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Ungerechtfertigter SCHUFA-Eintrag - Schadensersatz für mich?


Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Weitergabe von personenbezogenen Daten

Der Schutz von personenbezogenen Daten ist heute so wichtig wie noch nie: Die Zeit der Digitalisierung bringt nicht nur viele Vorteile mit, sondern birgt auch Gefahren. Die Weitergabe oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegen somit nicht ohne Grund eine eigene Datenschutz-verordnung. Doch was passiert, wenn diese verletzt wird?

Vertrag mit Mobilfunkanbieter - schneller SCHUFA-Eintrag bei NIchttzahlung

Die Beklagte schloss am 25.09.2018 mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Mobilfunkvertrag zu einem monatlichen Grundpreis von 79,95 € ab. Dieser gab der Kundin die Möglichkeit zwischen dem vierten und sechsten Monat zu einem anderen, günstigeren Vertrag, der jedoch eine längere Laufzeit hat, zu wechseln.

Dieses Angebot nahm diese am 27.12.2018 war. Nach eingegangener Bestätigung, dass der erstere Tarif zum 27.12.2018 entfalle, widerrief die Beklagte den Vertrag, woraufhin die Klägerin nach unerfüllten Rechnungen außergerichtlich einen negativen SCHUFA-Eintrag zulasten der Beklagte veranlasste. 11 Tage später veranlasste sie wiederum die Löschung dessen.

Die Beklagte forderte die Klage aufgrund des Widerrufs des Vertrages abzuweisen und die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung zu verurteilen. Des weiteren verlangt sie die SCHUFA darüber zu informieren dass der Eintrag ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei und jegliche Daten rückstandslos zu löschen sind.

Widerruf oder nicht?

Dass nach einem Widerruf eines Vertrages keine Beitragszahlungen auf dessen Grundlage gefordert werden können, ist selbstverständlich. Der Vertrag und somit die Erklärungen darin sind ja schließlich widerrufen. Ganz so einfach scheint es in diesem Fall jedoch nicht zu sein:

Die Klägerin trägt vor, sie wollte der Beklagten schließlich nur eine andere Option eines Vertrages anbieten, keinesfalls eine neue Möglichkeit geben diesen zu widerrufen. Die Beklagte hingegen möchte nun Gebrauch des allgemein geltenden Widerrufsrechts machen.

In solchen Fällen wird gem. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch die Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Verbrauchers eingenommen. Dieser würde die Situation folgender Maßen einschätzen:

Das Mobilfunkunternehmen hat der Kundin mit dem Mobilfunkvertrag vom 25.09.2018 die Möglichkeit geboten innerhalb einer bestimmten Frist einen anderen Vertrag mit ihr zu vereinbaren. Das suggeriert, dass die Telekommunikationsfirma anbietet, nicht am ursprünglichen Vertrag festzuhalten. Vorliegend wurde daher ein neuer Vertrag geschlossen, der den vorherigen einvernehmlich aufhebt. Und ein einvernehmlich aufgehobener Vertrag kann nicht Grundlage des Zahlungsanspruchs sein.

Entgegen der Sicht der Klägerin handelt es sich hierbei auch nicht nur um eine Vereinbarung zu einer abweichenden Vergütung, denn bei bloßer Änderung der Konditionen hätte sich der Vertragsbeginn nicht geändert.


Erstattung von Mahn- und Inkassokosten

Die Klägerin verlangte zudem die Erstattung von Mahnkosten i.H.v. 124 Euro. Jedoch kann die Notwendigkeit der Mahnung vorliegend nicht festgestellt werden. Und selbst bei Notwendigkeit scheint der Betrag überzogen, denn als Mahnkosten sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten überhaupt erstattungsfähig. Und diese wurden in keiner Weise schlüssig vorgetragen.

Berufung zur Widerklage - Gibt es nun Schadensersatz für mich?

Aufgrund ungerechtfertigter Weitergabe der personenbezogenen Daten der Beklagten an die SCHUFA verklagt diese die Klägerin nun auf Zahlung von Schadensersatz nach Art. 82 I DSGVO.

