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Bislang betraf die Meldepflicht zum Transparenzregister insbesondere deutsche Gesellschaften. Vereinzelt galt auch eine Meldepflicht für ausländische Gesellschaften. Diese Meldepflicht für ausländische Gesellschaften wurde nun verschärft.
Im Oktober 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt. Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gesellschaften müssen dafür ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden.
Wirtschaftlich Berechtigte sind alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Die Gesellschaften sind verpflichtet die Meldungen, soweit es Änderungen gibt, zu aktualisieren.
Finanzämter und Staatsanwaltschaften haben einen umfangreichen Zugang zu den Daten im Transparenzregister. Aber auch Privatpersonen können nach einer Registrierung auf einige Daten im Transparenzregister zugreifen und Einsicht nehmen.
Seit der Einführung im Jahre 2017 wurden die Regelungen zur Meldepflicht fortlaufend verschärft. Insbesondere 2022 erfolgte eine erhebliche Ausweitung der Meldepflichten. Auch in diesem Jahr wurden die Regelungen zur Meldepflicht verschärft.
Zu den meldepflichtigen Gesellschaften zählten bislang alle juristischen Personen des Privatrechts, so etwa die AG, GmbH, UG, Genossenschaften und Verein. Außerdem sind eingetragene Personengesellschaften, wie die OHG, KG oder Partnerschaften von der Meldepflicht erfasst. Auch Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen und Verwalter von Trusts müssen den wirtschaftlich Berechtigten angeben.
Die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist bislang nicht von der Meldepflicht betroffen. Dies ändert sich nächstes Jahr mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Erfolgt eine Eintragung einer GbR in das zukünftig eingeführte Gesellschaftsregister, entsteht auch eine Meldepflicht zum Transparenzregister.
Ausländische Gesellschaften hingegen waren bisher nur vereinzelt von der Meldepflicht erfasst. Es besteht nun eine Ausweitung der Meldepflicht für ausländische Gesellschaften.
In der Vergangenheit waren ausländische Gesellschaften dann meldepflichtig, wenn sie Immobilien in Deutschland erwarben. Später erfolgte bereits eine Verschärfung und meldepflichtig waren seit August 2021 ausländische Gesellschaften, die eine Beteiligung im Wege von Share Deals an Gesellschaften erwarben, die unmittelbar oder mittelbar über Grundbesitz verfügt haben. Dies galt für Anteile, die von der ausländischen Gesellschaft neu erworben wurden.
Mit der neuen gesetzliche Regelung, die im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II beschlossen wurde, sind zum 1. Januar 2023 die Meldepflichten für ausländische Gesellschaften verschärft worden. Die Meldepflicht gilt nicht mehr nur für neu erworbene Immobilien oder Anteile. Ausländische Gesellschaften müssen sich nun auch für bestehende Immobilien und Anteile beim Transparenzregister registrieren und ihren wirtschaftlich Berechtigten melden. Die Meldepflicht gilt für alle ausländischen Gesellschaften, die eigene Immobilien haben oder eine Beteiligung an immobilienbesitzenden Gesellschaften, sofern diese grunderwerbsteuerlich bedeutsam sind. Dabei ist innerhalb der Beteiligungsstufen der Schwellenwert von einer Beteiligung mit mindestens 90% der Anteile entscheidend für die Bestimmung der unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gesellschaftsanteile. Dabei ist für jede Gesellschaft einzeln zu schauen, ob der Schwellenwert erreicht ist. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie oder der Anteile ist dabei nicht relevant. Sollte der Schwellenwert nicht erreicht sein, besteht keine Meldepflicht für die jeweilige Gesellschaft.
Aufgrund der Ausweitung der Meldepflicht sind viele ausländische Gesellschaften nunmehr ebenfalls von der Meldepflicht betroffen und müssen zügig ihren wirtschaftlich Berechtigten melden.
Von der umfassenden Meldepflicht sind ausländische Gesellschaften ausgenommen, die bereits in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaates eingetragen sind und dort Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten übermittelt haben.
Sollten ausländische Gesellschaften nicht unter die Ausnahme fallen, müssen sie der Meldepflicht nachkommen. Die Umsetzungsfrist für die Registrierung im Transparenzregister ist zum 30. Juni 2023 abgelaufen. Wer bis jetzt versäumt hat den wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister zu melden, sollte dies unbedingt nachholen.
Gesellschaften sollten dementsprechend ihren wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und die Informationen an das Transparenzregister weiterleiten. Zu den Informationen, die beim Transparenzregister zu melden sind, gehören unter anderem der Name, Geburtsdatum und Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten. Darüber hinaus umfasst die Meldepflicht auch Angaben über die Staatsangehörigkeit und die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten an der Gesellschaft.
Eine erstmalige unterbliebene oder verspätete Registrierung kann Bußgelder bis zu 150.000 Euro nach sich ziehen. Die Bußgelder sind abhängig vom Umsatz des Unternehmens. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen Bußgelder bis zu 1. Mio. Euro. Außerdem können diese Gesellschaften auf der Website des Bundesverwaltungsamts mit dem begangenen Verstoß veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung bleibt bis zu 5 Jahre bestehen und ist über die Suchmaschine leicht zu finden.
Sie möchten ein Unternehmen gründen oder haben eines gegründet und sind sich unsicher bezüglich der zu meldenden Informationen? Brauchen Sie einen Anwalt für Gesellschaftsrecht? Sie wissen nicht, ob sie von der Meldepflicht betroffen sind oder ob sie der Pflicht ausreichend nachgekommen sind? Unser Team von SBS LEGAL kann für Sie alle notwendigen Meldungen im Transparenzregister übernehmen. Unsere Anwälte aus dem Gesellschaftsrecht kennen sich bestens mit den komplexen Beteiligungsverhältnissen von Gesellschaften aus. So können Sie lückenhafte Angaben vermeiden.
Wir haben stets die aktuellen News zur Meldepflicht zum Transparenzregister. Treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft, erfahren Sie auf unserem Blog über ein Update zur Meldepflicht und was beachtet werden muss. Sollten sich die Meldepflichten weiter verschärfen, sind wir informiert und können Sie diesbezüglich beraten.
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