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| Wettbewerbsrecht

Update: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen


Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt vor einer Vielzahl von Rechtsverletzungen

Das Gesetz zum besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde am 21. März 2019 vom Bundestag mit fast einjähriger Verspätung verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen sich Unternehmen künftig einfacher bei Rechtsverletzungen, zum Beispiel bei der unerlaubten Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, wehren können.

Seit wann gilt das neue GeschGehG?

Das Gesetz ist am 18.April 2019 in Kraft getreten. Da das Geschäftsgeheimnisgesetz jedoch auf einer EU-Richtlinie (EU-Richtlinie 2016/943 zum "Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung") basiert, deren Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten bereits im Jahre 2018 abgelaufen ist, konnten deutsche Gerichte die EU-Richtlinie bereits vor dem 18.04.2019 direkt anwenden.

Was ist der Zweck des neuen GeschGehG?

Mit dem neuen Gesetz soll der bereits bestehende Schutz von Unternehmen gegenüber Wettbewerbern verbessert und mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Bislang erfolgte der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor allem über die Strafvorschriften der §§ 17 ff. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine gesetzliche Definition für die Begrifflichkeit „Geschäftsgeheimnis“ gab es bislang nicht. Dies wird sich mit dem neuen GeschGehG nunmehr ändern.

Die Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses nach dem neuen GeschGehG

§ 2 des neuen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen fragt bei der Beurteilung, ob eine Information dem Geschäftsgeheimnis unterfällt künftig einerseits nach dem wirtschaftlichen Wert der Informationen für den Inhaber, andererseits nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber der Informationen.

Wörtlich heißt es im § 2 GeschGehG-Entwurf wie folgt:

Im Sinne diese Gesetzes ist

das Geschäftsgeheimnis eine Information, die

a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und 

b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist.


Was ändert sich danach für die Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses?

Da es nach der neuen Rechtslage für die Einordnung einer Information als Geschäftsgeheimnis nicht mehr auf den subjektiven Willen des Inhabers der Informationen ankommt, sondern vor allem auf die Einhaltung von objektiven Geheimhaltungsmaßnahmen, müssen die Inhaber von geheimhaltungsbedürftigen Informationen künftig angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen und solche im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits auch nachweisen können. 

Je nach wirtschaftlichen Wert der im Einzelnen schutzbedürftigen Informationen kommen unter anderem folgende Maßnahmen in Betracht:

Implementierung von Geheimhaltungsvereinbarungen in vertraglichen Konstrukten (z.B. in Arbeitsverträgen)

  • Implementierung von technische Maßnahmen (z.B. Firewalls, Verschlüsselung)
  • Implementierung von organisatorischen Maßnahmen (z.B. Klassifizierung von Dokumenten, Schulung der Mitarbeiter, abgestufte Zugriffsberechtigungen im Unternehmen).

Gerne unterstützten wir Sie bzw. Ihr Unternehmen bei der Implementierung von im Einklang mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehenden rechtlichen Schutzmechanismen.

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