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Immer Neues im Urheberrecht: Im November letzten Jahres befasste sich das Landgericht Köln in seinem Urteil mit der Frage, ob Fotos, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers in einer eBay-Anzeige genutzt wurden, eine Urheberrechtsverletzung darstellen (Urteil v. 24.11.2022, Az. 14 O 404/21). Das Besondere an dem Fall: Das Angebot war bereits beendet, doch die Fotos weiterhin sichtbar.
Was war passiert? Der Kläger ist Inhaber der Rechte an drei Produktfotos, die der Beklagte ohne dessen Zustimmung in einem seiner gewerblichen eBay-Angebote nutzte. Daraufhin wurde der Beklagte abgemahnt. Infolgedessen beendete er das eBay-Angebot und gab eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sich der Beklagte, es ab sofort zu unterlassen, die entsprechenden Fotos zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder Dritten Handlungen der vorgenannten Art zu ermöglichen, ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhaben. Das beendete Angebot mit den Fotos des Klägers blieb jedoch weiterhin über eine bestimmte URL bei eBay abrufbar und auch die Suchfunktion lieferte entsprechende Ergebnisse. Die Folge war eine Klage auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Rechteinhaber.
Zu seiner Verteidigung berief sich der Beklagte auf das „Lautsprecherfoto“-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2021 (Urteil v. 27.5.2021, Az. I ZR 119/20). Darin entschied der BGH, dass die bloße Abrufbarkeit von urheberrechtlich geschützten Fotos unter einer 70 Zeichen langen URL keinen Verstoß gegen das Urheberrecht begründe. Die Verteidigungsstrategie des Beklagten beeindruckte das LG Köln jedoch nicht. Das angeführte Grundsatzurteil würde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Im Gegensatz zum „Lautsprecherfoto“-Urteil ging es nämlich im vorliegenden Fall nicht darum, dass eine unfassbar lange URL eingegeben werden musste, um die Fotos aufzurufen. Denn schon die Nutzung der internen Suchfunktion bei eBay reichte aus, um die Fotos aufzufinden. Insofern waren die urheberrechtlich geschützten Fotos nicht nur für Personen zugänglich, die sich die URL vorher in irgendeiner Form abspeicherten oder durch Dritte erhalten haben, sondern auch für solche Personen, die eine thematisch passende Suche bei eBay vornahmen. In Ermangelung einer vergleichbaren Sachlage konnte sich der Beklagte daher nicht auf das „Lautsprecherfoto“-Urteil des BGH stützen.
Aus der abgegebenen Unterlassungserklärung ergab sich eine vertragliche Unterlassungspflicht des Beklagten. Das Gericht hat es in seinem Urteil als erwiesen angesehen, dass der Beklagte mindestens fahrlässig – also schuldhaft – im Sinne von § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches dagegen verstoßen hat. Er hätte dafür sorgen tragen müssen, dass die Fotos auch nicht über eine thematische Suche auf eBay zu finden sind. Dadurch, dass die Fotos weiterhin auf eBay zu sehen waren, nahm der Beklagte eine erneute bzw. andauernde Urheberrechtsverletzung vor.
Die Unterlassungserklärung gestand dem Kläger das Recht zu, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung eine Vertragsstrafe festzusetzen, deren Angemessenheit gegebenenfalls durch das zuständige Gericht überprüft werden mag. Die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro hat das Landgericht nicht beanstandet. Insofern wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Vertragsstrafe in dieser Höhe verurteilt. Ferner muss der Beklagte dem Kläger einen angemessenen Lizenzschadensersatz in Höhe von 300,00 Euro zahlen.
Das Urheberrecht gehört zu dem Immaterialgüterrecht und schützt das geistige Eigentum einer Person, indem es verschiedene Urheberrechte einräumt. Im internationalen Kontext wird vor allem vom „Copyright“ gesprochen. Relevant ist der Schutz von kreativen Leistungen insbesondere im Bereich von Kunst und Kultur. Der Urheberrechtsschutz umfasst beispielsweise kreativ gestaltete Texte, Musik, Bilder, Filme und künstlerische Darbietungen. Zusätzlich werden auch Computerprogramme und Fotografien geschützt. Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit der Schaffung eines sogenannten Werks, dass in einer besonderen Weise kreativ und eigentümlich gestaltet ist und damit die Schöpfungshöhe erreicht. Im Gegensatz etwa zum Patentrecht oder Markenrecht ist es also nicht notwendig, den Schutz zu beantragen.
Dabei spricht das Urheberrecht den Urhebern von Werken gewisse Ausschließlichkeitsrechte zu. Zum einen können ausschließlich die Schöpfer über die wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke entscheiden – zum Beispiel durch Einräumung eines Nutzungsrechts durch eine Lizenz –, aber auch bestimmte Persönlichkeitsrechte stehen nur ihnen zu. So gibt es etwa das Recht, über die Erstveröffentlichung des Werks zu entscheiden sowie das Verbot für andere, das Werk zu entstellen.
Wird ein geschütztes Werk durch eine andere Person in nicht rechtmäßiger Weise genutzt, gibt es verschiedene Wege, um gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Wir klären Sie kompetent und zielführend über Ihre Möglichkeiten auf. Gerne übernehmen unsere fachlich versierten Anwälte für Sie die Abmahnung oder machen vor Gericht Ihre Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Nehmen Sie dafür noch heute den Kontakt zu uns auf.