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Urheberrecht: Penguin Random House klagt gegen OpenAI


Und plötzlich steht eine bekannte Kinderbuchfigur im Mittelpunkt eines Verfahrens, das erneut Fragen rund um das Urheberrecht aufwirft. In der Klage der Penguin-Random-House-Verlagsgruppe gegen OpenAI vor dem Landgericht München I dreht sich alles darum, eine Antwort darauf zu finden, ob KI-Unternehmen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber für Training, Verarbeitung oder Ausgabe nutzen dürfen.

Neben dem Verhältnis zwischen Verlagen und Technologiekonzernen erstreckt sich das Urteil über die gesamte Reichweite des Urheberrechts gegenüber generativer KI. Was das genau bedeutet und worum es im Detail geht, haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst.


Der Fall

Penguin Random House klagt gegen OpenAI und wirft dem Konzern vor, mit ChatGPT urheberrechtlich geschützte Inhalte aus der deutschen Kinderbuchreihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ ohne Erlaubnis reproduziert oder stark nachgebildet zu haben. Damit adressiert die Klage neben dem Training mit geschützten Büchern auch das anschließend erzeugen von Texten und Bildern, die dem Original so ähnlich sind, dass daraus eine Urheberrechtsverletzung im Sinne der Vervielfältigung nach § 16 UrhG entsteht.

Nach den Recherchen der Medien haben die Anwälte von Penguin Random House ChatGPT gezielt dazu aufgefordert, eine Geschichte im Stil der Kokosnuss-Reihe zu schreiben. Die Publisher-Seite sagt, die dabei erzeugten Ergebnisse seien dem Original „virtually indistinguishable“, also praktisch nicht zu unterscheiden gewesen, und das deute aus ihrer Sicht darauf hin, dass Inhalte ohne Lizenz in das Modell gelangt oder darin „memorisiert“ worden seien.


Was ist der kleine Drache Kokosnuss?

Der kleine Drache Kokosnuss ist eine bekannte und sehr beliebte deutsche Kinderbuchreihe von Ingo Siegner. In den Büchern dreht sich alles um den kleinen Drachen Kokosnuss, der auf der Dracheninsel lebt und gemeinsam mit seinen Freunden Oskar und Matilda viele spannende Abenteuer erlebt. Die Geschichten sind so geschrieben, dass sie für Kinder leicht verständlich sind, gleichzeitig aber auch lustig und abwechslungsreich bleiben.

Die Bücher handeln oft von Themen wie Freundschaft, Mut, Zusammenhalt, Neugier und dem Umgang mit schwierigen Situationen. Gerade deshalb sind sie bei Kindern, Eltern und auch in Schulen und Bibliotheken sehr beliebt. Der kleine Drache Kokosnuss ist dabei eine Figur, mit der sich Kinder gut identifizieren können, da er manchmal unsicher ist, Fehler macht, aber immer dazulernt.

Die Reihe eignet sich gut zum Vorlesen, aber auch zum ersten Selberlesen.


Worum sich der Streit im Kern dreht

Der Konflikt beleuchtet im Wesentlichen zwei Seiten. Zum einen geht es um die Frage, ob OpenAI urheberrechtlich geschützte Werke überhaupt zum Training seiner KI verwenden durfte. Zum anderen steht im Raum, ob die Antworten von ChatGPT im konkreten Fall den geschützten Inhalten der Buchreihe zu nahekommen und damit Urheberrechte verletzen.

Vor allem der zweite Punkt ist für Verlage besonders wichtig. Sie wollen deutlich machen, dass KI-Systeme nicht nur allgemeine Ideen oder Stile aufgreifen, sondern unter Umständen so nah an Texten, Figuren oder Illustrationen arbeiten, dass wirtschaftlich relevante Inhalte ersetzt oder nachgebildet werden. Darin liegt aus Sicht der Rechteinhaber die eigentliche Gefahr.

Auf der anderen Seite argumentieren KI-Unternehmen in vergleichbaren Verfahren regelmäßig, dass ihre Modelle keine einfachen Kopien speichern oder ausgeben, sondern auf statistischen Zusammenhängen beruhen und neue Inhalte erzeugen. An dieser Stelle treffen im Verfahren sehr unterschiedliche rechtliche und technische Sichtweisen aufeinander.

