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Wenn Sie eine Nachricht vom Bundesanzeiger-Verlag bzw. Transparenzregister wegen einer Unstimmigkeit zu Ihrer Eintragung erhalten, sollten Sie auf einige Sachen achten. In diesem Artikel erfahren Sie, was sie tun müssen.
Über die letzte Änderung zum Geldwäsche-Gesetzt und den Wegfall der Mitteilungsfiktion hatten wir bereits berichtet. In diesem Zusammenhang ist es für Verantwortliche im Unternehmen (Geschäftsführer, Vorstände etc.) ebenfalls notwendig, die Regelung des § 23a GWG zu kennen. Dieser schreibt den Verpflichteten vor, sogenannte Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister abzugeben. Zu solchen Unstimmigkeitsmeldungen kann es immer dann kommen, wenn der Verpflichtete (Bank, Notar etc.) bei der Bearbeitung des bei ihm anliegenden Geschäftsvorfalls den wirtschaftlich Berechtigten erfragt und diesen mit dem Transparenzregister abgleicht, wobei sich dann eine Unstimmigkeit zu der im Transparenzregister hinterlegten Meldung ergibt. Einfachstes Beispiel im Rahmen der Übergangsfrist (hierzu hatten wir bereits berichtet) dürfte sein, dass die Übergangsfristen schlichtweg nicht eingehalten werden und eine Eintragung nicht erfolgt ist. Der Verpflichtete hätte sodann die Meldung eines wirtschaftlich Berechtigten von Ihnen erhalten, im Transparenzregister wäre jedoch kein wirtschaftlich Berechtigter hinterlegt.
Die zu entsprechender Überprüfung Verpflichteten müssen solche Unstimmigkeiten nach dem Gesetz auch unverzüglich melden. Es steht den Verpflichteten nicht frei, dieses vorab mit Ihnen zu klären. Der Verpflichtete muss dann eine entsprechende Meldung an das Transparenzregister abgeben, da er sonst ein hohes Bußgeld fürchten muss.
Gemäß § 59 GWG sind diese Meldungen an das Transparenzregister noch bis zum 01.04.2023 nur in Ausnahmefällen abzugeben. Sie sollten also, auch mit Rücksicht auf die bereits geltenden Übergangsvorschriften, prüfen lassen, welche Eintragung für Sie hinterlegt ist bzw. eine aktuelle Eintragung hinterlegen lassen. Im Anschluss wird das Transparenzregister den Sachverhalt klären und sie entsprechend anschreiben und zur Mitwirkung auffordern. Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, raten wir Ihnen dringend sich anwaltliche Hilfe zu suchen.
Es ist sodann unverzüglich der Sachverhalt aufzuklären und die Eintragung im Transparenzregister in Zusammenarbeit mit dem Register zu korrigieren bzw. auf den aktuellen Stand zu bringen. Das GWG schreibt weiterhin vor, dass derjenige, der leichtfertig die Mitteilung ins Transparenzregister nicht, unvollständig, falsch oder nicht rechtzeitig vornimmt, mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € bestraft werden kann. Sollte die Falschmeldung vorsätzlich erfolgt sein, kann das Bußgeld sogar bis zu 150.000 € betragen.
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