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Seit dem 07.06.2023 gilt eine neue Pflicht für Inhaber von Nutzungsrechten. Sie müssen dem Urheber einmal jährlich Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung erteilen, auch ohne Aufforderung. Dies schreibt § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor.
Das Urheberrecht soll den Urheber in seiner Beziehung zum Werk schützen. So soll er auch angemessen dafür vergütet werden, wenn andere sein Werk benutzen. Zwar kann er sein Urheberrecht nicht übertragen, er kann aber Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen.
Dass Lizenznehmer dem Urheber Auskunft über die Werknutzung erteilen müssen, ist an sich nichts Neues. Nach alter Rechtslage musste der Urheber jedoch selbst aktiv werden. Wenn er Auskunft haben wollte, musste er bei den entsprechenden Personen nachfragen. Genau diese Urheber-Auskunftspflicht wurde nun jedoch ausgeweitet.
§ 32d UrhG wälzt die Pflicht zur Auskunftserteilung nun vollständig auf den Vertragspartner ab.
Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.
Wer ein Nutzungsrecht bezieht, darf das urheberrechtlich geschützte Werk nutzen. Dabei dürfen die im Vertrag festgelegten Grenzen zur Nutzung nicht überschritten werden. Der Urheber wird dann direkt für seine Leistung bezahlt – eine Win-Win-Situation. Jedoch kommt es vor, dass Urheber über den Tisch gezogen werden sollen, indem man ihnen so wenig wie möglich zahlt.
Die Auskunftspflicht gilt darum für jeden, der einen direkten Vertrag mit dem Urheber hat. So erfährt der Urheber immer, wieviel sein Werk wirklich wert ist. Indirekte Nutzungsrechtsinhaber sind grds. nicht betroffen. Denn sie haben ja gar keine Informationen über den Urheber und können der Pflicht daher nicht nachkommen. Ein Beispiel dafür sind Menschen, die Stock-Fotos kaufen – sie kennen den Fotografen i. d. R. natürlich nicht.
Nach Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Auskunftspflicht auf den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Es geht also darum, dass der Urheber genau darüber unterrichtet wird, was mit seinem Werk geschieht und wie viel Wert diese Nutzung eigentlich ist. So werden Situationen verhindert, in denen der Nutzungsrechtsinhaber viel Geld mit dem Werk verdient und dem Urheber verhältnismäßig wenig bezahlt.
Zu beachten ist dabei, dass die urheberrechtliche Schutzschwelle nicht sonderlich hoch ist. Es handelt sich also vor allem im künstlerischen Bereich sehr häufig um urheberrechtlich geschützte Werke, bspw. der Musik. Oder auch bei Werbegrafiken und Spielfilmen. Es bestehen nun also umfassende Auskunftspflichten für die Lizenznehmer.
§ 32d UrhG sieht jedoch auch gewisse Ausnahmen vor.
Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit
1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat […]; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder
2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.
Wie man schnell merkt, sind diese Ausnahmetatbestände nicht trennscharf formuliert. Wann ein urheberrechtlicher Beitrag nachrangig ist, kann bspw. schnell diskutabel sein. Insbesondere hat noch kein Gericht darüber entschieden, weshalb verlässliche Informationen fehlen.
Auch wird es nicht häufig vorkommen, dass der Auskunftsaufwand unverhältnismäßig zu dem Verdienst des Vertragspartners steht. Zwar kann es sehr aufwändig sein, einer Vielzahl von Urheber Auskunft erteilen zu müssen. Jedoch betrachtet man das einzelne Vertragsverhältnis isoliert, sodass die Ausnahme nicht häufig greifen wird.
§ 133 Abs. 3 S. 1 UrhG legt fest, dass die erweiterte Auskunftspflicht für alle vor dem 7.6.2021 abgeschlossenen Verträge ab dem 7.6.2022 gilt. Seitdem müssen Lizenznehmer also jährlich Auskunft erstatten. Die Pflicht erfasst also rückwirkend beinahe jeden Vertrag über Nutzungsrechte. Eine Ausnahme gilt für Verträge über Filmwerke, wo die Rückwirkung „nur“ bis zum 01.01.2008 gilt.
Man ist also keinesfalls von der neuen Auskunftspflicht befreit, nur weil man schon vor Jahren einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat. Die Regelung sollte darum ernst genommen werden.
Nutzungsrechtsinhaber sollten sich darum kümmern, mit den Urhebern in Kontakt zu treten. Außerdem sollten sie alle Informationen zu Art und Umfang der Werknutzung sowie den dadurch erzielten Vorteilen sammeln. Wer der Pflicht nicht nachkommt, dem droht neben einem Imageschaden auch ein Bußgeld. Urhebervereinigungen können nämlich gerichtlich erwirken, dass die Auskunftspflicht auch tatsächlich eingehalten wird.
Nach § 36d Abs. 1 UrhG kann man auch auf Unterlassen der urheberrechtlichen Nutzung in Anspruch genommen werden, wenn man der Auskunftspflicht nicht nachkommt. Unbedingt sollte daher geprüft werden, ob man der Auskunftspflicht unterliegt. Eventuell könnte ja auch ein Ausnahmetatbestand greifen. Für genauere Fragen sowie eine effektive Umsetzung lohnt sich rechtliche Beratung. So können Sie etwaige Vertragsverletzungen vorbeugen.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller – etwa bezüglich der Auskunftspflicht des § 32d UrhG? Dann sind Sie bei uns richtig.