Nach Art. 82 I DSVGO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“, (…) „Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“.

Die Klägerin gab die Eintragung eines negativen SCHUFA Eintrages in Auftrag, obwohl die Forderung noch streitig und nicht tituliert war. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass sie die Rechtmäßigkeit der Forderung vor Eintragung bestritten hat. Dass die Klägerin keine Kenntnis von dem nachgewiesen eingegangenen Widerspruch hatte, reicht nicht für eine Schuldabweisung.

Die Klägerin hat somit ihre sich aus Art. 5, 6, i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebenen Pflichten schuldhaft verletzt.

Wie wird die Höhe vom immateriellen Schaden bestimmt?

Der Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 I DSGVO ist weit auszulegen. Der immaterielle Schaden ist vom materiellen Schaden, wie zum Beispiel ein verweigerter oder ungünstiger zustande gekommener Kredit, abzugrenzen und zu unterscheiden.

Dem Wortlaut des Gesetzes nach kann ein immaterieller Schaden Folge einer Pflichtverletzung sein. Eine Pflichtverletzung allein reicht jedoch für dessen Bestehen nicht aus. Ein Schadensersatz besteht nämlich nur, wenn „ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“.

Was ist ein immaterieller Schaden?

Der Begriff des Schadens soll mach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 EU-DSGVO „im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollen Umfang entspricht.“

Durch den immateriellen Schadensersatz sollen also auch die Ziele der DSGVO gem. Art. 1 DSGVO verwirklicht werden. Als zentrales Ziel kann der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Schutzbereich der Grundrechte und der Grundfreiheiten im konkreten Einzelfall herausgefiltert werden.

Der immaterielle Schadensersatz hat verschiedene Grundfunktionen:

  1. Ausgleichsfunktion wegen Schutzgutsverletzung
  2. Genugtuungsfunktion
  3. generalpräventive Einwirkung

Potenzielle Schäden stellen dabei bereits Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen sowie die potenzielle Stigmatisierung dar.

Die Genugtuungsfunktion kommt jedoch erst bei tatsächlich eingetroffenem Schaden zu tragen. Dieser soll die verursachte Bloßstellung korrigieren, die außerhalb des materiellen Schadens entstanden ist.

Darüber hinaus greift die generalpräventive Wirkung. Ziel dessen ist es den Schutz so zu erhöhen, dass es erst gar nicht zur Realisierung des Schadensersatzrisikos kommt.

Für die Bestimmung der Höhe muss jedoch auch das Ziel gesehen werden, den freien Verkehr von Daten zu ermöglichen.

Schutz der Daten vs. Interesse der Masse

Der Zweck einer Einmeldung ins Schufa Register ist simpel: Zum einen soll der Eingetragene vor einer überhöhten Überschuldung geschützt werden. Jedoch sollen auf der anderen Seite auch potenzielle Vertragspartner geschützt werden. Für die Reibungslosigkeit des Verhältnisses zwischen Verbraucher und Unternehmer ist ein solcher Schutz notwendig.

Daher muss der Leidtragende einer falschen Einmeldung geschützt werden, da diese Konsequenzen an der Teilnahme am Geschäftsleben, jedoch würde eine überhöhte Strafe Schwierigkeiten des wirtschaftlichen Lebens ergeben, da vor der Meldung von tatsächlich verschuldeten Personen möglicherweise zurückgeschreckt wird.

Verpflichtung der rückstandslosen Löschung der Daten

Darüber hinaus verlangt die Beklagte, dass die Klägerin die Löschung der Daten nicht nur veranlasst, sondern sicherstellt und nachweist. Dies kann vorliegend kaum verlangt werden, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin Einfluss auf die Art und Weise der Löschung habe.

Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO muss die Klägerin nur „alle angemessenen Maßnahmen treffen, damit die Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden“, was die Klägerin mit dem Auftrag der Löschung getan hat.


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