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Blog News
(vom 03.04.2020)
Das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), reagiert in seinen Beschlüssen vom 31.03.2020, XI ZR 198/19 und XI ZR 581/18 frühzeitig auf das Urteil vom 26.03.2020 und gibt darin zu verstehen, dass die kürzlich erschienene Entscheidung des EuGH für grundpfandrechtlich besicherte Immobilienverbraucherdarlehen nicht einschlägig ist.
Der BGH hält den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie für Immobilienkredite nicht für eröffnet und sieht keinen Änderungsbedarf der deutschen Rechtsprechung in Ansehung des kürzlich ergangenen EuGH Urteils. Nach Ansicht des BGH findet die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung auf diese. Das Urteil des Europäischen Gerichtsofs (EuGH) könne sich daher nicht auf die Widerruflichkeit von Immobiliarverbraucherdarlehen auswirken – so der BGH.
Mit dem Verweis auf bereits ergangene ältere Rechtsprechung hat der EuGH in diesem Zusammenhang zugleich mitgeteilt, dass er auch dann zur Entscheidung berufen sei, wenn – wie hier vorliegend- nationales Recht zwar nicht unmittelbar von einem Unionsrechtsakt erfasst ist, sich aber nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen ausgerichtet hat.
Nach unserer Bewertung wird jedoch weiterhin offen bleiben - auch hier wird sich der BGH künftig sicherlich noch positionieren müssen - ob das Urteil des EuGHs auch Auswirkungen auf andere mit Widerrufsinformationen versehene Verbraucherverträge haben wird, die mit dem sogenannten „Kaskadenverweis“ versehen sind.
Auch der EuGH wird zu den jüngsten Beschlüssen des BGH nach unserem Dafürhalten nochmals Stellungnehmen und sich zu dem konkreten Anwendungsbereich für Verbraucherkreditverträge positionieren.
Es bleibt hier abzuwarten, ob deutsche Gerichte – insbesondere der BGH – an seiner bisherigen Ansicht und älteren Rechtsprechung festhalten wird.
Das Team der SBS LEGAL Rechtsanwälte ist in vielen wirtschaftlichen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Wirtschaftsrecht, Vertriebsrecht, Handelsrecht oder dem gewerblichen Rechtsschutz tätig, in denen die verschiedensten Vertragsformen vorkommen. Unsere Fachanwälte beraten Sie unter anderem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bei der Prüfung und Erstellung von Wettbewerbsverbotsverträgen, Verträgen über Geschäftsgeheimnisse und Wettbewerbsklauseln, der Erstellung von Agenturverträgen, usw.
Auch im Vertriebs- und Handelsrecht sind unsere erfahrenen Anwälte tätig und stehen Ihnen bei der Gestaltung, Überprüfung und Überarbeitung von entsprechenden Verträgen zur Seite.
Im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht erstellen unsere Anwälte für Sie unterschiedliche Verträge wie beispielsweise Geschäftsführerverträge, Arbeitsvertrag für Selbstständige, Arbeitnehmervertrag, Gesellschaftsvertrag, Vorstandsverträge, usw.).
Wir stehen auch Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Vertragsrechts zur Seite. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
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