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Unshell-Initiative: Neue Nachweispflichten für Unternehmen?


Steuern sind ein relevanter Posten in den Ausgaben eines jeden Unternehmens. Allerdings werden manche Unternehmen kreativ, wenn es um das Sparen von Steuern geht. Durch eine sogenannte Briefkastenfirma sollen Einkünfte aus einem Land in ein anderes verbracht werden. Dagegen will die Europäische Union vorgehen und hat dazu vor einigen Jahren mit der Unshell-Initiative einen Richtlinienentwurf gegen Briefkastenfirmen auf den Weg gebracht.

Welche Änderungen bringt die Unshell-Initiative?

Die Richtlinie, die Anfangs auch den Namen ATAD 3 trug, bringt neue Berichtspflichten in der Steuererklärung mit sich. Mit diesen Angaben soll ein Blick auf die Substanz der Unternehmen geworfen werden. Da Briefkastenfirmen lediglich rechtlich die Gewinne verschieben sollen, fehlt es ihnen im Regelfall an wirtschaftlicher Substanz. Diese stellt daher einen guten Indikator dar. Allerdings bedeutet das auch für Unternehmen, die keine Briefkastenfirmen sind, neue Nachweispflichten. Auf diese Nachweispflicht sollte ganz genau geachtet werden, da eine einmal vorliegende Vermutung fehlender Substanz mit hohem Aufwand widerlegt werden muss.

Die Vorgaben der Richtlinie müssen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden. Dazu wird diesen in der Richtlinie eine Frist gesetzt. Sollte diese Frist verstreichen, ohne dass Deutschland ein entsprechendes Gesetz verabschiedet hat, kommt aber auch in Betracht, dass die Richtlinie über Generalklauseln Wirkung entfaltet. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den Inhalten der Richtlinie befassen und sich auf die neuen Berichtspflichten vorbereiten.

Voraussetzungen für die Substanzprüfung

Betroffen von der Richtlinie sind jedoch nur Unternehmen, die nach den Vorgaben der Richtlinie überhaupt dem Risiko unterliegen, eine Briefkastengesellschaft zu sein. Die Richtlinie nennt in Artikel 6 drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erstes Kriterium sind die Einkünfte: Wenn diese zu einem hohen Anteil bestimmte passive Einkünfte sind, ist das erste Kriterium erfüllt. Als zweites Kriterium muss eine grenzüberschreitende Tätigkeit vorliegen. Unternehmen, die ausschließlich im Inland aktiv sind, werden also von der Richtlinie nicht erfasst. Und schließlich fordert das dritte Kriterium, dass das Unternehmen wichtige Funktionen an andere Unternehmen ausgelagert hat. Erfüllt ein Unternehmen diese drei Kriterien, unterliegt es der Substanzprüfung gemäß Artikel 7 der Richtlinie. Ist nur eines der Kriterien nicht erfüllt, spielt die Unshell-Richtlinie für das Unternehmen dagegen keine Rolle.

Darüber hinaus gibt es auch noch eine Negativliste in Absatz 2 des Artikel 6. Unternehmen, die sich in dieser Negativliste wiederfinden, können aufatmen. Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass diese Unternehmen nicht unter die Regelungen fallen und keine Substanzprüfung vornehmen müssen.


Elemente der Substanzprüfung

Unternehmen, die der Substanzprüfung unterliegen, sind zu zusätzlichen Angaben in der Steuererklärung verpflichtet. Zunächst sind eigene oder exklusiv nutzbare Räumlichkeiten im jeweiligen Mitgliedsstaat und ein aktives Bankkonto in der EU nachzuweisen. Darüber hinaus müssen bestimmte Angaben zur Geschäftsleitung oder dem Personal gemacht werden. Dazu sind der Steuererklärung auch umfangreiche Belege beizufügen. Sind die Belege zufriedenstellend, wird von einer Mindestsubstanz ausgegangen, andernfalls vom Fehlen dieser. Die Vermutung kann widerlegt werden.

Zur Widerlegung der Vermutung stehen unterschiedliche Wege offen. Zunächst kann das Unternehmen darlegen, dass es selbst eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu ist zunächst der Gründungsgrund des Unternehmens darzulegen; darüber hinaus sind auch die Tätigkeitsprofile der Mitarbeiter anzugeben und es sind Nachweise vorzulegen, dass die Entscheidungsfindung tatsächlich in dem Staat erfolgt, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Folgen fehlender Mindestsubstanz

Wird von fehlender Mindestsubstanz ausgegangen und diese auch nicht widerlegt, verliert das betroffene Unternehmen zunächst die Vorteile von Abkommen zur Beseitigung von Doppelbesteuerung. Darüber hinaus werden alle Einkünfte des betroffenen Unternehmens so behandelt, als seien sie direkt bei den Anteilseignern des Unternehmens angefallen. Die Einkünfte werden also behandelt, als existiere das betroffene Unternehmen nicht. Und schließlich werden bestimmte Vermögenswerte des Unternehmens so besteuert, als seien sie unmittelbares Eigentum der Anteilseigner; sie werden also ebenfalls so behandelt, als existiere das Unternehmen nicht.

Ab wann gilt die neue Richtlinie?

Die Richtlinie wurde Ende 2021 in einem ersten Entwurf veröffentlicht, im Januar diesen Jahres wurden dann Änderungen vorgenommen. Nach dem Entwurf sollte die Richtlinie bis Ende Juni 2023 in nationales Recht überführt sein und die geänderten Vorschriften sollten ab Anfang 2024 angewandt werden. Dieser Zeitplan ist faktisch nicht mehr einzuhalten. Am 16. Juni 2023 hat allerdings der Rat der EU mitgeteilt, dass Fortschritte erreicht worden seien. Vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung in nationales Recht bis Ende Juni hätte abgeschlossen sein sollen, dürfte sich der Zeitplan aber zumindest erheblich verzögern.

Trotzdem ist es ratsam, sich schon jetzt auf die Richtlinie vorzubereiten. Gerade beim harten Vorgehen gegen Steuerflucht will keine Regierung den Eindruck erwecken, nichts zu unternehmen. Früher oder später dürfte die Richtlinie also verabschiedet werden. Wer dann nicht vorbereitet ist, gerät schnell unter Zeitdruck.


SBS LEGAL - Anwalt für Steuerrecht

Auch wenn der ursprüngliche Zeitplan für die Richtlinie nicht mehr eingehalten werden kann, sollten sich Unternehmen vorbereiten. Die Risiken, die mit einer Feststellung fehlender Substanz verbunden sind, können erheblich sein. Wir unterstützen Sie bei der Einschätzung ihrer konkreten Situation und erläutern Ihnen gerne die nächsten Schritte.

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