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| Arbeitsrecht, CORONA-UPDATE

Völlige Überforderung bei der Pflege und keiner hilft?


Wenn die Pflege im eigenen Haushalt an ihre Grenzen stößt

Was tun, wenn man eigentlich die ganze Woche Vollzeit oder Teilzeit arbeiten sollte, aber gerade gleichzeitig aufgrund der Covid-19-Pandemie gezwungen ist Angehörige im eigenen Haushalt zu pflegen. Genau dieser Frage stehen zahlreiche Arbeitnehmer jetzt entgegen und es scheint auf den ersten Blick so, als ob der Gesetzgeber sie ganz vergessen hat. Nicht wenige Arbeitnehmer pflegen ihre Angehörigen zuhause und nehmen während der Arbeitszeit die Hilfe von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen in Anspruch.

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Verständlicherweise ist ein Großteil dieser Einrichtungen derzeit geschlossen und Angehörige werden mit der Pflege meist weitestgehend alleine gelassen. Für berufstätige Eltern, die Kitas und Schulen in Anspruch nehmen, hat der Gesetzgeber bei deren Schließung schnell gehandelt, genauer durch eine Neuregelung in §56 Abs. I lit. a Infektionsschutzgesetz (InfSchG). Aber auch Pflegekräfte aus dem Ausland, die sonst im Haushalt bei der Pflege unterstützen, dürfen aufgrund der derzeitig geltenden Einreisebeschränkungen nicht mehr nach Deutschland einreisen. Für all diese Probleme scheint der Gesetzgeber im Moment keinen Lösungsansatz bieten zu können.

Aber nicht nur die Pflegenden selber sehen sich unterschiedlichen unbeantworteten Fragen ausgesetzt. Arbeitgeber wissen zum Beispiel nicht wie lange ein Arbeitnehmer zur Pflege von Angehörigen bezahlt freizustellen ist. Auch Angehörige, die einen Verdienstausfall erleiden, von den emotionalen Strapazen ganz zu schweigen, wissen oftmals nicht, ob und wer für finanzielle Einbußen einspringt.

Sind Sie einer der Ausnahmefälle?

Wir raten Ihnen daher zu aller erst sich bei ihrer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung zu erkundigen, ob es Ausnahmen für besondere Berufsgruppen gibt. Das kann, abhängig vom Bundeland, zum Beispiel Mitarbeiter in der Gesundheitsversorgung und der Pflege, der Kinder- und Jugendhilfe, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und Gefahrenabwehr, sowie des ÖPVN, der Entsorgungsbetriebe, der Energie- und Wasserversorgung und der Telekommunikation betreffen. Zudem ist es in den meisten Bundesländern erlaubt, dass Pflegeeinrichtungen eine Notfallbetreuung gewährleisten für die Fälle, bei denen eine ausreichende Pflege und Betreuung zu Hause nicht sichergestellt werden kann. Das hängt allerdings ganz von der Entscheidung der Pflegeeinrichtung ab. Ziel ist hierbei zu verhindern, dass eine häusliche Pflege und Versorgung aufgrund von Überforderung zusammenbrechen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung über 10 Tage hinweg

Für wenige Fälle mag das Pflegezeitgesetz eine Lösung bieten. Allerdings greift der §2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) nur in den Fällen, in denen eine akute Pflegesituation vorliegt, genauer eine unerwartete nicht vorhersehbare Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Es ist stark umstritten, ob die derzeitige Corona-Situation unter diese Bedingung fällt. Ein Nachteil dieser Vorschrift in der derzeitigen Situation ist außerdem, dass der Anspruch auf Freistellung auf die Dauer von zehn Tagen begrenzt ist. Vorliegend handelt es sich also wohl kaum um eine dauerhafte Lösung, bis wieder Normalität einkehrt.

Eine Lohnfortzahlung während der zehn tägigen Arbeitsverhinderung durch den Arbeitgeber ist nur gewährleistet, wenn diese ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder als Ergänzung dazu vereinbart wurde. Sollte das bei Ihnen nicht der Fall sein, zahlen in der Regel die Pflegekassen für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein so genanntes Pflegeunterstützungsgeld. Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts. Denken Sie daran das Pflegeunterstützungsgeld, wenn notwendig, so schnell wie möglich zu beantragen.