Für die Verlagsbranche ist der Fall deshalb entweder ein Meilenstein oder ein herber Rückschlag. Er könnte klären, ob und in welchem Umfang KI-Anbieter für das Training mit Büchern, Figuren und Illustrationen Lizenzen benötigen und wo die Grenze zwischen zulässiger Nutzung und unzulässiger Nachbildung verläuft.


Wer steht hinter der Penguin-Random-House-Verlagsgruppe?

Die Penguin-Random-House-Verlagsgruppe gehört zu einem der größten deutschen Buchverlagsverbünde. Hinter ihr steht die internationale Medien- und Verlagsgruppe Bertelsmann, die Penguin Random House als Teil ihres Konzerns aufgebaut und weiterentwickelt hat.

Im deutschen Markt tritt die Verlagsgruppe als Dach für viele einzelne Verlage auf. Dazu gehören unter anderem cbj, cbt, Luchterhand, Goldmann, Heyne, S. Fischer, btb und weitere, die jeweils unterschiedliche Zielgruppen bedienen.

Das bedeutet, wenn auf einem Buch „Penguin Random House Verlagsgruppe“ steht, ist damit meist nicht ein einzelner Verlag gemeint, sondern eine große Verlagsgruppe mit mehreren Marken unter einem gemeinsamen Unternehmensdach.

Die „Der kleine Drache Kokosnuss“-Reihe gehört zum cbj-Umfeld innerhalb der Penguin-Random-House-Verlagsgruppe.


Blick nach München und England

Bereits im November 2025 hatte das Landgericht München I in einem viel beachteten Verfahren zugunsten der GEMA entschieden. Damals ging es um die Frage, ob ChatGPT geschützte Songtexte in einer Weise verarbeitet, die urheberrechtlich relevant ist. Nach Auffassung des Gerichts lag in der Speicherung der Texte in den Sprachmodellen eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn. Weder die Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG noch die Bagatellregel des § 57 UrhG griffen nach Ansicht des Gerichts ein. Das Landgericht leitete dies aus dem Ergebnis der Modellausgabe ab. Wenn ChatGPT geschützte Texte wiedergeben könne, spreche das dafür, dass diese Inhalte im Modell gespeichert oder jedenfalls memorisiert worden seien. OpenAI wurde deshalb unter anderem zur Unterlassung und zur Auskunft verurteilt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da OpenAI Berufung eingelegt hat.

Trotzdem hat das Urteil bereits eine deutliche Signalwirkung entfaltet. Für Rechteinhaber gilt München derzeit als besonders wichtiger Gerichtsstandort, wenn es um urheberrechtliche Streitigkeiten mit KI-Unternehmen geht. Offen ist bislang allerdings noch eine andere, mindestens ebenso wichtige Frage. Wie sind Fälle zu bewerten, in denen es nicht um Texte, sondern um die Bildausgabe generativer KI geht?

Hier lohnt sich der Blick nach Großbritannien. Dort hatte Getty Images gegen Stability AI geklagt. Im Rampenlicht stand der Bildgenerator Stable Diffusion, der auf der Grundlage großer Bild-Text-Datensätze trainiert wurde und auf Spracheingaben hin neue Bilder erzeugt. Getty warf dem Unternehmen vor, Millionen Bilder aus dem eigenen Archiv sowie aus dem Bestand von iStock ohne Lizenz für das Training verwendet zu haben. Der High Court wies die Klage jedoch weitgehend ab. Die Einschätzung fußt auf der Annahme, dass Stability AI nach Auffassung des Gerichts keine urheberrechtlich geschützten Werke in einer Weise gespeichert habe, die einen entsprechenden Copyright-Verstoß begründet. Erfolg hatte Getty nur in einem engen Teilbereich des Markenrechts, da frühe Versionen von Stable Diffusion Wasserzeichen erzeugt hatten, die den Kennzeichen von Getty und iStock stark ähnelten.

Die beiden Fälle miteinander zu vergleichen macht deutlich, wie unterschiedlich Gerichte derzeit mit KI und Urheberrecht umgehen. Während in München die Wiedergabe geschützter Inhalte als starkes Indiz für eine urheberrechtlich relevante Speicherung gewertet wurde, setzte das britische Gericht deutlich engere Maßstäbe. Genau deshalb ist der aktuelle Streit um Bücher, Figuren und Illustrationen so bedeutsam. Er bewegt sich in einem internationalen Rechtsfeld, in dem die Linien erst noch gezogen werden.


