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Wenn der Wunsch aufkommt, das eigene Unternehmen zu übertragen, stellen sich viele Fragen. Wie soll die Übertragung aussehen? An wen soll das Unternehmen übertragen werden? Soll das Unternehmen erst im Todesfall an die Erben übertragen werden? Über die verschiedenen Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge klären wir Sie hier auf.
Bei Nachfolgeregelungen innerhalb der Familie ist die Schenkung eine beliebte Variante. Bei der Schenkung kann das Unternehmen bereits zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen werden.
Ein Vorteil bei der Schenkung besteht darin, dass eine Schenkung mit Auflagen verbunden werden kann. Der Schenker kann dem Begünstigten also Auflagen auferlegen, die er erfüllen muss, um die Schenkung zu erhalten. Weiterhin ist es für den Schenker möglich, aufgrund eines wirtschaftlichen Notfalls die Erfüllung des Versprechens zu verweigern.
Ein weiterer großer Vorteil besteht darin, dass das Vermögen langfristig und gezielt über mehrere Schenkungen übertragen werden kann, wobei in einem solchen Fall viele Steuern gespart werden können. Wird das Unternehmen nicht nur innerhalb der Familie verschenkt, sondern an Dritte verschenkt, kann dies allerdings auch zu einigen steuerlichen Problemen führen.
Zu diesen steuerlichen Besonderheiten hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erst kürzlich ein Urteil gesprochen (Urteil vom 20. November 2024, Az. VI R 21/22). In dem Fall hatten Eheleute ihre GmbH zu 76,61 % an ihren Sohn und zu 25,39 % an einen Mitarbeiter unentgeltlich übertragen. Das Finanzamt sah in der Übertragung an den Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil, den der Mitarbeiter als Arbeitslohn versteuern muss. Schließlich kam es zur Klage vor dem BFH. Der BFH entschied, dass die Schenkung der GmbH-Anteile zwar ein geldwerter Vorteil ist, jedoch fehlte die Veranlassung durch das Dienstverhältnis. Die Anteile sollten nicht für die Arbeitsleistung übertragen werden, sondern zur Unternehmensnachfolge. Dadurch fiel keine Einkommensteuer an, sondern die Schenkungssteuer. Anders als bei Schenkungen in der Kernfamilie beträgt der Freibetrag für Schenkungen an Dritte nur 20.000 €.
Ein Unternehmen durch Erbschaft zu übertragen ist meist nicht von Vorteil. Eine Übertragung soll am besten vor dem Erbfall erfolgen. Das Erstellen eines Testaments für den Todesfall sollte dennoch nicht vernachlässigt werden, denn im Falle eines plötzlichen Todes ist nur mit einem Testament rechtlich alles geklärt. Das sog. Unternehmertestament ist insbesondere deshalb vorteilhafter als die gesetzliche Erbeneinsetzung, weil es bei der gesetzlichen Erbeneinsetzung oftmals zu einer Erbengemeinschaft kommt. Ein Unternehmen mit einer Erbengemeinschaft zu führen, ist besonders schwierig. Sollten im Testament mehrere Erben gewählt werden, so sollte im Testament genau bestimmt werden, wie die Konstellation im Unternehmen aussehen soll. Insbesondere muss das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmen. In einigen Fällen ist im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Gesellschaftsanteil nicht vererbt werden darf. Der Nachfolger muss also sowohl durch das Erbrecht als auch durch das Gesellschaftsrecht als Nachfolger legitimiert sein.
Neben diesen Schwierigkeiten ist außerdem zu beachten, dass einigen Erben ein Pflichtteil zusteht. Sollten diese Erben nicht im Testament aufgeführt werden, so steht ihnen trotzdem ein Erbe zu. Dafür müssen dann die im Testament aufgeführten Erben aufkommen. Möglicherweise ist es ihnen finanziell aber nicht möglich, die anderen Erben auszubezahlen. Besser ist es, diese Umstände vorher zu überdenken und in der Planung miteinzubeziehen. Das Vererben eines Unternehmens sollte gut geplant werden, ansonsten entstehen für das Unternehmen und die Erben viele Probleme, die erst einmal bewältigt werden müssen. Ein Unternehmertestament soll also sowohl für klare Verhältnisse in dem Unternehmen sorgen, als auch Erbstreitigkeiten verhindern
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