SBS Firmengruppe Logos

| Arbeitsrecht

Überstunden: Wann dürfen Arbeitnehmer Extra-Lohn verlangen?


Arbeitnehmer trägt Beweislast für Überschreitung der Arbeitszeit und deren Notwendigkeit

Das Leisten von Überstunden ist für viele Arbeitnehmer keine Seltenheit. Dabei stellt sich jedoch immer wieder die Frage, wann Arbeitgeber für die zusätzliche Arbeitszeit Extra-Lohn verlangen dürfen. Um tatsächlich einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden zu haben, müssen Arbeitnehmer darlegen und im Streitfall beweisen können, dass die Arbeitsleistung in einem Umfang, der die vereinbarte Normalarbeitszeit überschreitet, auf Veranlassung des Arbeitgebers verrichtet wurde. 

Wann gilt die geleistete Arbeitszeit als dargelegt?

Eine wirksame Darlegung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schriftlich vorträgt, an welchen Tagen von wann bis wann gearbeitet wurde oder er sich auf Anweisung des Arbeitgebers bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag der bestimmten Zeiträume geht gleichzeitig die Behauptung, während dieser Zeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben, einher.

 Arbeitnehmern wird die Arbeitsleistung zugewiesen

Es ist nach § 106 der Gewerbeordnung Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern Aufgaben zuzuweisen, die diese als Arbeitsleistungen erbringen. Dieses Recht erstreckt sich sowohl auf die Qualität als auch Quantität der zu erbringenden Arbeit. Arbeitgeber müssen sich daher nicht pauschal die Vergütung von Überstunden aufdrängen lassen, weil ihre Arbeitnehmer ansonsten durch überobligatorische Arbeit ihren Vergütungsanspruch selbst bestimmen könnten. 

 

Arbeitgeber muss Überstunden veranlasst haben

Stattdessen muss der Arbeitgeber nur dann den Extra-Lohn zahlen, wenn die geleistete Arbeit der Arbeitnehmer ihre Normalarbeitszeit überschreitet und der Arbeitgeber diese Überstunden veranlasst hat oder sich zurechnen lassen muss. Überstunden gelten als veranlasst oder dem Arbeitgeber zuzurechnen, wenn sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der zugewiesenen Arbeit notwendig gewesen sind. 

Auch hinsichtlich dieses Aspekts trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Die Darlegung bezüglich der Leistung von Überstunden an sich und die Darlegung ihrer Veranlassung sind jedoch nicht immer strikt trennbar. Im Einzelfall können beide überlappen oder sich gegenseitig bedingen.

Wurden die Überstunden durch den Arbeitnehmer substantiiert vorgetragen und auf innerbetrieblichen Verhältnissen gestützt, wird dadurch gleichzeitig geltend gemacht, dass die Überstundenleistung zur Erledigung der erteilten Arbeit erforderlich waren und demnach konkludent angeordnet wurden. 

Abgestufte Darlegungslast: Arbeitgeber muss speziell zugewiesene Arbeit benennen 

Möchte der Arbeitgeber die Vergütung der Überstunden verweigern, muss er konkret auf den Vortrag des Arbeitnehmers antworten und selbst darlegen, welche Arbeiten dem Arbeitnehmer zugewiesen wurden und inwiefern diese wann (nicht) erbracht wurden oder warum ihre Erbringung innerhalb der Normalarbeitszeit möglich gewesen wäre. Antwortet der Arbeitgeber nicht auf die Darlegung des Arbeitnehmers, werden die vorgetragenen Überstunden dem Arbeitnehmer nach § 138 Absatz 2 der Zivilprozessordnen zugestanden. 

Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass Arbeitgeber die Anordnung von Überstunden nicht pauschal bestreiten können, wenn Arbeitnehmer zur Erledigung ihrer Aufgaben eine gewisse Zeit benötigen und dies nur unter Leistung von Überstunden ausführen können. 


SBS LEGAL - Ihre Anwälte für Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht berührt den Alltag nahezu aller Erwachsenen. Obwohl oder gerade weil es den Lebensbereich von so vielen Menschen berührt, kommt es häufig zu rechtlich relevanten Fragestellungen und Problemen. Um dabei bestmöglich über Ihre Rechte informiert zu sein und diese im Fall der Fälle erfolgreich durchsetzen können, ist ein fachkundiger Rechtsbeistand unerlässlich. Unsere Anwälte von SBS LEGAL können Sie mit ihrer jahrelangen Expertise im Arbeitsrecht optimal beraten und vertreten. 

Sie haben noch Fragen zum Thema Überstunden?

Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden! Das Team von SBS LEGAL steht Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Arbeitsrecht mit Rat und Tat zur Seite. 

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenfrei.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht