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Beim Umzug ins Ausland muss man sehr viel beachten. Auch bürokratisch fällt einiges an, das erledigt werden muss. Jetzt hat das Finanzgericht Hamburg entschieden: wenn der Steuerpflichtige den Entschluss fasst, dauerhaft ins Ausland zu ziehen und seine Wohnung im Inland aufzugeben, so wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugstag beibehalten.
Der gewöhnliche Aufenthalt endet in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland verlässt. Doch was bedeutet das für die unbeschränkte Steuerpflicht und was muss ich bei den Steuern beachten?
Der Kläger hatte seinen Arbeitsplatz im Inland gekündigt, um seiner zukünftigen Tätigkeit in China nachzugehen. Mit seinem Arbeitgeber wurde ausgemacht, dass eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die in drei Tranchen beglichen werden sollte, gezahlt wird.
Die erste Zahlung sollte bei Auflösung des Arbeitsvertrages entrichtet werden und die weiteren in den Folgejahren.
Der Auflösungsvertrag wurde im Februar 2003 geschlossen und sollte zum Ablauf diesen Monats gelten.
Anfang des Monats flog der Kläger nach China, um dort seinen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben und kehrte dann nach Hamburg zurück, um den Umzug vorzubreieten.
Am 20. Februar verließ dieser Hamburg mit seiner Ehefrau und seinen Haustieren und nahm in China seine Tätigkeit auf.
Unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht bezeichnet den Umfang, in dem das Einkommen oder Vermögen besteuert werden muss.
Der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen:
Der beschränkten Einkommenssteuerpflicht hingegen unterliegt, wer in Deutschland Einkünfte erzielt, jedoch nicht seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Am 20. Februar, dem Tag seiner Abreise, wurde ihm die erste Abfindungsrate auf seinem Konto gutgeschrieben. Nun forderte das Finanzamt die Lohnsteuer für diese Zahlung, da an der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Inland gehabt habe.
Dieser sah dies jedoch anders und zog dagegen vor Gericht, da der 20. Februar der Tag des Umzugs war.
Die Entscheidung des Finanzgericht Hamburg stellt klar: Die Aufgabe des Wohnsitzes erfolgt erst nach Ablauf des Tages! Mit dem Verlassen der Wohnung am Umzugstag wird der Wohnsitz noch nicht aufgegeben, denn der Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht erstreckt sich auf den Umzugstag ins Ausland.
Wann genau dieser endet könne im vorliegenden Fall auch dahinstehen, denn der Flug des Klägers ins Ausland ging erst um 17:00, während die Zahlung bereits um 15:00 verbucht wurde. Daher hat sich der Kläger in jeden Fall zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung körperlich noch im Inland aufgehalten.
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