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Die Gründung von Unternehmen im Ausland ist für viele eine attraktive Möglichkeit, um steuergünstige Vorteile zu nutzen und die Kosten für den Betrieb des Unternehmens zu senken. Insbesondere in Ländern mit niedrigen Steuern kann die Gründung eines Unternehmens eine lohnende Investition sein. Aber Achtung: Unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland dürfen bei der Gründung ihres ausländischen Unternehmens bestimmte steuerliche Fehler nicht machen!
Eines der beliebtesten Länder für die Gründung eines Unternehmens ist die Schweiz. Mit einem Unternehmenssteuersatz von durchschnittlich 12-15% bietet die Schweiz attraktive Steuervorteile für Unternehmer. Darüber hinaus bietet die Schweiz eine stabile wirtschaftliche und politische Umgebung, die für Unternehmer sehr attraktiv ist.
Ein weiteres attraktives Land für die Gründung eines Unternehmens im Ausland ist Singapur. Mit einem Unternehmenssteuersatz von nur 17% und einer einfachen und effizienten Bürokratie ist Singapur ein beliebter Standort für Unternehmer aus der ganzen Welt. Darüber hinaus bietet Singapur Zugang zu einem breiten Netzwerk von Geschäftspartnern und gut ausgebildete Arbeitskräfte.
Ferner gibt es auch Sonderwirtschaftszonen wie zum Beispiel die ZEC auf den Kanarischen Inseln. Dort herrschen erleichterte wirtschaftliche Bedingungen für Unternehmen, um in diesen Gebieten die Wirtschaft anzukurbeln und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Der Unternehmenssteuersatz liegt dort bei nur 4%.
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist eine Maßnahme des deutschen Steuerrechts zur Besteuerung von Gewinnen, die im Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens im steuergünstigen Ausland erzielt werden. Einer solchen Hinzurechnungsbesteuerungspflicht unterliegen die in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die eine Beteiligung von mehr als 50% an einer ausländischen Kapitalgesellschaft halten. Die Hinzurechnungsbesteuerung umfasst in Abgrenzung zu aktiven Einkünften nur Gewinne, die aus einer passiven Tätigkeit hervorgehen, also nicht in § 8 Abs. 1 AStG aufgezählt sind. Zwingend ist, dass die ausländische Kapitalgesellschaft mit ihren passiven Einkünften im Ausland einer Niedrigbesteuerung von unter 25% ausgesetzt ist. Dann gilt die ausländische Gesellschaft als Zwischengesellschaft für diese Einkünfte. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen müssen neben der Besteuerung im Ausland auch in Deutschland Körperschafts- und Gewerbesteuer abgeführt werden. Betroffen sind insbesondere reine Lizenz-/Patentgesellschaften sowie auch Einkaufs- und Verkaufsgesellschaften.
Der Ort der Geschäftsführung hat einen entscheidenden Einfluss auf steuerliche Aspekte. Gemeint ist hierbei der Ort, an dem der Geschäftsführer die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft. Auch wenn das Unternehmen im Ausland gegründet worden ist, kann es in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden, weil der Ort der Geschäftsführung in Deutschland ist. Nachweise, dass die Geschäftsführung im Ausland stattfindet, müssen daher unbedingt dokumentiert werden.
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a
Oftmals besteht der Wunsch, Lizenzen oder andere Rechte der deutschen Gesellschaft auf das ausländische Unternehmen zu übertragen, um sie sodann zu mieten und auf diesem Wege Steuern zu sparen. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern in ausländische Unternehmen gilt es aber einige steuerliche Aspekte zu beachten. Es können sich bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern erhebliche steuerliche Konsequenzen ergeben. Die Übertragung hat nämlich zur Folge, dass die stillen Reserven aufgedeckt werden. Es fallen für die Differenz von Buch- und Verkehrswert Steuern an.
Dem bereits erwähnten Aspekt der Steuerersparnis in Deutschland durch die Übertragung von Lizenzen oder anderen Rechten liegt folgende Ursache zugrunde. Hat man eine Lizenz des ausländischen Unternehmens gemietet, so kann man grundsätzlich die zu zahlenden Gebühren als Betriebsausgaben geltend machen und profitiert von der Steuerersparnis. Gleichzeitig sind die Lizenzgebühren als Betriebseinnahmen der Auslandsgesellschaft zu qualifizieren und werden mit dem im jeweiligen Ausland geltenden, niedrigeren Steuersatz versteuert.
Aber Achtung! Es gilt die sogenannte Quellensteuer gemäß § 50a EStG für die zu zahlenden Lizenzgebühren.
Die Quellensteuer wird an der Quelle der zu zahlenden Lizenzgebühr, also von der deutschen Gesellschaft in bestimmter Höhe einbehalten und direkt an das zuständige Finanzamt in Deutschland abgeführt. Lediglich der Restbetrag wird als Lizenzgebühr an das ausländische Unternehmen ausbezahlt.
Schließlich ist bei solchen zu gründenden Lizenzgesellschaften auch § 4j EStG zu bedenken.
Der niedrigere Steuersatz für die Lizenzeinnahmen der ausländischen Gesellschaft wird dadurch relativiert, dass die Steuerersparnis der deutschen Gesellschaft um einen rechnersicheren Betrag gekürzt wird. Es entsteht also eine Lizenzschranke. Die Lizenzgebühr kann nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht und von den Steuern gespart werden.
Insgesamt bietet die Gründung eines Unternehmens im niedrig besteuerten Ausland viele Vorteile für Unternehmer, die Kosten senken und ihr Geschäft international ausbauen möchten. Es ist wichtig, sorgfältig zu planen und die richtige Wahl des Standorts zu treffen, um langfristigen Erfolg zu gewährleisten.
Bei der Unternehmensgründung im Ausland ist es wichtig, sich umfassend über die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im jeweiligen Land zu informieren. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater oder Anwalt beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass man alle erforderlichen Schritte korrekt durchführt.
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