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UmRUG: Vereinheitlichung und Stärkung der Rechtssicherheit


Neuerungen im Umwandlungsrecht

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) werden grenzüberschreitende Umwandlungen neu geregelt. Durch die Änderungen wird eine Vereinheitlichung geschaffen und die Rechtssicherheit gestärkt. Insbesondere Anteilsnehmer, Gläubiger und Arbeitnehmer profitieren von dem Gesetz.

Gesetzlicher Rahmen 

Mit der Umwandlungsrichtlinie (EU 2019/2121) wird ein gesetzlicher Rahmen für grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalgesellschaften in der EU und im EWR geregelt. Zuvor war lediglich die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften gesetzlich geregelt, sodass mit dem UmRUG nun eine umfassendere Regelung geschaffen wird.  

Die UmRUG ist seit dem 1. März 2023 in Kraft. Seitdem gelten die neuen Regelungen zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel.

Was wird geändert?

Die bestehende Gesetzessystematik soll mit der Neuregelung aufrechterhalten bleiben. Mit dem UmRUG wurden in den §§ 305 - 345 UmwG n.F. neue Regelungen zur Umsetzung grenzüberschreitender Spaltungen und Formwechsel eingeführt.

Die Neuerungen für die grenzüberschreitenden Umwandlungen im Umwandlungsgesetz sind dabei auf Kapitalgesellschaften beschränkt. Zu den Personengesellschaften wurde lediglich eine Regelung neu eingeführt.

Die Novellierung soll Anteilseigner, Gläubiger und Arbeitnehmer besser schützen.

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Schutz der Anteilseigner

Mit dem UmRUG wurden diverse Vorgaben eingeführt, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten. Die Anteilseigner sollen bei einem Rechtsformwechsel geschützt werden. Dieser Schutz wird insbesondere bei strukturellen Eingriffen der Mitgliedsstaaten bei einem solchen Rechtsformwechsel erforderlich.

Der Schutz wird dahingehend gewährleistet, dass ein Austrittsrecht der Gesellschafter gegen Barfindung gem. § 313 UmwG gesichert wird, sodass ein Gesellschafter nicht gezwungen wird gegen seinen Willen Gesellschafter einer Gesellschaft in einer anderen Rechtsordnung zu werden.

Angemessene Umtauschverhältnisse schaffen

Mit den Neuerungen wurde außerdem das Recht auf Wahrung eines angemessenen Umtauschverhältnisses ausgebaut. Bisher war es nur für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers möglich im Spruchverfahren einen Ausgleich durch bare Zuzahlung zu verlangen, wenn das Umtauschverhältnis unangemessen war. Nun besteht diese Möglichkeit auch für die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers. Das Spruchverfahren gilt für grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen. 

Bei den grenzüberschreitenden Formwechseln muss eine voll suspendierende Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses erhoben werden. Dabei muss beachtet werden, dass diese Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss. 

Für die Sicherung eines angemessenen Umtauschverhältnisses können mit den Neuerungen außerdem anstelle von baren Zuzahlungen zustätzliche Anteile gewährt werden. Die Wertverhältnisse werden durch die Ausgabe zusätzlicher Aktien werden ausgeglichen. 

Dies ist bei AG, KGaA und SE bei grenzüberschreitenden und nationalen Verschmelzungen und Spaltungen, sowie bei nationalen Formwechseln möglich. Bei einer GmbH ist das hingegen nicht möglich.

Gläubigerschutz - Pflicht zur Sicherheitsleistung

Auch der Gläubigerschutz wurde gestärkt. Die an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind.

Außerdem besteht durch die Richtlinie nun bei allen Umwandlungen die Pflicht zur Sicherheitsleistung. Die Gläubiger erhalten mit der Sicherheitsleistung einen Anspruch auf Sicherheiten, wenn ihre Forderungen durch die Umwanldung gefährdet sind. Eine Sicherheitsleistung wird außerdem dann erforderlich, wenn Forderungen vor Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind, aber dort noch nicht fällig gewesen sind. Außerdem kann die Sicherheitsleistung notwendig sein, wenn die Erfüllung einer Forderung durch die Umwandlung gefährdet ist.

Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewahrt

Der Schutz für Arbeitsnehmer wurde in zwei Gesetzen gestärkt. Neue Regelungen finden sich im MgVG (Mitbestimmung der Arbeitsnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung) und im MgFSG (Mittbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung), welche bereits am 31. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Danach darf eine Gesellschaft nach einer Umwandlung nicht einem nationalen Recht unterliegen, dass ein geringeres Mitbestimmungsniveau hat als der Wegzugsstaat.

Zu dem Mitbestimmungsrecht gehört, dass die Arbeitnehmer einen Teil von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der Gesellschaft bestellen können. Zum Teil können die Arbeitnehmer auch eine solche Bestellung empfehlen oder ablehnen.

Verfahren wurde vereinheitlicht

Weiterhin wurde das Umwandlungsverfahren durch die UmRUG vereinheitlicht. Das Umwandlungsverfahren bildet sich zusammen aus einem Plan, Bericht, Prüfung, Zustimmungsbeschlüsse und einer Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese Gliederungspunkte bestehen bei allen grenzüberschreitenden Umwandlungen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle muss dabei wie zuvor auch zweistufig erfolgen.

Was sich nun ändert ist, dass die Vorabentscheidung im Ausgangsstaat auf der ersten Stufe verpflichtend ist und diese Entscheidung an den Zielstaat übermittelt wird. Der Ausgangsstaat muss dabei eine Missbrauchskontrolle durchführen. Bei der Missbrauchskontrolle werden grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen auf kriminelle, missbräuchliche und betrügerische Zwecke geprüft. Es dürfen keine Anhaltspunkte für solche missbräuchlichen Zwecke bestehen. Vorallem darf das Unionsrecht und das nationale Recht nicht umgangen werden. Bei erfolgreicher Missbrauchskontrolle wird eine Versicherung an den Zielstaat abgeben. Mit der Missbrauchskontrolle wird der Schutz der Arbeitnehmerrechte und der Gläubiger gewährleistet wird.

Im zweiten Schritt muss die Umwandlung nach den Regelungen des Zielstaates überprüft werden.


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Mit den Neuerungen im UmwG wurde die Vereinheitlichung und die Stärkung der Rechtssicherheit von grenzüberschreitenden Umwandlungen ermöglicht. Der Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und Arbeitnehmern wurde ausgebaut. Unsere Anwälte von SBS LEGAL sind über die neuesten Änderungen bestens informiert und können Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten und Rechte informieren.

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