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| Wettbewerbsrecht

Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstöße der Leadagentur


Was bedeutet das Urteil des Landgerichts Frankfurt für Unternehmer, die eine Leadagentur beauftragen?

Das Urteil wirkt sich auf alle Unternehmen aus, die eine Leadagentur beauftragen. Im konkreten Fall muss ein Versicherungsmakler danach für einen Wettbewerbsverstoß haften, den eine von ihm beauftragte Leadagentur beging, indem sie unerlaubte Werbeanrufe tätigte.

Die von dem Versicherungsmakler beauftragte Leadagentur hatte ein Unternehmen angerufen und dem Unternehmen darüber hinaus einen Termin bei dem Versicherungsmakler, der ihn beauftragt hatte, per E-Mail zugeschickt.  Dem in dieser Weise angesprochenen Unternehmen war der Versicherungsmakler vorher nicht bekannt und es hatte darüber hinaus auch keine Einwilligung in eine Telefonwerbung erteilt.

► Was ist Werbung?

► Was ist irreführende Werbung?

Was ist eine Leadagentur?

Eine Leadagentur ist eine Agentur, die im Auftrag eines Kunden zur Erfüllung einer Aufgabe eingesetzt wird, bei Bedarf andere Firmen beauftragt und die Koordination der Aufgaben übernimmt.

Im vorliegenden Falle hatte ein Versicherungsmakler eine solche Leadagentur damit beauftragt, für ihn die Neukunden-Akquise durchzuführen, indem sie neue Kunden für private Krankenkassen gewinnen sollte.   


Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.“ klagte gegen diese Handlungsweise mit dem Argument, die Handlung erfülle den Tatbestand der unzulässigen belästigenden Werbung. Dafür müsse der Versicherungsmakler haften, weil er die Agentur beauftragt habe. Dem gab das Gericht Recht (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2019, 3-06 O 5/18).

Die Einlassung des Versicherungsmaklers, dass er gar keinen Einfluss auf die oben beschriebene wettbewerbswidrige Handlungsweise der Leadagentur gehabt habe, überzeugte das Gericht nicht. Laut der Richter hätte der beauftragende Versicherungsmakler schon beim Vertragsabschluss mit der Leadagentur darauf hinwirken müssen, dass die Kundenansprache durch die Leadagentur nur in wettbewerbsrechtlich zulässiger Form erfolge. Darüber hinaus hätte der Versicherungsmakler auch im Verlauf der Vertragsbeziehung mit der Leadagentur  kontrollieren müssen, dass die beauftragte Agentur sich an das Verbot unzulässiger Werbung halte. Ein Anruf einer solchen Leadagentur zum Zweck der Vereinbarung eines Besuchstermins für einen Versicherungsmakler sei nun einmal ohne eine vorherige Einwilligung des Angerufenen nicht zulässig.

Dieser Verstoß der vom Versicherungsmakler beauftragten Agentur falle dem Versicherungsmakler zur Last, so dass er dafür auch zur Verantwortung zu ziehen sei.

Der Versicherungsmakler gab zu seiner Verteidigung noch an, dass die Leadagentur mehrere Vertragspartner habe und selbst entscheide, an welchen der Vertragspartner sie einen Neu-Kunden weiterleite. Auch werde der Name des Versicherungsmaklers von der Leadagentur erst dann an die Kunden weitergegeben, wenn diese einem Beratungstermin zugestimmt hätten. Diese Argumente griffen ebenfalls nicht durch.

Das Gericht wies demgegenüber darauf hin, dass es nicht entscheidend sei, ob der Versicherungsmakler direkten Einfluss auf die Kunden ausgeübt habe, sondern, ob es ihm möglich war, Einfluss auf die Kunden auszuüben. Dieses sei hier der Fall gewesen. Der Versicherungsmakler hätte, wie oben beschrieben, bereits bei Vertragsschluss mit der Leadagentur darauf hinwirken und im laufenden Geschäft kontrollieren müssen, dass die beauftragte Leadagentur bei der Kundengewinnung wettbewerbsrechtlich zulässig handele. Da der Versicherungsmakler dieses unterlassen habe, sei er für die Verletzung des Wettbewerbsrechts durch die Leadagentur verantwortlich.

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