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| Urheberrecht

Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an Angebote


Durch das Urheberrecht werden die Rechte von Künstlern, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Software Entwickler und ihrer Urheberwerke geschützt.

Urheberwerke können unter anderen Fotos, Filme, Texte Musik und Softwares sein. Geregelt ist dies im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Hier werden die Verwertungsrechte der Urheber, wie das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung geregelt.

Nun hat das Landgericht Köln ein neues Urteil gefällt, welches insbesondere die Abmahnung im Urheberrecht, die Unterlassungsklage wegen Urheberrechtsverletzungen und die urheberrechtliche Schadensersatzklage betrifft.

Geregelt ist dies in den §§ 97 ff. UrhG:

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.


„Anhängen an Amazon Angebote“

Doch was ist das „Anhängen an Amazon Angebote eigentlich?

Manche Verkäufer wollen ihre Ware auch bei Amazon anbieten und verkaufen. So auch die Beklagte im vorliegenden Fall. Doch um einen Artikel bei Amazon zu vertreiben, wird zunächst eine European Article Number (EAN) oder Global Trade Item Number (GTIN) benötigt.

In dieser Nummer sind alle Informationen über das Produkt abgespeichert. Dazu gehören auch der Hersteller, Designe-Eigenschaften, und technische Details.

Das Produkt wird dann mit der jeweiligen Nummer in der Datenbank von Amazon gespeichert und bekommt hier eine neue Nummer, die „Amazon Standard Identification Number (ASIN). Hierdurch entsteht bei Amazon einen eigener Produktkatalog.

Durch Zustimmung der Amazon-AGB tritt man bei der Einbuchung des Produktes alle Nutzungsrechte an Produktfotos und -beschreibungen an Amazon ab. So können die Materialien beliebig oft und ohne Nutzungsgebühren vervielfältigt, bearbeitet und weiterverwendet werden. 

Jeder, der ein Produkt über Amazon vertreiben will, kann sich an ein schon bestehendes Angebot „anhängen“, ohne sich selbst zu registrieren oder Produktfotos anzufertigen.

Durch diese Strategie kann Amazon den Kunden einen besseren Überblick über Angebote bieten.

Fall vor dem LG Köln

Im vorliegenden Fall vor dem LG Köln geht es um genau dieses Problem des „Anhängens“ an ein Angebot. Die Klägerin ist eine Designerin sowie Herausgeberin im Bereich der Kunst, während die Beklagte eine Online-Händlerin mit An- und Verkaufsservice im Bereich gebrauchter Medien, insbesondere Bücher ist.

Die Klägerin hat unter anderem das Bilderwerk „L“ herausgegeben, welches auch auf einem Internetportal angeboten wurde. Hierbei wurden die Bilder der Klägerin zur Bewerbung als Produktbild verwendet.

Nun „hängte“ sich die Beklagte an ein bereits vorhandenes Angebot bei B und verkaufte ein Exemplar des Buches.

Nun ist die Klägerin der Ansicht, dass sie Beklagte als Täterin der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder auf der Online-Plattform hafte.

Passivlegitimation als Täterin

Das Gericht entschied nun, dass auch die Passivlegitimation als Täterin vorliegt. Denn die folgt daraus, dass die Beklagte auf einer Internethandelsplattform in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl sie keine Einwirkung auf die Auswahl und Änderung der Bilder hat.

Die Nutzung eines Geschäftsmodells, das keine nähere Prüfung der Angebote vornimmt, steht der Täterschaft auch nicht entgegen, da eben einem solchen Modell das Risiko von Urheberrechtsverletzungen seht hoch ist.

Nachtatverhalten

Doch wie wirkt sich das Nachtatverhalten der Beklagten auf die Entscheidung aus?

Die Beklagte hat nach der Abmahnung versucht bei Amazon eine Löschung der streitgegenständlichen Lichtbilder zu erreichen. Das Gericht hat nun aber klar gemacht, dass ein solches „Nachtatverhalten“ die Rechtsverletzung nicht beseitigen oder neutralisieren kann. Nur im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wird dieses darauf geprüft, ob dem Unterlassungsgebot nachgekommen wurde.



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