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Unwirksame Klauseln: Dienstwagen bei Freistellung


Dienstwagen bei Freistellung: Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam

Nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses greifen Arbeitgeber häufig auf die Freistellung des betroffenen Arbeitnehmers zurück. Gerade im Zusammenhang mit der Rückgabe des Dienstwagens enthalten viele Arbeitsverträge Klauseln, die eine sofortige Herausgabe im Falle der Freistellung vorsehen. Dass eine solche Klausel jedoch nicht ohne Weiteres wirksam ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Fall verdeutlicht eindrucksvoll, warum Arbeitgeber bei der Gestaltung ihrer Arbeitsverträge besondere Sorgfalt walten lassen sollten. 

Freistellung nach Kündigung: Der Dienstwagen als Streitgegenstand

Viele Arbeitgeber verlassen sich auf vorformulierte Regelungen in ihren Arbeitsverträgen. Diese werden rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingestuft und unterliegen daher einer strengen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Im zugrunde liegenden Fall des BAG war ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig, dem ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Die Klausel in seinem Vertrag sah vor, dass er im Falle einer Kündigung sofort freigestellt werden könne und den Wagen unverzüglich zurückgeben müsse. Als der Arbeitnehmer selbst kündigte, forderte der Arbeitgeber das Fahrzeug zurück. Der Arbeitnehmer weigerte sich jedoch und verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 510 Euro pro Monat als Ausgleich für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs. Er argumentierte, dass die pauschale Freistellungsklausel ihn unangemessen benachteilige. 

Dienstwagen-Entzug ohne sachlichen Grund: Was sagt das BAG?

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers zunächst abgewiesen hatte, kam das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 249/25) zu einem anderen Ergebnis und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung. In der Revision bestätigte das BAG die Entscheidung der Vorinstanz im Wesentlichen. Die Klausel im Arbeitsvertrag, die die automatische Freistellung und die damit verbundene Rückgabe des Dienstwagens regelt, sei unwirksam. Eine generelle Freistellungsklausel, die dem Arbeitgeber ohne weitere Voraussetzungen das Recht einräumt, den Arbeitnehmer bei Kündigung freizustellen und den Dienstwagen zurückzufordern, verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Freistellung eines Arbeitnehmers müsse die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Dazu gehöre insbesondere der grundrechtlich geschützte Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung. Diesen Anforderungen werde die in Rede stehende Klausel nicht gerecht. Allerdings stellte das BAG auch fest, dass das LAG Niedersachsen nicht geprüft habe, ob die Freistellung aus anderen, von der vertraglichen Klausel unabhängigen Gründen rechtmäßig gewesen sei. Das Gericht müsse die Umstände des Einzelfalls umfassend würdigen und anschließend entscheiden, ob die Freistellung - unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung - im konkreten Fall dennoch rechtmäßig war. 

Besteht Anspruch auf Entschädigung?

Wird der Dienstwagen zu Unrecht entzogen, kann der Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Diese orientiert sich regelmäßig am geldwerten Vorteil des Fahrzeugs, was in der Praxis oft der steuerlichen 1% -Regelung entspricht. Um die Unwirksamkeit von Klauseln im Arbeitsvertrag zu vermeiden, müssen Arbeitgeber präzise Gründe für den Widerruf der Privatnutzung festlegen. Pauschale Formulierungen zur Rückgabe des Dienstwagens bei Freistellung halten der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB meist nicht stand. 



Welche Folgen hat die Rückgabe des Dienstwagens bei Freistellung für Arbeitgeber?

Wenn die zugrunde liegende Klausel unwirksam ist, befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Er verweigert dem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung (die Nutzung des Wagens), obwohl der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bereit wäre. Das Ergebnis kann eine teure Nutzungsausfallentschädigung sein. Im konkreten Fall muss sich das LAG Niedersachsen erneut mit dem Fall befassen und prüfen, ob die Freistellung eventuell aus anderen, individuellen Gründen (außerhalb der unwirksamen Klausel) rechtmäßig war. Der Fall zeigt bereits jetzt: Arbeitgeber müssen bei der Formulierung von Arbeitsverträgen, insbesondere bei Regelungen zu Freistellung und Dienstwagen, größte Sorgfalt walten lassen. Wird ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, stellt dies einen Teil der Vergütung dar. Ein einseitiger Entzug durch den Arbeitgeber bedarf einer wasserfesten vertraglichen Gestaltung, die den Anforderungen der AGB-Kontrolle standhält. Die Einordnung von Arbeitsverträgen als AGB hat zur Folge, dass zahlreiche Klauseln einer strengen rechtlichen Kontrolle unterliegen und im Zweifel unwirksam sind.


SBS LEGAL - Kanzlei für Arbeitsrecht

Die Entscheidung zeigt, dass pauschale Klauseln zur Freistellung und Rückgabe von Dienstwagen in Arbeitsverträgen rechtlich riskant sein können. Unwirksame Klauseln können schnell zu finanziellen Nachteilen führen, während rechtssichere Verträge Streitigkeiten vermeiden helfen. 

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