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Ein Unternehmer-Regress liegt dann vor, wenn der Lieferant eine mangelhafte Ware geliefert hat und dem Händler dadurch Aufwendungen gegenüber dem Kunden entstanden sind. Was sich ab dem 01.01.2022 ändert, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Bisher war der Unternehmer-Rückgriff bzw. Unternehmer-Regress in den §§ 445a, 445b und 478 BGB geregelt. Der Zweck dieser Normen war, dass derjenige, der den Mangel zu verantworten hatte, auch die Folgen zu tragen habe.
Das bedeutet, dass sich der letzte Verkäufer immer an den Vorlieferanten wenden kann.
Mit dem neuen Gesetz zur Kaufrechts-Reform 2022 werden auch die Vorschriften zum Unternehmer-Regress geändert. Das sind die neu eingeführten Paragraphen:
Man unterscheidet dann nach der Art des Vertrages. Die neue Vorschrift des § 327 u) BGB ist also dann anwendbar, wenn es sich um folgende Verbraucherverträge handelt:
Eine Ausnahme existiert bei Waren mit digitalen Elementen gem. § 327 a) Abs. 3 BGB, wie z.B. Smartphones, Smartwatches etc. Hier greifen die kaufrechtlichen Regelungen und somit also die §§ 445 a), 445 b) und 478 BGB für den Unternehmer-Regress. Diese Unterscheidung kann im Einzelfall sehr schwierig sein und eine gerichtliche Entscheidung bleibt noch abzuwarten.
Der Unternehmer-Rückgriff ist nur bei einem Verbrauchervertrag auf der letzten Stufe anwendbar. Das bedeutet, dass der letzte Vertrag in der Kette ein Verbrauchervertrag sein muss. Ist dies nicht der Fall, also liegt ein B2B-Geschäft als letzter Vertrag in der Kette vor, dann sind nicht die speziellen §§ 327 ff. BGB, sondern die allgemeinen kaufrechtlichen Regeln der §§ 445 a), 445 b) BGB anwendbar. § 478 BGB gilt im kaufmännischen Bereich (B2B) nicht.
Weiterhin muss der Händler seine Ware kontrollieren gem. § 377 HGB (Rügeobliegenheit). Wenn er dieser Obliegenheit nicht nachkommt, dann verliert er seine Regressmöglichkeit gem. § 327 u) BGB.
Den neuen § 327 u) BGB soll man auch nicht vertraglich abbedingen können, um die unterlegenere Vertragspartei zu schützen.
Es muss sich überdies um Neuware handeln. Bei Gebrauchtwaren – hierzu zählt auch überholte Ware – kann man keinen Unternehmer-Regress geltend machen. Hier gelten „nur“ die normalen Regelungen des Kaufrechts.
Beim neuen Unternehmer-Regress gem. § 327 u) BGB ist der Anspruchsgegner immer diejenige Vertragspartei, von welcher der Unternehmer das digitale Produkt bezogen hat.
Wenn der Vertriebspartner die digitale Ware gem. § 327 c) Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bereitstellt, ist in § 327 u) Abs. 1 Satz 1 BGB nun die Regel enthalten, dass der Unternehmer einen Aufwendungsersatzanspruch bekommt. Der Lieferant muss die Aufwendungen des Unternehmers verursacht haben. Dies umfasst sowohl Handlungen als auch Unterlassungen.
In § 327 u) Abs. 1 Satz 2 BGB ist festgelegt, dass der Unternehmer einen Ersatzanspruch haben kann, wenn dieser Aufwendungen im Rahmen der Mängelgewährleistung nach § 327 l) Abs. 1 BGB tätigt. Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Bereitstellung des digitalen Produkts an den Verbraucher vorgelegen haben.
