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Der Bundestag hat am 10.09.2020 mit dem Beschluss des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ weitreichende Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Jetzt ist (nur) noch der Bundesrat am Zug. Wir fassen die wichtigsten Änderungen in einer Mini-Serie in unserem Blog zusammen.
In das Gesetz eingefügt wird ein neuer § 13 Abs. 4. Dort heißt es:
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
Es wird also zukünftig keine Abmahnkosten mehr geben bei abgemahnten Rechtsverletzungen im Internet, soweit es um „Informations- und Kennzeichnungspflichten“ geht. Das sind Verstöße gegen die Impressumspflicht (§ 5 TMG), Informationspflichten im Fernabsatz (vor allem der Hinweis auf die OS-Plattform), die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Vorschriften der PAngV und – was ausdrücklich geregelt wurde – Verstöße gegen die DSGVO.
„Ob diese Maßnahme wirklich dazu führen wird, dass derartige Verstöße nicht mehr abgemahnt werden, erscheint zweifelhaft: Denn erstens kann der Abmahner für den Fall, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, nach wie vor gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, die Kosten hierfür hat der Abgemahnte zu tragen. Außerdem ist das Feld der „Informations- und Kennzeichnungspflichten“ ein Weites und umfasst auch Rechtsvorschriften, bei deren Verletzung dem jeweiligen Mitbewerber oftmals gar nichts anderes übrig bleiben wird, als eine Abmahnung auszusprechen. So zum Beispiel, wenn ein konkurrierender Online-Shop darauf verzichtet, seine dort erhältlichen Lebensmittel entgegen der Informationspflicht aus Art. 14 LMIV nicht ordnungsgemäß beschreibt. Die Regelung ist außerdem sehr unbestimmt. Aus diesem Grund wird vermutlich erst in einigen Jahren und nach etlichen gerichtlichen Entscheidungen feststehen, welche gesetzlichen Informationspflichten das Gesetz überhaupt meint. Ich glaube nicht, dass die Regelung in dieser Form zu einer Verbesserung führen wird und befürchte eher, dass das Schutzniveau für Verbraucher, das durch die Selbstkontrolle der Unternehmen gestärkt und hochgehalten wurde, absinken wird.“
>>> Hier geht´s zu Teil 2 der Info-Serie!
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