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| Datenschutzrecht, Internetrecht

TTDSG – Datenschutz auf EU-Niveau


Am 01.12.2021 trat das TTDSG in Kraft und sorgte für Veränderungen im Umgang mit Cookies und vergleichbaren Technologien. Wird es für den Endnutzer einfacher?

Was ist das TTDSG?

Datenschutz auf EU-Niveau? TTDSG steht für das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz. Dieses Gesetz wurde Ende Mai beschlossen und ist Anfang Dezember in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es unter anderem, die europäischen Vorgaben im Bereich des Datenschutzes umzusetzen. Das TTDSG soll in diesem Bereich die Rechtsklarheit erhöhen. Dabei orientiert sich der Inhalt des TTDSG eng an den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als auch an der ePrivacy-Richtlinie. Es soll das Telekommunikations-Gesetz (TKG) und das Telemedien-Gesetz (TMG) vereinen und das Schutzniveau, auf das der europäischen Gesetze, anheben.

Was ändert sich im Umgang mit Cookie Bannern & Co.?

Die maßgeblichen Veränderungen für die Verwendung von Cookies und vergleichbaren technischen Instrumenten sind in § 25 TTDSG niedergeschrieben. Es ist der Regelfall, dass für die Speicherung und Abberufung von Informationen auf Endeinrichtungen die Einwilligung des betroffenen Endnutzers erforderlich ist. § 25 TTDSG soll bei der Verwirklichung eines wirksamen und anwendungsfreundlicheren Datenschutzes helfen.

Die Einwilligung des Endnutzers muss gemäß den Anforderungen aus der DSGVO freiwillig, bestimmt, informativ, unmissverständlich und ausdrücklich erfolgen. Weiterhin muss die Möglichkeit bestehen, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben aus § 25 Abs. 1 TTDSG kann eine Geldbuße von bis zu 300.000 € verhängt werden.

Der § 25 TTDSG wird durch die nachfolgende Norm, § 26 TTDSG, ergänzt. § 26 TTDSG enthält Bestimmungen zu Diensten, die sich auf die Verwaltung von Einwilligungen beziehen. Diese Dienste ermöglichen die Option für den Endnutzer, seine Entscheidung bezüglich Einwilligung und Ablehnung der Speicherung und Abrufung von Daten zu sichern und einheitlich an alle verwendeten Websites zu schicken. Dies könnte eine Erleichterung für den Endnutzer darstellen, da bei Umsetzung nicht mehr bei jeder Website einzeln die Einwilligungen erteilt werden müssen. Derzeit mangelt es jedoch an entsprechenden Dienstleistern, sodass die Effektivität der Vorschrift noch in Frage steht.    


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Einfluss des TTDSG auf das Internet of Things

Nicht nur Website-Betreiber müssen sich mit den Neuregelungen durch das TTDSG befassen. Auch Unternehmen, die Produkte herstellen, welche über eine Internetverbindung verfügen, sollten sich an die Neuerungen anpassen.

Was ist das „Internet of Things“?

Das Internet of Things - also das Internet der Dinge - bezieht sich auf Produkte, die einen smarten Zugriff auf das Internet haben. Durch die immer weiter vortschreitende Modernisierung der Haushalte, finden sich inzwischen bei vielen Privatpersonen solche Geräte. Beispiele sind Lautsprecher, Kühlschränke, Heizungen oder Saugrobotter die einen Zugriff auf das Internet haben.


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Was hat sich geändert?

Anders als die bisherige ePrivacy-Richtlinie enthält der § 25 TTDSG nicht die Formulierung „Endgerät“, sondern spricht nunmehr von „Endeinrichtungen“. Der Begriff der Endeinrichtung wird wie folgt definiert:

Jede direkte oder indirekte an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Daten.  

Unter diese Definition fallen unter anderem nun auch Smart-Home-Geräte. Der Gesetzgeber wies in der Gesetzesbegründung auch explizit darauf hin, dass der Begriff „Endeinrichtung“ weit zu verstehen sei. Die strengen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre der Endnutzer gelten also auch in diesen Bereichen. Es wird somit eine Einwilligung des Endnutzers nach Maßgabe des § 25 TTDSG benötigt. Ansonsten können die oben genannten Bußgelder verhängt werden.


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Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

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