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Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat in Deutschland die Aufgabe ein funktionsfähiges, stabiles und integres Finanzsystem zu gewährleisten, sie handelt also im öffentlichen Interesse. Im Rahmen dieser Aufgaben, hat die BaFin auch das Recht vor unseriösen und dubiosen Anlageformen zu warnen.
Immer wieder kommt es vor, dass die BaFin von ihrem grundsätzlich bestehenden Recht Gebrauch macht und so vor vermeintlich dubiosen Finanzanlagen oder Unternehmen, die solche Unternehmen vermitteln, auf ihrer Website warnt. Dabei kommt es allerdings unserer Erfahrung nach auch immer wieder vor, dass die BaFin erheblich über das Ziel hinausschießt.
Wer in Deutschland, dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt dafür grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Dieser Grundsatz ist in § 32 I KWG verankert. Dennoch ist nicht jedes Geschäft in diesem Tätigkeitsbereich ein erlaubnispflichtiges Geschäft nach § 32 KWG. Dennoch kommt es immer wieder zu Warnungen durch die BaFin, zum Beispiel im Bereich von angeblichen Kryptowährungen.
Unternehmen, die von einer solchen Warnung betroffen sind, müssen sich dies jedoch keinesfalls gefallen lassen, wenn zum Beispiel feststeht, dass es sich nicht um ein aufsichtsrechtlich unzulässiges Geschäft i.S.d. §32 KWG handelt.
Zudem kann es auch zu dem Sachverhalt kommen, dass die BaFin behauptet, dass ein Unternehmen, das Finanzanlagen oder etwas Vergleichbares vertreibt keine Erlaubnis nach §32 KWG besitzt. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit, da eine solche Erlaubnis sehr wohl besteht und somit kein zulassungspflichtiges Geschäft vorliegt.
An dieser Stelle ist jeweils zu prüfen, ob hier die BaFin nicht nur über das Ziel hinausschießt, sondern auch eine falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht. Sollte dies der Fall sein, so könnte eine Verletzung gegen das Persönlichkeitsrecht vorliegen.
Sofern eine solche Verletzung vorliegt, kann auch gegen die BaFin ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden.
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