenzahlung mit integrierter Trinkgeldabfrage nutzt, sollte insbesondere die Verteilung, Dokumentation und Kommunikation sorgfältig gestalten. Zudem entstehen Fragen zur Buchhaltung: Wie werden digitale Trinkgelder verbucht? Wer haftet bei fehlerhafter Erfassung? Und welche Nachweispflichten bestehen? Die Praxis zeigt, dass viele Betriebe unbewusst Fehler machen, wenn sie Trinkgelder elektronisch entgegennehmen. 


SBS LEGAL - Ihre Kanzlei für das Steuerrecht

Digitale Bezahlmethoden verändern die Trinkgeldpraxis - und damit auch ihre rechtliche Bewertung. Ob in Gastronomie, Hotellerie oder im Dienstleistungssektor: Entscheidend ist, dass Betriebe klare Strukturen schaffen, damit freiwillige Zuwendungen rechtssicher behandelt werden.

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von freiwilligen Zuwendungen?

Unsere Anwältinnen und Anwälte im Arbeitsrecht und Steuerrecht unterstützen Gastronomiebetriebe, Dienstleister und Unternehmen dabei, digitale Trinkgelder rechtssicher zu gestalten. Kontaktieren Sie uns gerne - wir beraten Sie individuell und praxisnah. 

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