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Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen wegen KI Nutzung


KI-Inhalte werden dem Unternehmen zugerechnet

Die Nutzung von KI ist mittlerweile allgegenwärtig. Kaum ein Unternehmen verzichtet noch auf die Nutzung von KI und insbesondere automatisierten Datensystemen. Kein Wunder, denn die Nutzung von KI kann viele Prozesse vereinfachen und zu schnelleren Ergebnissen führen. Doch mit der Nutzung von KI können sich auch kleine Fehler einschleichen, denn die Informationen, die von einer KI stammen, sind nicht fehlerfrei. Problematisch wird es vor Allem dann, wenn Dritte durch diesen Fehler betroffen sind und es zur Verbreitung von falschen Informationen kommt.

LG Kiel: Haftung von Unternehmen wegen von KI generierten Informationen

Was für Wellen ein Fehler der KI für ein Unternehmen nach sich ziehen kann, wird aus dem Urteil des LG Kiel vom 29.02.2024 Az. 6 O 151/23 deutlich. In dem vor dem LG Kiel entschiedenen Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen ein anderes Unternehmen auf Unterlassung verklagt. Die Beklagte betreibt eine Website, worauf Wirtschaftsinformationen von deutschen Firmen abrufbar sind. Auf dieser Website hatte die Beklagte eine Information über die Klägerin veröffentlicht. Die veröffentlichte Information besagte, dass die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gem. § 394 FamFG gelöscht wurde. Dies entsprach allerdings nicht der Wahrheit.

Wie kam es zu der falschen Information?

Die Beklagte bedient sich für die Informationsgewinnung auf ihrer Website einer Software mit einem automatisierten Datensystem. Durch die Eingabe von bestimmten Suchbegriffen, werden dem Nutzer der Plattform, die verfügbaren Informationen aus den öffentlichen Registern angezeigt. Die Beklagte bezeichnet sich auf ihrer Website selbst als Urheber der grafischen Darstellungen. Sie hat allerdings auch erklärt, dass die Informationen durch vollständige automatisierte Analyse gewonnen werden und zum Teil fehlerhaft sein können. Die Beklagte hat außerdem ihre Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Informationen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss hat der Beklagten am Ende allerdings nicht geholfen.

Die Beklagte hatte auf der Website als Information über die Klägerin aufgeführt, dass eine Handelsregisterbekanntmachung über die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit besteht. Diese Information wurde aufgrund eines Fehlers in der Verarbeitungskette auf der Website angezeigt.

Klägerin setzt sich zur Wehr

Aufgrund der falschen Information hatte die Klägerin die Löschung der Information verlangt und gegen das Unternehmen geklagt. Sie hatte die Beklagte auf Unterlassung verklagt. Die Beklagte hatte die Information daraufhin gelöscht. Das LG Kiel gab bekannt, dass der Klägerin auch der Unterlassungsanspruch zusteht.  

Ruf und Kreditwürdigkeit gefährdet

Das LG hatte festgestellt, dass die falschen Informationen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin aus § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Absatz 1, 19 Absatz 3 GG verletzt hatten. Die Verbreitung solcher falschen Informationen konnte den Ruf der Klägerin gefährden und auch ihre Kreditwürdigkeit gefährden. Sollte jemand die Information sehen, kann dies ein Grund dafür sein, dass er sich nicht mit der Gesellschaft in Kontakt setzt, weil diese ja laut der Information vermögenslos sein könnte. Das LG hatte die Beklagte deshalb zur Unterlassung der Verbreitung von falschen Informationen verurteilt.  

Nutzer der KI-Software ist unmittelbarer Störer

Zwar hatte die Beklagte nicht selbst die Informationen über die Klägerin herausgesucht und auf ihrer Website gestellt, die Beklagte hatte allerdings ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem verwendet und entsprechend die Informationen, die die KI bereitgestellt hat, veröffentlicht. Damit ist die Beklagte als Betreiberin der Website auch unmittelbare Störerin. Sie hat die falschen Informationen absichtlich verbreitet.

Nutzung von KI ist häufig fehlerbehaftet

Zwar erleichtert die Nutzung von KI das Arbeitsleben in vielen Bereichen. Allerdings muss dennoch eine gewisse Sorgfalt bei der Nutzung beachtet werden. Zu schnell können sich Fehler einschleichen, die von der KI nicht erkannt werden. Unternehmen können sich nicht einfach darauf berufen, dass die KI den Fehler gemacht hat. Bezüglich der Sorgfalt der Nutzung von KI haben wir bereits in einem anderen Artikel informiert, sowie über die in dem letzten Jahr in Kraft getretene KI-Verordnung.


Informationen des automatisierten Datensystems werden nicht überprüft

Für einen Anspruch auf Unterlassung ist neben einer Beeinträchtigung durch einen Störer auch eine Wiederholungsgefahr erforderlich. Das Gericht sah darin eine Wiederholungsgefahr, dass die Beklagte jederzeit wieder eine falsche Information veröffentlichen könnte. Die Beklagte bedient sich weiterhin der KI und überprüft die durch die KI ermittelten Informationen offensichtlich nicht ausreichend.

Bei der Nutzung von KI, muss man somit beachten, dass man für die Fehler der KI haftet. Man kann sich nicht einfach darauf berufen, dass die KI den Fehler gemacht hat, wenn man die Informationen der KI für sich verwendet. Eine eigenständige Überprüfung der automatisierten Software oder der Informationen, die die Software bereitstellt, ist somit empfehlenswert.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für KI-Recht

Künstliche Intelligenz ist seit einiger Zeit ein Thema, das Unternehmen immer häufiger mit neuen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. KI-Systeme wie Chat-GPT eröffnen zahlreiche technische Möglichkeiten. Neue Technologien bergen aber auch neue Risiken. Erfahren Sie bei uns, was Sie bei der Nutzung einer KI Software beachten müssen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Haftung.

Haben Sie noch Fragen zu der Verbreitung von Informationen und den rechtlichen Aspekten zur Nutzung von KI?

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