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Nach einem neuen Urteil des Oberlandesgericht Hamm heißt es nun Unternehmer aufgepasst! Denn ab sofort sind Mahnungen über WhatsApp und Co möglich. Allerdings steckt auch hier wie immer der Teufel im Detail, denn es muss sich natürlich an die Anforderungen gehalten werden.
Unser Team von SBS LEGAL hat für Sie aufbereitet, worauf Sie achten müssen, um erfolgreich und effizient zu mahnen.
Die wesentliche Fragestellung bei der Beurteilung, ob man per SMS mahnen darf ist, ob eine aggressive geschäftliche Handlung bzw. unzumutbare Belästigung im Sinne der §§ 4a und 7 UWG darstellt.
Dabei ist fraglich, ob die für eine solche vorausgesetzte Intensität vorliegt:
Beim Blick auf den Gesetzestext wird klar, dass die Beurteilung stark von Zeitpunkt, Art oder Dauer der Handlung abhängt.
Im vorliegenden Fall lag laut Gericht kein unzumutbarer Eingriff in die Privatsphäre vor. Dies wird wohl auch auf den Großteil der Mahnungen per SMS zu übertragen sein. Denn regelmäßig eröffnet der Verbraucher den Kommuärnikationskanal über das Handy mit der Angabe seiner Telefonnummer selbst.
In welchem Umfang Mahnungen über das Handy verschickt werden dürfen lässt sich jedoch pauschal nicht einfach sagen. Denn wie es sich mit Mahnungen zur Nachtzeit oder der mehrfachen Mahnung per SMS darstellt, hat das Gericht bewusst offen gelassen.
Ob die hinzunehmende Lästigkeitsgrenze hier überschritten wird, wird sich wohl in Zukunft zeigen.
Doch auch wenn das Gericht bei der Entscheidung über den Mahnungsweg zu Gunsten des Unternehmens entschied, gab es der Unterlassungsklage des Verbraucherverbands statt. Denn vorliegend konnte keine tatsächlich bestehende Forderung nachgewiesen werden. Dies stelle eine irreführende Geschäftliche Handlung dar, und damit verstoße dieses Vorgehen gegen § 5 Abs. 2 Fall 1 UWG.
Die SMS der Beklagten enthält nach der Meinung des Gerichts eine falsche Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Fall 1 UWG.
Denn durch die Mahnung sei die Behauptung aufgestellt worden, dass zwischen der Verbraucherin und dem Absender ein Vertrag zustande gekommen sei.
Dabei lehnte das Gericht die Auffassung der Beklagten, die versandte SMS enthalte keine irreführende Angaben, da sie keine Details zur Forderung, dem Gläubiger oder dem Vertragsverhältnis nenne, ab.
Das Gericht führte hierzu aus, dass obwohl die SMS nur auf eine auslaufende Zahlungsfrist und einen Link zur Begleichung der Forderung hinweist, sie das Bestehen der Forderung und des zugrundeliegenden Vertrages impliziert.
Für Unternehmen sind Abmahnungen häufig an der Tagesordnung. Doch wie sich zeigt, müssen diese auch gesetzeskonform erfolgen. Nur so wird der Schuldnerverzug in Gang gesetzt und man kann schließlich sein Geld vor Gericht einklagen.
Mit dem Urteil wurde ein neuer, effizienter Mahnweg bestätigt. So können Unternehmen nun noch leichter mahnen. Doch der Teufel für eine gesetzeskonforme Mahnung steckt im Detail: Unser Team aus spezialisierten Anwälten im Wettbewerbsrecht überprüft und passt Ihr Mahnsystem an und setzt Ihre Mahnungen wenn nötig auch vor Gericht durch.
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