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Täglich werden mit dem Smartphone kurze Videos von Ereignissen festgehalten. Ob spektakuläre Naturereignisse, Unfallaufnahmen oder Alltagsszenen. Doch wem gehören diese Handyvideos rechtlich, und was dürfen andere damit tun? Dürfen diese einfach kommerziell verwendet werden? Besteht ein urheberrechtlicher Schutz von Smartphone-Videos? Eine aktuelle Gerichtsentscheidung vom Landgericht Frankfurt am 16. Mai 2025 (Az. 2‑06 O 299/24) zeigt klar: Auch einfache Handyaufnahmen genießen urheberrechtlichen Schutz. Selbst unbearbeitete Echtzeit-Videos gelten als „Laufbilder“ und sind vom Urheberrechtsgesetz geschützt, auch wenn sie kein kreatives Filmwerk sind .
Im Sommer 2024 dokumentierte eine Privatperson ein Hochwasser samt Einsturz einer Lärmschutzwand auf dem Smartphone. Der Ersteller übertrug die ausschließlichen Nutzungsrechte am selben Tag an eine Nachrichtenagentur. Ein anderes Medienunternehmen verwendete am nächsten Morgen Standbilder aus dem Video gegen Bezahlung. Das LG Frankfurt entschied, dass das Medienunternehmen die Standbilder nicht ohne Zustimmung verwenden durfte. Der Ersteller des Videos hatte der Nachrichtenagentur die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt, sodass die unerlaubte Nutzung durch das Medienunternehmen gegen das Urheberrecht verstieß.
Nicht jedes Handyvideo ist ein Kunstwerk, aber fast jedes ist geschützt. Während Filmwerke wie Kinofilme einen gewissen Grad an kreativer Gestaltung („Schöpfungshöhe“) erfordern, gelten einfache Videoaufnahmen oft als sogenannte Laufbilder.
Ein Laufbild ist eine Folge von bewegten Bildern (ggf. mit Ton), die keine schöpferische Leistung im engeren Sinne aufweisen – etwa Überwachungsvideos oder spontane Handyaufnahmen. Dennoch schützt das Urheberrechtsgesetz auch diese Aufnahmen (§ 95 UrhG), da sie wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand widerspiegeln.
In der klassischen Urheberrechtssprache ist ein Filmwerk ein Film mit genügend künstlerischer Gestaltung, also ein Video, das durch bewusste Regie, spezielle Kameraführung oder kreative Zusammenschnitte geprägt ist. Solche Werke erreichen eine „Schöpfungshöhe“, ein Mindestmaß an Individualität, und der Urheber (z.B. Regisseur) genießt umfassenden Werksschutz. Bei einem spontan aufgenommenen Handyvideo fehlt diese kreative Gestaltung oft: Im Fall des Hochwasser-Videos wurde lediglich ein Naturereignis in Echtzeit dokumentiert, ohne Bearbeitung oder besondere Inszenierung . Es handelte sich also nicht um ein Filmwerk im engeren Sinne. Dennoch war das Video rechtlich geschützt – nämlich als sogenanntes Laufbild . Unter einem Laufbild versteht man eine Bild- oder Ton-Bild-Folge, die zwar keine schöpferische Leistung im engeren Sinne aufweist, aber vom Gesetz dennoch geschützt wird . Vereinfacht: Auch ein einfaches, „nur draufgehaltenes“ Video fällt unter das Urheberrechtsgesetz. § 95 UrhG regelt, dass für solche Laufbilder bestimmte Filmurheberrechts-Regeln entsprechend gelten. Die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmenden bzw. Herstellers wird dadurch honoriert . Beispiele für Laufbilder sind etwa Überwachungsvideos, Live-Übertragungen ohne Zeit für Gestaltung oder Amateurvideos vom Tagesgeschehen . Der entscheidende Unterschied ist also: Ein Filmwerk erfordert kreative Eigenleistung, während ein Laufbild „nur” eine bewegte Aufnahme ohne kreative Höhe ist – geschützt sind beide, nur die Rechtsgrundlage unterscheidet sich.
Wer mit dem Smartphone ein Video aufnimmt, erwirbt automatisch Rechte daran, egal ob es ein Kunstwerk oder „nur“ eine alltägliche Aufnahme ist. In Deutschland entsteht der urheberrechtliche Schutz von Videos bereits mit der Aufnahme. Wer ein Video mit dem eigenen Smartphone aufnimmt, ist in den meisten Fällen automatisch Rechteinhaber. Das bedeutet:
Diese Rechte haben Sie:
Sie können auch Nutzungsrechte an Dritte vergeben, entweder einfach (nicht-exklusiv) oder ausschließlich. Bei exklusiven Nutzungsrechten darf nur der Lizenznehmer das Video verwenden - Sie selbst nicht einmal mehr zusätzlich.
Selbst wenn das Video zunächst auf Social Media geteilt wurde, schließt das den späteren Ausschluss eines Dritten nicht aus. Selbst nach Veröffentlichung kann der Urheber wirksam exklusive Nutzungsrechte vergeben – vorausgesetzt, die Übertragung erfolgt eindeutig und rechtlich korrekt.
Wird Ihr Video ohne Ihre Erlaubnis verwendet, stehen Ihnen rechtliche Mittel zur Verfügung:
1. Einwilligung einholen
2. Lizenzen beachten
3. Drittinhalte prüfen
4. Einbetten ist nicht gleich Verwenden
Smartphone-Videos mögen spontan und simpel wirken, doch sie sind rechtlich mehr wert, als man denkt. Wer selbst zum Handy greift und besondere Momente festhält, erhält damit automatisch geschützte Inhalte – und kann Dritte von der Nutzung ausschließen oder Lizenzen erteilen. Gleichzeitig gilt für alle: Die Rechte anderer sind zu respektieren. Nur weil ein Clip im Netz steht, darf er nicht ohne Weiteres kommerziell oder redaktionell weiterverwendet werden. Das jüngste Urteil aus Frankfurt führt uns vor Augen, dass selbst alltägliche Aufnahmen juristische Bedeutung haben. Für Videoersteller heißt das: Kenne und schütze deine Rechte. Für Videonutzer heißt es: Kläre die Nutzungsrechte im Voraus – dann bleiben Ihnen teure Rechtsstreitigkeiten erspart .
Dieses Urteil zeigt: Inhalte aus dem Alltag, selbst spontan mit dem Handy aufgenommen, haben rechtliche Wirkung. Es lohnt sich, die eigenen Rechte zu kennen – insbesondere, wenn Medienunternehmen im Spiel sind. Wer sich absichern möchte, sollte rechtzeitig vertragliche Regelungen zur Lizenzierung treffen und unbeabsichtigten Nutzungsschutz sicherstellen.
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