Warum der Prozess ein Wendepunkt für KI und Urheberrecht werden könnte

International nimmt der Druck auf KI-Anbieter signifikant zu. In den USA ist die Zahl urheberrechtlicher Klagen gegen KI-Unternehmen seit Ende 2024 vielfach gestiegen. Große Vergleiche und neue Verfahren gegen Bild- und Sprachmodelle zeigen, dass Rechteinhaber ihre Ansprüche immer mehr offensiv durchsetzen. Vor diesem Hintergrund bekommt auch das Münchener Verfahren besondere Relevanz.

Der Fall könnte wichtig werden, da er nicht nur allgemein über KI-Training spricht, sondern sehr konkret die Frage stellt, wann ein KI-System dem Original zu nahekommt. Sollte das Gericht der Argumentation von Penguin Random House folgen, würde das die Grenze zwischen zulässiger Anlehnung und unzulässiger Nachbildung deutlich schärfer ziehen. Dann ginge es künftig nicht mehr nur darum, ob ein Modell „inspiriert“ wurde, sondern ob seine Ausgaben geschützte Inhalte faktisch ersetzen oder reproduzieren.

Ein weiterer möglicher Maßstab betrifft die Trainingsdaten. Rechteinhaber könnten mehr Transparenz darüber verlangen, ob und in welchem Umfang geschützte Bücher, Illustrationen oder Figuren in das Training eingeflossen sind. Gerade weil hier der Vorwurf im Raum steht, dass Inhalte aus der Kokosnuss-Reihe in erkennbarer Form wieder auftauchen, wächst der Druck auf Offenlegung und Lizenzmodelle.

Ebenso relevant ist die Qualität der KI-Ausgaben selbst. Der Fall macht deutlich, dass nicht nur das Training problematisch sein kann, sondern auch Ergebnisse, die dem Original so ähnlich sind, dass sie wirtschaftlich kaum noch davon zu unterscheiden sind.

Schließlich zeigt das Verfahren auch, wie Rechteinhaber künftig vorgehen könnten. Statt nur abstrakt über Trainingsdaten zu streiten, dürften konkrete Testanfragen und nachvollziehbare KI-Ausgaben stärker in den Mittelpunkt rücken. Gelingt es, damit eine tatsächliche Reproduktion geschützter Inhalte zu belegen, könnte das die Debatte über Lizenzen, Dokumentationspflichten und Haftung im KI-Zeitalter neu definieren und voranbringen.


SBS Legal - Kanzlei für Urheberrecht

Haben Sie Fragen dazu, ob Ihre Werke für KI-Training genutzt werden dürfen? Müssen Sie klären, wie sich Texte, Bilder, Illustrationen oder Figuren wirksam gegen unlizenzierte Nutzung schützen lassen? Oder stehen Sie vor der Frage, wie Sie auf eine urheberrechtliche Abmahnung, eine Unterlassungsforderung oder einen Streit über Lizenz- und Vergütungsansprüche reagieren sollten?

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Unser Team begleitet Urheber, Verlage, Unternehmen und Rechteinhaber umfassend im Urheberrecht. Wir erstellen, prüfen und überarbeiten Verträge rund um die Nutzung und Verwertung kreativer Leistungen, etwa Urheber-, Verlags-, Autoren-, Wahrnehmungs-, Design- oder Filmverträge. Darüber hinaus unterstützen wir bei Lizenzverträgen für Musik, Bilder, Fotos, Filme, Texte und Software sowie bei der rechtssicheren Vermarktung und Lizenzierung kreativer Inhalte. Unsere Kanzlei vertritt Mandanten bei urheberrechtlichen Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen und setzt Vergütungs- oder Lizenzansprüche durch oder wehrt sie ab. Auch bei der Frage, ob eine bestimmte Leistung überhaupt die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, bei Compliance-Strukturen für die Online-Verwertung von Werken sowie bei gesellschafts- und steuerrechtlichen Themen im Umfeld von Urhebern, Lizenzhändlern und Verwertungsgesellschaften stehen wir beratend zur Seite.

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