SBS Firmengruppe Logos

| Wettbewerbsrecht

Tücken des deutschen Rechts für ausländische Unternehmen


Deutsches Widerrufsrecht gilt auch für Bestellungen eines Verbauchers bei ausländischen Unternehmen

Schließen Verbraucher aus Deutschland Online Kauf- und Dienstleistungsverträge mit einem Unternehmen aus dem Ausland ab, gilt unter Umständen auch das Widerrufsrecht. So hatte der für das Kaufrecht zuständige VIII Zivilsenat des BGH entschieden, dass einem deutschen Verbraucher für ein über Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen, abgeschlossener Vertrag, ein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Vertragsschluss ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossen wurde. Das Widerrufsrecht war darüber hinaus zeitlich auch nicht befristet.

Schweizer Recht wurde vereinbart

Hintergrund des Falles war, dass das Schweizer Unternehmen über ihre Internetseite den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica angeboten hatte. Mittels dieser Teak Bäume sollte nach Jahren beim Verkauf des Holzes eine Rendite erzielt werden. Das Unternehmen verpflichtete sich die Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu verwalten, auszuforsten, zu ernten und am Ende zu verkaufen.

Der Kläger hatte 2010 und 2013 mit dem Unternehmen online jeweils einen Kauf- und Dienstleistungsvertrag über 800 und 600 Teakbäume für 44.000 € und 37.200 € mit einer Laufzeit von 14 und auch 17 Jahren abgeschlossen. In den AGB wurde als Gerichtsstand der Sitz der Beklagten, also die Schweiz vereinbart. Außerdem sollte der Vertrag dem Schweizer Recht unterstehen. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) wurde hingegen ausgeschlossen.

Kläger setzt Widerrufsrecht durch

Der Kläger wurde nicht über ein etwaiges Widerrufsrechts belehrt. Mit seiner Klage vom August 2020 hat er die Verträge dann erfolgreich widerrufen, so der BGH.

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Entgelte, jedenfalls abzüglich der bereits erhaltenen Erlöse von den Renditen. Dazu musste der Kläger wiederum die Rechte und Dienstleistungen abgeben, die er mit den Verträgen erhalten hat.


Deutsches Gericht war ebenfalls zuständig

Grund für die Möglichkeit des Widerrufes war, dass die deutschen Gerichte sehr wohl zuständig gewesen sind und auch das deutsche Recht galt. Nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ II)  waren die deutschen Gerichte zuständig. Danach konnte die Klage sowohl vor einem Gericht in der Schweiz erhoben werden als auch vor einem Gericht in Deutschland.

Anwendbarkeit des deutschen Rechts für Verbraucher

Viel wichtiger ist allerdings, dass der Sachverhalt dem deutschen Recht unterlag. Nach dem Art. 6 I Buchstaben b der Rom-I-VO war das deutsche Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts fußt darauf, dass der Kläger ein Verbraucher ist und die Beklagte hatte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet.

Zwar wurde in den AGB das Schweizer Recht vereinbart, allerdings konnte dies nicht die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ausschließen (Art. 6 Absatz 2 Rom-I-VO). Mit der Anwendbarkeit des deutschen Rechts, galt somit auch das deutsche Widerrufsrecht. Aufgrund der fehlenden Belehrung stand dem Kläger daher ein Widerrufsrecht zu. Bei ordnungsgemäßer Belehrung erlischt ein Widerrufsrecht normalerweise nach 14 Tagen. Unterbleibt die Belehrung verlängert sich die Frist.

Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungen erlischt nicht

In dem im Jahr 2010 und 2013 geltenden Recht ist geregelt, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen nicht erlischt. Aufgrund dieser Regelung war auch das Widerrufsrecht des Klägers nicht erloschen.

Finanzdienstleistungen

Eine Finanzdienstleistung ist jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.


Die Unternehmensstrategie des Teakinvestments der Beklagten hatte Ähnlichkeiten zu einem Sachwertefond. So erwarb der Vertragspartner nicht einfach nur ein Sachwert, sondern es war insbesondere die Realisierung einer Rendite aus den Sachwerten im Vordergrund. Die Dienstleistungen der Beklagten konnten somit als Finanzdienstleistung angesehen werden.

Unternehmen aufgepasst - Belehrung unbedingt einhalten!

Dieser Fall zeigt einmal mehr welche Tücken das Widerrufsrecht für Unternehmen hervorbringen kann. Auch Unternehmen aus dem Ausland sollten das deutsche Widerrufsrecht im Blick behalten, wenn sie ihr Unternehmen in Deutschland ausrichten. Die Einhaltung der Vorschriften und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist unerlässlich. Sollten die Belehrungspflichten nicht eingehalten worden sein, droht ein Widerruf des Verbrauchers.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Vertragsrecht

Wenn Sie erfahren möchten, ob Sie rechtliche Vorschriften nicht eingehalten haben und ein Widerruf droht, sind Sie bei uns genau richtig! Unsere Rechtsanwälte von SBS LEGAL beraten Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Vertragsrechts und Wettbewerbsrechts. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Websites, sowie die Online-Shop-Prüfung, als auch die Prüfung von Verbraucherverträge. Mit unserer umfassenden Erfahrung im Hinblick auf Websites und Online-Shops  sowie der rechtlichen Gestaltung unterstützen wir Sie gerne.

Haben Sie noch Fragen zu den Widerrufsrechten eines Verbrauchers?

Dann sind Sie bei und genau richtig! Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL? Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht