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Wussten Sie? Der Quellcode ist das Herzstück jeder Software. In ihm stecken die kreative Leistung und das technische Können der Entwickler. Und genau deshalb kann der Code urheberrechtlich geschützt sein. Was die aktuelle Rechtslage dazu sagt, was ein Quellcode überhaupt ist und welche Urheberrechtsverletzungen damit zusammenhängen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Das Urheberrecht erkennt Computerprogramme als eigenständige Werke an, wenn sie das Ergebnis einer individuellen geistigen Schöpfung sind. Nicht die Idee oder der zugrunde liegende Algorithmus sind geschützt, sondern die konkrete Programmierung, also die Art und Weise, wie der Entwickler seine Lösung im Code umgesetzt hat. Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn wesentliche Teile dieses Codes ohne rechtliche Grundlage übernommen werden. Eine solche Grundlage kann etwa eine Zustimmung des Urhebers, ein Arbeitsvertrag oder ein Programmierauftrag sein. Damit steht fest, dass auch digitale Schöpfungen wie Quellcode den gleichen rechtlichen Schutz genießen wie klassische Werke der Kunst oder Literatur.
Ein Quellcode (oder kurz Code) ist der vom Menschen geschriebene Text, aus dem ein Computerprogramm besteht. Er wird in einer Programmiersprache verfasst, zum Beispiel in Python, Java, C++ oder JavaScript.
Wie funktioniert er? Der Quellcode beschreibt Schritt für Schritt, was ein Computer tun soll. Jede Zeile enthält Anweisungen, Befehle oder logische Abläufe, die der Computer später ausführt. Damit der Computer den Code versteht, muss er in Maschinensprache (also Nullen und Einsen) übersetzt werden.
Der Quellcode ist damit der „Bauplan“ eines Programms, den Programmierer schreiben, lesen und verändern können. Aus diesem Bauplan entsteht am Ende eine Anwendung, z. B. ein Spiel, eine App oder eine Webseite.
Beispiel:
#Dieses Programm begrüßt den Benutzer:
name = input("Wie heißt du? ") #Fragt den Namen des Benutzers ab
print("Hallo " + name + "! Schön, dich kennenzulernen.")
Wer den Verdacht hat, dass sein eigener Quellcode ohne Zustimmung genutzt wurde, kann einen sogenannten Besichtigungsanspruch geltend machen. Das Recht erlaubt es dem Urheber, Einsicht in die Software des mutmaßlichen Verletzers zu nehmen, um eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu überprüfen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer in § 809 BGB, der ursprünglich aus dem Sachenrecht stammt und mittlerweile auch auf digitale Beweismittel angewendet wird.
Damit ein Gericht die Einsicht in einen fremden Quellcode anordnet, muss der Rechteinhaber darlegen, dass eine Rechtsverletzung wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer sicheren Verletzung ist dafür nicht erforderlich. Das Besichtigungsrecht dient gerade dazu, diese Frage zu klären. Das Gericht achtet dabei jedoch auch auf den Schutz berechtigter Geschäftsinteressen des Gegners. Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Daten oder Sicherheitsaspekte dürfen nicht offengelegt werden, wenn sie mit dem Streit nichts zu tun haben.
Im Zivilprozess gilt der Quellcode als digitales Beweismittel. Der Beweis wird durch Vorlage oder Übermittlung der Datei geführt. Wenn das Gericht den Augenschein nicht von sich aus anordnet, muss der Antragsteller genau beschreiben, welches Thema und welches Objekt der Beweis betreffen soll. Nur so kann verhindert werden, dass es zu einer unzulässigen Ausforschung kommt.
Rechteinhaber müssen also konkret darlegen, welche Teile der streitigen Software möglicherweise urheberrechtlich geschützte Elemente ihres eigenen Codes enthalten. Gerade dies ist oft schwierig, da die betroffene Software ihnen in der Regel nicht zugänglich ist. Deshalb können sie in einem gesonderten Verfahren beantragen, dass ein gerichtlicher Sachverständiger die Software prüft. Dieser darf allerdings nur die Fragen untersuchen, die im Beweisbeschluss ausdrücklich genannt sind.
So entsteht ein sorgfältig ausbalanciertes Verfahren. Einerseits wird dem Urheber ermöglicht, mögliche Rechtsverletzungen aufzudecken, andererseits werden die Interessen des Softwareanbieters vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Ziel ist ein fairer Ausgleich zwischen Beweissicherung und Geheimnisschutz.