Freistellung oder Teilzeit für bis zu 6 Monate

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job auszusteigen, mit dem Ziel einen pflegebedürftigen Angehörigen Zuhause zu pflegen. Da gilt allerdings die Bedingung, dass ein Angehöriger einen Pflegegrad haben muss. Da dies oftmals einen großen Ausfall für den Arbeitgeber bedeutet, gibt es hier zusätzlich die Auflage, dass in Ihrem Betrieb oder Unternehmen noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt sein müssen, Auszubildende miteingerechnet. Sollte das bei Ihnen nicht der Fall sein steht es Ihnen aber natürlich frei die Pflegezeit auf freiwilliger Basis mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Beachten Sie, dass eine Vorankündigungsfrist zehn Tagen bei Ihrem Arbeitgeber gilt. Hier finden Sie die dafür notwendigen Formulare. 


Zehn Tage Vorankündigungsfrist

Beachten Sie, dass eine Vorankündigungsfrist von zehn Tagen bei Ihrem Arbeitgeber gilt.

Hier finden Sie die dafür notwendigen Formulare. 


Nach Ablauf der Pflegezeit bestehen wieder alle Ihre Rechte und Pflichten wie ursprünglich im Arbeitsvertrag festgehalten. Achten Sie allerdings darauf, dass Sie im Zeitraum der Pflegezeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistungen von einer Pflegekasse haben. Allerdings können Sie ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Eine weitere Lösung: Die Verhinderungspflege

Sollte Ich Angehöriger mit Pflegegrad in der aktuellen Situation von entfernten Verwandten, Freunden oder Nachbarn zumindest zweitweise gepflegt werden und werden Sie dadurch entlastet, können Sie Leistungen der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse abrufen. Informieren Sie sich über die Genauen Richtlinien und Ansprüche bei ihrer Pflegekasse.

Das Corona-Hilfspaket der Pflegeversicherungen

Zudem gibt es nun ein so genanntes Hilfspaket für Pflegeversicherungen. Damit sollte es Pflegenden möglich sein, eine Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistung zu erhalten, wenn die professionellen Anbieter ausfallen.

 So können Sie die Pflege ihrer Angehörigen auch in dieser besonderen Situation anderen Helfern überlassen und diese mit Mitteln der Pflegeversicherung bezahlen. Als Helfer kommen laut des Spitzenverbands der Pflegekassen Betreuungsdienste, medizinische Leistungserbringer, anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote, sowie Personen ohne Qualifikation, z.B. Nachbarn in Frage. Es sollte jedoch, wenn möglich immer auf qualifizierte Leistungserbringer zurückgegriffen werden. Der Pflegebedürftige sollte dann bei der Pflegekasse einen Antrag auf Erstattung der Pflegeleistungen stellen. Ob und wie viel Sie im Anschluss an den Antrag zurück bekommen ist allerdings nicht gesetzlich geregelt, sondern obliegt vielmehr dem Ermessen der Pflegekassen. Hinzu kommt zudem die Schwierigkeit in der derzeitigen Situation überhaupt an Pflegepersonal zu kommen.

Gerade im Bereich der Pflege fehlt es an einer konkreten gesetzlichen Regelung, besonders im Hinblick auf längere Zeiträume. Arbeitnehmern bleibt also nichts anderes übrig, als die Zeit der Betreuung durch den Abbau von Überstunden, Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung zu überbrücken. Ideal ist das beim besten Willen nicht. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber möglichst bald eine alternative Lösung vorstellt. Wir von SBS Legal halten Sie auf jeden Fall auf dem Laufenden.



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Wir von der Kanzlei SBS LEGAL verfügen über langjährige Erfahrung bei der Betreuung von Mandanten im Medien- und Repuationsrecht. Es ist uns eine Herzensangelegenheit Sie in schwierigen Zeiten mit allen notwendigen Maßnahmen zu unterstützen und Ihnen zur Seite zu stehen. Sehen Sie sich entsprechenden Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihren Kontakt.

Sie sehen sich bei der Pflege Ihrer Angehörigen, gerade auch aufgrund der derzeitigen Corona-Krise, arbeitsrechtlichen oder sozialrechtlichen Fragen ausgesetzt und wissen nicht weiter? Melden Sich gerne bei unseren Anwälten.

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