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| Wettbewerbsrecht

Teil 2: Update zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)


Der Bundestag hat am 10.09.2020 mit dem Beschluss des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ weitreichende Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Jetzt ist (nur) noch der Bundesrat am Zug. Wir fassen die wichtigsten Änderungen in einer Mini-Serie in unserem Blog zusammen.

2. Teil: Neue (?) Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung

In das Gesetz eingefügt wird ein neuer § 13 Abs. 2 und ein Absatz 3. Dort heißt es:

   (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

  1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  1. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3
  1. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  1. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  1. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus-geschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Das Gesetz listet also dezidiert auf, wie eine Abmahnung gestaltet sein muss. Ziff. 1. und 2. verpflichten dazu, „Ross und Reiter zu nennen“ also insbesondere mitzuteilen, wer die Unterlassungsansprüche fordert und ob es sich um einen Mitbewerber oder eine andere gemäß § 8 Abs. 3 zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigte juristische Person handelt.

Erforderlich sind weiter Angaben zur Höhe und Berechnung der Abmahnkosten (Ziff. 3.) und ggf. die Mitteilung, dass Kosten nicht entstehen, weil es sich um einen Fall handelt, der unter die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 4 fällt, siehe dazu unser Beitrag HIER.

Weiterhin muss die Abmahnung die Rechtsverletzung nennen und beschreiben, woraus sich diese ergibt.

Hierzu meint unser Rechtsanwalt Moritz Braun:

„Die Regelungen zur Ausgestaltung der Abmahnung (Ziff. 1., 2.) sind zwar neu in das Gesetz gelangt, de facto jedoch seit Langem nicht nur von der Rechtsprechung geforderte sondern auch in der Praxis vorherrschende Mindeststandards. Gleiches gilt für Ziff. 4, also die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens. Denn auch wenn die Rechtsprechung bislang weder ein Zitat von Rechtsvorschriften und noch nicht einmal eine zutreffende rechtliche Bewertung fordert steht auch heute schon fest: Der Abgemahnte muss der Abmahnung immer die konkrete Verletzungshandlung entnehmen können, also dasjenige, was er falsch gemacht hat. Problematisch ist Ziff. 5.: In der Abmahnung muss bereits mitgeteilt werden, ob es sich um einen Fall einer Gratis-Abmahnung wegen Verstoß gegen Informationspflichten handelt. Solange jedoch noch nicht geklärt ist, was „Informationspflichten“ genau bedeutet, sieht es für den abmahnenden Mitbewerber schlecht aus: Entweder er verzichtet gleich auf die Forderung nach Abmahnkosten oder er muss sich auf einen langwierigen Streit hierüber mit dem Abgemahnten einstellen. Beides wird zu einem Absinken der Standards führen, weil es Fälle geben wird, in denen Rechtsverletzungen erst gar nicht angegriffen werden.“


>>> zu Teil 1: Update zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)


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