Wenn ein Urheber oder Patentinhaber vermutet, dass seine Rechte verletzt wurden, kann er nach § 809 BGB Einsicht in das betroffene Produkt oder System verlangen. Dieser sogenannte Besichtigungsanspruch ermöglicht es, Beweise zu sichern, auch wenn die vermeintlich verletzende Software oder Technik nicht öffentlich zugänglich ist.
Ein Beispiel: Entwickelt ein Unternehmen eine spezielle Maschinensteuerung und vermutet, dass ein Konkurrent den Code kopiert hat, kann ein Sachverständiger im Auftrag des Gerichts den Quellcode prüfen. So wird geklärt, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wem die Rechte am Quellcode zustehen. Entwickelt ein Arbeitnehmer Software im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, gehen die Nutzungsrechte in der Regel auf den Arbeitgeber über. Verlässt der Mitarbeiter später das Unternehmen, darf er den Code daher nicht ohne Erlaubnis weiterverwenden, auch nicht in abgewandelter Form. Umgekehrt ist der Arbeitgeber berechtigt, die Software weiter zu nutzen, zu ändern oder zu vertreiben.
Komplex wird es, wenn ursprünglich offene Software in ein kommerzielles Produkt umgewandelt wird. In solchen Fällen kann das Urheberrecht eine genaue Prüfung verlangen, ob die ursprünglichen Open-Source-Bedingungen weiterhin gelten. Bei Open-Source-Software wie Linux schreibt die GNU General Public License vor, dass der gesamte Code den Lizenzbedingungen unterliegt, sobald ein Teil davon genutzt wird. Wer solche Software in eigene Projekte integriert, muss daher den Quellcode ebenfalls offenlegen.
Ein Verstoß gegen diese Regeln kann schwerwiegende Folgen haben. Wird freie Software entgegen den Lizenzbedingungen genutzt, verliert der Nutzer automatisch seine Rechte daran. Das bedeutet, dass die betroffene Software nicht mehr eingesetzt oder vertrieben werden darf. Damit kann ein ganzes Geschäftsmodell in Gefahr geraten. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, welche Softwarekomponenten sie verwenden, und sicherstellen, dass alle Lizenzbedingungen eingehalten werden.
Rund um den Quellcode gibt es mittlerweile zahlreiche Urteile. Einige davon haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt. Im Fokus steht hier die Herausgabe des Quellcodes einer Webseite nach Vertragsende.
Im konkreten Fall beauftragte ein Start-up ein Webdesign-Unternehmen mit der Erstellung einer browserbasierten Anwendung. Nach Streitigkeiten und gegenseitiger Kündigung verlangte das Start-up im Eilverfahren die Herausgabe des Quellcodes. Das Gericht gab dem Antrag statt, da ohne die Webseite die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet war. Die Verpflichtung zur Herausgabe wurde als übliche und angemessene Vertragsklausel angesehen.
Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen lässt einen Onlineshop erstellen und zahlt die vereinbarte Summe vollständig. Nach Vertragsende möchte es den Shop selbst weiterentwickeln. Der Dienstleister verweigert die Herausgabe des Quellcodes. Ohne eine entsprechende Regelung im Vertrag kann das Unternehmen den Code nicht verlangen. Mit einer klaren Vertragsklausel zur Herausgabe und Nutzung wäre dieser Konflikt vermeidbar gewesen.
Haben Sie Fragen zum Urheberrecht bei Software, Quellcode oder digitalen Werken? Möchten Sie wissen, wem die Rechte an einer gemeinsam entwickelten Software zustehen oder ob Sie den Quellcode nach Vertragsende weiterverwenden dürfen? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Gestaltung eines rechtssicheren Lizenzvertrags, um Ihre kreativen oder technischen Leistungen optimal zu schützen?
Unser spezialisiertes Team berät Sie umfassend in allen Bereichen des Urheber- und Lizenzrechts. Wir übernehmen die Erstellung, Prüfung und Anpassung von Urheber-, Verwertungs- und Lizenzverträgen, sei es für Software, Musik, Filme, Fotografien, Kunstwerke oder Designprodukte. Ebenso vertreten wir Sie bei Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen oder Schadensersatzklagen wegen Urheberrechtsverletzungen.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungs- und Lizenzansprüchen, prüfen die Schöpfungshöhe von Werken und begleiten Sie bei der Vermarktung und Lizenzierung Ihrer Projekte – sowohl national als auch international. Unsere Expertise umfasst auch die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Betreuung von Urhebern und Verwertungsgesellschaften sowie die Erstellung von Compliance-Richtlinien und Nutzungsbedingungen für die digitale Verwertung Ihrer Werke.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?