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Das Urheberrecht ist ein zentrales immaterielles Recht in unserem System. Doch es muss auch seine Grenzen finden, damit eine Gesellschaft gut funktionieren kann. Der BGH hat am 11. September in drei Revisionsverfahren (Az. I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23) eine solche Grenze des Urheberrechtsschutzes aufgezeigt. Demnach verletzt die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotos gerade nicht.
Bei Fotografien hat es lange Zeit Streit darüber gegeben, wann sie urheberrechtlich geschützt sein sollten. Klar ist, dass es sich dabei um eindrucksvolle und gestalterische künstlerische Tätigkeiten handeln kann. Jedoch kann nicht jedes Schnappschuss-Handyfoto vom Strandurlaub urheberrechtlichen Schutz genießen. Das hat der Gesetzgeber erkannt und unterscheidet zwischen Lichtbildwerken (Urheberrechtsschutz) und Lichtbildern (Leistungsschutz).
Die Trennlinie zwischen den beiden ist niemals ganz klar. Je mehr „professionell gestalterisch“ gearbeitet wird, bspw. mit Lichtverhältnissen und Motiven, desto eher handelt es sich um ein Lichtbildwerk. Lichtbilder sind dabei alles andere; ihr Schutz ist gem. § 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dem der Lichtbildwerke gleichgestellt.
Ein Unterschied liegt bloß in der Verjährungsfrist, da der Leistungsschutz an Lichtbildern „schon“ 50 Jahre nach Erscheinen erlischt.
So lassen Gerichte manchmal offen, um was von beiden es sich handelt. Denn wenn es um Unterlassungsansprüche geht, macht das keinen Unterschied. Entscheidend ist dann eher, ob sich der Beklagte auf eine Beschränkung des Schutzes berufen kann – und genau so war es auch in dem vorliegenden Fall.
Die Klägerin war ein Unternehmen, welches von einem Fotografen selbst gegründet wurde. Dieser fotografierte beruflich; mithin ist es wahrscheinlich, dass seine Fotografien Lichtbildwerke darstellen. Sie wurden nämlich mit Hilfe des Unternehmens als Fototapeten genutzt, was wohl nur bei professionell gestalteten Bildern der Fall sein wird.
Urheberrechte kann man zwar nicht übertragen, da sie in der Person des Schöpfers begründet sind. Man kann aber die einem Urheber zustehenden Rechte auch anderen Personen durch Lizenzen einräumen. Und so hat der Fotograf seinem Unternehmen die Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt, welches sie geltend machen darf.
Die Fotos wurden von dem Unternehmen als Wandtapete gedruckt und verkauft. Die Klägerin war also damit einverstanden, dass die Bilder als Tapete genutzt werden. Doch bestimmte Nutzungsarten gingen ihr dann zu weit, weshalb sie in drei Fällen Klage erhob.
Die geringen Aussichten einer solchen Klage werden einem bewusst, wenn man das vorgehaltene Verhalten betrachtet. Wer Fototapeten verkauft, der wird wissen, dass die Käufer sie an ihre Wände anbringen. Dementsprechend werden die professionellen Fotos auch im Hintergrund einiger Fotos der jeweiligen Räume auftauchen.
Doch genau das ging dem Unternehmen wohl zu weit. Die erste Beklagte hatte über eine Internetseite Fototapete gekauft, auf der eine der geschützten Fotografien abgedruckt ist. Sie ließ die Tapete sodann an einer Wand in ihrem Haus anbringen. Das Problem? Die Tapete war in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Account im Hintergrund zu sehen.
Ähnlich war es auch bei den anderen beiden Beklagten. Die Zweite betreibt eine Web- und Medienagentur. Sie stellte ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters auf ihrer eigenen Internetseite ein. Auf dem Foto ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv die Klägerin die Urheberrechte beansprucht. Und der Dritte nutzte Wandtapete in einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels. Die geschützte Fototapete ist auf einem Foto erkennbar, mit dem er seine Dienstleistungen im Internet bewarb.
Das Unternehmen stützte seinen Anspruch auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es ging also um einen Anspruch auf Unterlassen, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung. Geltend gemacht wurden Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentliche Zugänglichmachung des Urhebers. Außerdem machten sie geltend, dass der Berufsfotograf nicht namentlich genannt wurde.
Die Vorinstanzen nahmen Eingriffe in diese Rechte auch an. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet veröffentlicht, vervielfältigt es (§ 16 Abs. 1 UrhG) und macht es grds. öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG). Auch wurde der Name des Urhebers nicht genannt.
Allerdings heißt ein Eingriff nicht automatisch, dass auch eine Verletzung vorliegt. Denn der Eingriff kann aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein. Einer davon ist die Einwilligung des Urheberrechtsinhabers. Ob so eine Einwilligung vorliegt, muss das Gericht den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers auslegen. Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.
Genauso lag es aus Sicht des BGH hier. Dass geschützte Fototapete auf Fotos im Internet zu sehen ist, kann sowohl beruflich als auch privat vorhergesehen werden. Dem Urheber stünde es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen auch für Dritte erkennbar hinzuweisen – dies ist vorliegend nicht geschehen.
Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt dabei gerade nicht voraus, dass sie gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend ist schlüssiges Verhalten des Berechtigten, welches für einen objektiven Dritten verstehen lässt, dass bestimmte Nutzungsarten gestattet sind. So können sich auch Dritte auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind.
Der BGH stimmte außerdem mit den Vorinstanzen darüber ein, dass eine Namensnennungsverletzung aus § 13 S. 2 UrhG nicht vorlag. Denn auch diesbezüglich hat der Fotograf konkludent Verhalten verzichtet, wenn er die Tapete ohne Beschränkung frei zugänglich machte.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
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