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Das Unternehmen Amazon, das einst mit dem Versand von Büchern startete, stellt heutzutage für eine Vielzahl verschiedener Online-Händler einen bedeutenden Vertriebskanal dar. Dementsprechend bedeutet die Sperrung eines Verkäuferkontos ein hohe existentielle Bedrohung.
Das LG Hannover entschied in seinem Beschluss vom 22. Juli 2021(25 O 221/21), dass Amazon seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn das Unternehmen ein Konto auf seiner Plattform sperrt. Es reicht auch nicht der Verweis von Seiten Amazons aus, dass der Verkäufer gegen die Nutzungsbedingungen verstoße und damit den Voraussetzungen der „Plattform-to-Business-Verordnung“ (P2B-Verordnung), die für mehr Transparenz sorgen soll, nicht nachkomme.
Zuvor hatte der Bundesgerichthof über die Kontosperrung in zwei Fällen von Hassrede in einem sozialen Netzwerk ähnlich entschieden ( 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20). Daraus lässt sich folgern, dass alle größeren Plattformbetreiber, wie Facebook, Twitter oder Amazon, die Nutzer zunächst über den Grund der Sperrung unterrichten müssen, bevor zum Äußersten gegangen wird. Den Gesperrten muss dann die Möglichkeit zur Gegenäußerung gegeben werden, woraufhin neu beschieden wird. Solch eine Vorgehensweise führt zu mehr Transparenz im Netz.
Nachdem Amazon sich seit Jahren gegen Kritiker wehrte, seine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen, bestätigte das Landgericht Hannover diese kritischen Stimmen nun in seinem Verfahren vom 22. Juli 2021 und bezog sich damit auf Kartellrecht: Amazon hatte ein Verkäuferkonto eines Familienunternehmen, das Medizintechnik und Kosmetik entwickelt und vertreibt, gesperrt. Damit wurde dem Unternehmen nicht nur eine wichtige Vertriebsmöglichkeit genommen, sondern es drohte auch die Vernichtung der Waren, da der Verkäufer diese direkt bei Amazon gelagert hatte. Das LG bestätigte nun im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 935 Zivilprozessordnung (ZPO) den durchsetzbaren Anspruch auf Rückgängigmachung der Konto-Sperrung seitens Amazons gemäß §§ 33 Absatz 1 Alternative 2, 19 Absatz 2 Nummer 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), §§ 3, 3a, 12 Absatz 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Vertriebsvertrag, der inter partes geschlossen wurde. Der Verpflichtung die Sperrung eines Verkäuferkontos zu begründen, sei Amazon nur spärlich nachgekommen: Der Konzern gab als Deaktivierungsgrund an, dass der Verkäufer gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen habe. Dies reiche als Begründung nicht aus, so das LG. Daher wies das LG Hannover Amazon an, das Verkäuferkonto wieder zu entsperren und den Verkäufer wieder in die Lage zu versetzen, sein Konto uneingeschränkt zu nutzen.
Wenn man dieses Verfahren mit den BGH Urteilen zur Hassrede vergleicht, kann es jedoch dahinstehen, ob der Missbrauch im Wege einer marktbeherrschenden Stellung oder aus den Nutzungsbedingungen folgt. Letztendlich geht es immer darum, wie private Plattformbetreiber ihre Grenzen feststecken und bestimmen, wie rechtmäßiges Handeln in ihren Augen aussieht oder was vom Schutz der Meinungsfreiheit noch umfasst ist. Genau dies ist nämlich der Sinn der Regulierungen, die die Plattformbetreiber aufstellen.
Diese Urteile könnten somit eine erhebliche Ausstrahlungwirkung innehaben. Es sind nämlich nicht nur der Verkäufer oder der Facebook Nutzer mit seinem grundlos gesperrten Konto betroffen. Vielmehr haben die Urteile für alle Nutzer mit einen deaktivierten Konto oder Account Bedeutung, denen ebenfalls der genaue Grund für diese Handhabe vorenthalten und stattdessen ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen unterstellt wurde. Solch eine Vorgehensweise ist jedoch rechtswidrig. Solange nicht eindeutig festzustellen ist, welche Äußerung oder Handlung die Sperrung provoziert hat, kann den Gesperrten ein Anspruch auf Unterlassung der Deaktivierung zustehen. Laut BGH steht es den vielen Nutzern zu, dass sie ihre Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben dürfen. Damit ist nicht bloß ein formales Prüfverfahren gemeint, stattdessen muss ihnen zumindest der wahre Grund mitgeteilt werden und sie dürfen nicht länger mit einer pauschalen Erklärung abgefertigt werden, die sich nicht nachverfolgen lässt. Schlussendlich wird den Beklagten eine Gegenäußerung eingeräumt, nach der dann neu beschieden wird.
Durch die Verurteilung Amazons werden zukünftig auch andere Marketplace Akteure, die eine ähnliche Erfahrung mit der Plattform gemacht haben, den Mut finden sich gegen den Konzern zur Wehr zu setzen.
Als Marktführer im Onlinehandel ist Amazon für viele Verkäufer die wichtigste Plattform. Eine Sperrung des Amazon Kontos bedeutet daher immense Umsatzeinbußen. Ein Risiko für die eigene wirtschaftliche Existenz! Aber kein Grund zur Panik: Besonders wenn das Ganze grundlos und ohne Vorankündigung passiert ist, stehen die Chancen sehr gut, eine Freigabe erwirken zu können – ob außergerichtlich oder (wenn es schnell gehen soll) auch gerichtlich.
Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS Legal mit dem Problem eines gesperrten Amazon-Kontos vertraut. Unsere erfahrenen Anwälte besitzen die nötige fachliche Expertise, um in so einem Fall eine erfolgreiche Lösung herbeizuführen – und haben das schon vielfach unter Beweis gestellt. Denn wir betreuen und beraten seit Jahren kompetent Mandanten in jeglichen Bereichen des Wettbewerbsrechts.
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