Liegt ein solcher Produktmangel gemäß § 327 e) BGB bereits bei Bereitstellung vor, begründet dies die Vertragswidrigkeit nach § 327 d) BGB. Der Kunden hat dann einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 327 i) Nr. 1 BGB i.V.m. § 327 l) BGB. Der Unternehmer kann die im Rahmen der Nacherfüllung entstandenen Aufwendungen über den Unternehmer-Regress vom Lieferanten verlangen.
Der Unternehmer muss gem. § 327 f) Abs. 1 BGB sicherstellen, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen bekommt, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind. Der Verbraucher muss über diese (Sicherheits-) Aktualisierungen informiert werden.
Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht liegt ein Produktmangel gem. § 327 e) BGB vor. Der Verbraucher hat dann einen Anspruch auf Nacherfüllung. Wegen diesen Aufwendungen hat der Unternehmer dann gegen den Lieferanten einen Aufwendungsersatzanspruch nach Unternehmer-Regress.
Durch § 445 b) BGB gibt es einen zusätzlichen Mangelbegriff, siehe oben. Wenn beispielsweise eine Aktualisierung nicht durchgeführt wird, dann liegt ein Mangel vor. Der Käufer kann beim Verkäufer nun Ansprüche geltend machen. Der Verkäufer hat hierbei Aufwendungen, wie beispielsweise Kosten für die Ersatzteile oder Transportkosten. Diese kann er vom Lieferanten ersetzt verlangen.
§445 a) Abs. 2 BGB
Muss der Unternehmer die mangelhafte Ware – worunter auch eine fehlende Aktualisierung zählt – vom Käufer aufgrund seines Gewährleistungsrechts (Rücktritt, Schadensersatz etc.) zurücknehmen, kann der Unternehmer seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Eine sonst notwendige Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten entfällt hierbei.
Die §§ 445 a) ff. BGB enthalten Regelungen für den Unternehmer-Regress für alle Arten von Kaufverträgen. Dagegen sind die Regelungen aus § 478 BGB nur auf Lieferketten anwendbar, an deren Ende ein Verbrauchsgüterkauf steht.
Ein Rückgriff auf den jeweiligen Verkäufer ist gemäß § 445 a) Abs. 3 BGB bzw. § 478 Abs. 3 BGB zwischen allen Verkäufern in der Lieferkette möglich, sofern sie Unternehmer sind.
Die selbe Regelung findet sich in § 327 u) Abs. 6 BGB:
Die Absätze 1 bis 5 des § 327 u) BGB finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Vertragspartner in der Lieferkette entsprechende Anwendung.
Nach § 327 u) Abs. 2 Satz 1 BGB existiert eine Verjährungsfrist für die Aufwendungsersatzansprüche in § 327 u) Abs. 1 BGB von 6 Monaten. Die Frist beginnt bei den Aufwendungsersatzansprüchen wegen der fehlenden Bereitstellung gem. § 327 u) Abs. 1 S. BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher sein Recht ausgeübt hat.
Wegen Bereitstellung eines mangelhaften digitalen Produkts gem. § 327 u) Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB oder wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 327 u) Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer (Händler) die Ansprüche des Käufers (Verbrauchers) erfüllt hat.
Die Aufwendungsersatzansprüche nach § 445 a) Abs. 1 BGB verjähren grundsätzlich gemäß § 445 b) Abs. 1 BGB innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Kaufsache durch den Lieferanten an den Letztverkäufer beziehungsweise durch den Hersteller an den Lieferanten.
Jedoch gibt es eine Ablaufhemmung. Das bedeutet, dass die Regressansprüche gemäß § 445 b) Abs. 2 BGB in jedem Fall frühestens 2 Monate nach Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers durch den Letztverkäufer verjähren.
Damit soll verhindert werden, dass Regressansprüche des Letztverkäufers bereits verjährt sind, obwohl der Verbraucher die Ware noch nicht einmal erhalten hat. Der Letztverkäufer wäre dann den Ansprüchen des Käufers ausgesetzt, wobei er selbst keine mehr hätte. Er hat also nach der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers noch mindestens zwei Monate lang Zeit, die Regress-Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.
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