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Liegen gewisse Voraussetzungen vor, hat ein Handelsvertreter gem. § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer. Ein Ausschluss des Anspruchs im Voraus darf nicht erfolgen. Das Oberlandesgericht Celle hat sich mit den Voraussetzungen und Folgen eines Ausgleichsanspruches befasst. Mit Urteil vom 31.12.2001 - 11 U 90/21 hat das OLG dabei eine Einstandszahlung in Höhe von DM 200.000,- netto, die bis zur Beendigung gestundet worden ist, als sittenwidrig angesehen.
Ein Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleichszahlung besteht gem. § 89b HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Handelsvertreter kann einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen mit neuen Kunden erlangt, die der Handelsvertreter geworben hat. Aber auch wenn der Handelsvertreter einen Kundenstamm übernommen hat, gilt der Ausgleichsanspruch unter Umständen.
In der Praxis wird es meist so gehandhabt, dass der Handelsvertreter den Kundenstamm übernehmen soll und ihn erstmal kaufen soll. Der Kaufpreis wird dann gestundet und soll bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet. Damit erfolgt indirekt eine Umgehung des Ausgleichsanspruchs. Diese Vorgehensweise ist sehr zweifelhaft, weil der Unternehmer sich damit aus seiner Zahlungspflicht bezüglich des Ausgleichsanspruchs herauszieht.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall musste der Handelsvertreter für den Kundenstamm, den er übernommen hat, einen Kaufpreis von DM 200.000.- netto zahlen. Dieser Kaufpreis wurde gestundet und sollte dann beim Ausscheiden des Handelsvertreters mit einem etwaig bestehenden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verrechnet werden.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters wurde als Höchstbetrag aus der durchschnittlichen Jahresprovision ermittelt. Dieser Anspruch sollte mit der Einstandszahlung in Abzug gebracht werden. Der Ausgleichsanspruch lag mit DM 212.00.- nur geringfügig über dem Betrag der Einstandszahlung. Aufgrund dessen erachtete das OLG die Einstandszahlung als sittenwidrig und gab dem Handelsvertreter Recht.
Der Ausgleichsanspruch darf gem. § 89b Absatz 4 Satz 1 HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Es sind nicht nur Vereinbarungen unzulässig, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche durch die der Ausgleichsanspruch im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird. Diese Regelung soll den Handelsvertreter davor schützen sich in seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmer auf Abreden einzulassen, die ihn benachteiligen. Ansonsten könnte schnell eine für den Handelsvertreter wirtschaftlich nachteilige Abrede getroffen werden.
Die Vereinbarung einer Einstandszahlung kann eben gegen jene Vorschrift verstoßen. Die Einstandszahlung mindert den Anspruch des Handelsvertreter erheblich und stellt demnach eine im Voraus vereinbarten Ausschluss dar. Die Vereinbarung der Einstandszahlung ist dann gem. § 89b Absatz 4 Satz 1 HGB unzulässig. Damit sind Vereinbarungen über Einstandszahlungen allerdings nicht grundsätzlich unzulässig.
Vereinbarungen über eine Einstandszahlung sind nur dann wirksam, wenn die Einstandszahlung nicht überhöht ist. Der Einstandszahlung muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung ein angemessener Gegenwert für den Handelsvertreter gegenüberstehen. Leistung und Gegenleistung dürfen nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Damit ein angemessener Gegenwert vorliegt, muss der Handelsvertreter gewichtige Vorteile erlangen. Ein gewichtiger Vorteil für den Handelsvertreter besteht etwa dann, wenn der übernommene Kundestamm bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs als vom Handelsvertreter selbst geworben gilt. Auch kann ein angemessener Gegenwert bestehen, wenn der Handelsvertreter außergewöhnlich hohe Provisionssätze gewährt bekommt. Weiterhin kann eine besonders lange Vertragsdauer vereinbart werden, wodurch die Einstandszahlung amortisiert wird, sodass ein angemessener Gegenwert entsteht.
Das bloße Argument, dass der Handelsvertreter mit der Übernahme des Kundenstamms einen festen Umsatz erhält, ist nicht überzeugend. Auch wenn der Handelsvertreter dadurch einen erheblichen Umsatz erlangt und damit einen Vorteil erhält, ist dies nicht ausreichend. Schließlich hat auch der Unternehmer daraus einen Vorteil, dass der Kundenstamm weiterhin betreut wird und er die Verträge weiter erfüllen kann.
Die Vereinbarung einer Einstandszahlung und die Verrechnung dessen mit dem späteren Ausgleichsanspruch sollte demnach mit Bedacht erfolgen. Eine solche Vereinbarung bedarf einen angemessenen Gegenwert. Ansonsten droht die Unwirksamkeit der Vereinbarung.
Haben Sie Bedenken bezüglich einer vereinbarten Einstandszahlung? Wollen Sie erfahren, ob Sie einen angemessenen Gegenwert erhalten haben? Ist der Vertrag bereits beendet worden und Sie wollen nun Ihren Ausgleichsanspruch erhalten?
Als Handelsvertreter haben Sie nach Kündigung des Handelsvertretervertrages einige Ansprüche, die Ihnen zustehen könnten. Zu beachten ist dabei, welche Verkaufsziele Sie erreicht haben und ob Sie neue Kunden für das Unternehmen gewonnen haben. Grundsätzlich steht Ihnen ein Anspruch auf angemessene Vergütung und Ausgleich zu.
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