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| Arbeitsrecht

Schadensersatz bei unerlaubter Videoüberwachung von AN


Überwachung von Arbeitnehmer via Kamera

Was tun bei unerlaubter Videoüberwachung? Ein Arbeitnehmer (AN) hat einen Schadensersatzanspruch, wenn ihn sein Arbeitgeber mittels Video-Kamera unerlaubt überwacht. So entschied nun das Landesarbeitsgericht Rostock in seinem Urteil vom 24.05.2019, Az.: 2 Sa 214/18.

Der Beklagte betrieb eine Tankstelle und der Kläger war dort im Verkaufsraum als Angestellter tätig. Unerlaubterweise installierte der Tankstelleninhaber im Flur bzw. im Lager der Tankstelle Überwachungskameras und überwachte seinen Mitarbeiter. Die Kameras befanden sich an beiden Enden des Flures und waren so aufeinander ausgerichtet, dass der Flur vollumfänglich erfasst werden konnte. Die Anbringung und die Nutzung der beiden funktionstüchtigen Kameras im Flur und Lager verstoßen in erheblicher Weise gegen die Schutznormen des Bundesdatenschutzgesetzes in der 2017 geltenden Fassung (BDSG alte Fassung). Eine wirksame Einwilligung konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich dadurch empfindlich verletzt, dass er im Deckenbereich über der Kassentheke im Verkaufsraum zusätzlich zwei Videokameras installiert und betrieben hat.

Das Landesarbeitsgericht Rostock sprach dem Kläger für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zu. 1.500,00 € waren dem Kläger bereits in der 1. Instanz zugesprochen worden. Das Landesarbeitsgericht Rostock erhöhte diesen Betrag um weitere 500,00 €. Die zusätzlichen zwei Videokameras im Verkaufsraum rechtfertigen nach Ausführungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls die Erhöhung der Entschädigung um weitere 500,00 €.


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