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Urteil: Aufklärungspflichten eines Krypto-Anlagevermittlers


Wenn eine Kryptowährung sich als Betrug herausstellt, können zahlreiche Anleger viel Geld verlieren. Danach stellt sich die Frage, ob Ansprüche gegen etwaige Anlageberater, Anlagevermittler oder gegen die Emittenten selbst bestehen. SBS Legal hat nun einen solchen Anlagevermittler vor dem Landgericht Hamburg vertreten, als dieser von einem Anleger verklagt wurde. Das Gericht verneinte eine Haftung des Vermittlers, da dieser seine Aufklärungspflichten gerade nicht verletzt hatte.

Anlagevermittlung zwischen Kläger und Beklagtem

Wesentlich für die Entscheidung war der Zeitpunkt, an dem sich der Anleger entschied, zu investieren. Nachdem Kläger und Beklagter sich über das Thema Sportwetten kennengelernt hatten, empfahl der Beklagte eine Anlage in die besagte Kryptowährung. Der Kläger glaubte dem Vortrag des Vermittlers und investierte über diesen ca. 5.600 EUR.

In diesem Rahmen wurde dem Vermittler nun vorgeworfen, er hätte nicht ausreichend auf Risiken hingewiesen und keine Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Er sei selbständiger Vertriebspartner für das Produkt gewesen und habe mindestsens 10% des Erwerbspreises als Provision erhalten. Ein Vermittlungsvertrag sei konkludent geschlossen worden. Der Beklagte habe aber keine Erlaubnis nach § 34f GewO für die Vermittlung von Finanzanlageprodukte gehabt.

In einem Seminar habe der Beklagte behauptet, es handele es sich um eine funktionsfähige Kryptowährung, vergleichbar mit Bitcoin. Das Anlagekonzept sei seriös, legal und vertrauenswürdig. Der Kläger hätte diesem Vortrag geglaubt und darauf seine Investition gestützt.

Kryptowährung stellte sich als Betrug heraus

Allerdingt stellte sich heraus, dass viele der Angaben nicht stimmten und die vermeintlich seriöse Kryptowährung wertlos war.

Nun sei die Investition nach Klägervortrag komplett fehlgegangen. Der Beklagte hätte sich informieren müssen, wobei ihm diese Unstimmigkeiten hätten auffallen müssen. So gab es nach Ansicht des Klägers eine Reihe von Unstimmigkeiten, die dem Beklagten hätten auffallen müssen.

Beklagter hatte selbst Geld investiert

Der Beklagte trug zunächst vor, er habe weder gewerblich noch als Anlageberater oder als Anlagevermittler gehandelt. Er habe dem Kläger lediglich aus privater Gefälligkeit geholfen, weil er selbst Anleger gewesen sei, der Kläger aber bzgl. Kryptowährung unerfahren gewesen sei. Er habe das Geld des Klägers abredegemäß weitergeleitet.

Eine Aufklärungspflichtverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe die Kryptowährung weder als neue Weltwährung noch als funktionsfähige Kryptowährung vergleichbar mit Bitcoin angepriesen. Der Kläger habe gewusst, dass es sich um ein spekulatives Risikoinvestment handelte. Einer Kryptowährung sei ein Verlustpotenzial immanent. Es handele sich um eine wenig regulierte Materie mit hoher Volatilität, Totalverlustrisiko, aber auch bedeutend höheren Gewinnchancen als bei herkömmlichen Anlageformen.

Der Beklagte habe auch darauf hingewiesen, dass man nur Geld investieren solle, dass zu Verlieren man in Gänze bereit sei. Der Beklagte sei zum damaligen Zeitpunkt von dem Projekt überzeugt gewesen, sonst hätte er selbst nicht investiert. Wie hätte er auch die Betrugsmasche erkennen können, wenn zum damaligen Zeitpunkt noch niemand davon wusste und die Emittenten dieses Geheimnis streng verborgen hielten?

Beklagter war Anlagevermittler

Das LG Hamburg urteile zunächst, dass es sich nicht bloß um eine bloße private Gefälligkeit handelte. Für die Entgegennahme des klägerischen Geldes und dessen Weiterverwendung hatte der Beklagte eine Provision von mindestens 10 % von den Emittenten der Währung erhalten. Dies schließe eine lediglich private Gefälligkeit aus. Er handelte zwar gewerblich, eine Erlaubnis nach § 34f GewO brauchte er jedoch nicht, da er in Österreich tätig war.

Für ihn war außerdem nicht erkennbar, dass es sich bei der investierten Summe um einen ganz wesentlichen Vermögensanteil des Klägers handelte. Der Beklagte kann daher nicht als Anlageberater eingestuft werden, sondern lediglich als Anlagevermittler. Ein Anlagevermittler schuldet keine anlegergerechte Beratung, sondern nur eine anlagegerechte Hinweispflicht. Der Kläger interessierte sich zudem für hochrisikobehaftete Sportwetten. Der Beklagte dürfte daher ohne weitere Vermittlungen davon ausgehen, dass er die finanziellen Verhältnisse und dessen sonstige Anlagestrategien nicht weiter erkunden musste.

Urteil: Keine Pflichtverletzung des Vermittlers

Im Rahmen von Geldanlagen von Emittenten am Markt betrogen zu werden, ist nach Sicht des LG Hamburg ein allgemeines Lebensrisiko, auf das ein Vermittler ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht gesondert hinweisen muss. Zum damaligen Zeitpunkt war die relevante Kryptowährung noch nicht als Betrug aufgedeckt worden.

Dass die Emittenten über keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder der Beklagte nicht über eine Erlaubnis nach dem ZAG verfügte, könne ebenfalls keine Aufklärungspflichtverletzung begründen, denn im damals waren Kryptowährungen rechtlich noch nicht eingeordnet.

Jegliche deliktischen Ansprüche scheitern an einem zumindest bedingten Vorsatz des Vermittlers. Anhaltspunkte, dass der Beklagte vor der Öffentlichkeit Wissen bezüglich der betrügerischen Machenschaften gehabt haben könnte, seien nicht ersichtlich. Die fehlende Handelbarkeit am Markt zum Erwerbszeitpunkt war für den Kläger auch ohne weitere Hinweise durch den Beklagten erkennbar. Ein Totalverlustrisiko sei ferner einer noch nicht am Markt eingeführten Währung immanent, insbesondere einer solchen, die durch kein staatliches Unternehmen generiert werden soll, sondern aufgrund einer privaten Initiative.

Fazit

Dieses Urteil zugunsten des Vermittlers zeigt nochmal einige wichtige Grenzen der Vermittlerhaftung auf. Die Aufklärungspflichten müssen immer im zeitlichen Kontext gesehen werden. Da Kryptowährungen vor einigen Jahren noch deutlich schwächer reguliert waren, kann man den Vermittlern auch weniger Verstöße vorwerfen.

Auch müssen alle Umstände des Einzelfalls mit einbezogen werden. So sollte es einem Anleger bei noch nicht am Markt eingeführten privaten Kryptowährungen auch von sich aus bekannt sein, dass ein Totalverlustrisiko besteht. Von dem Vermittler kann nicht automatisch mehr gefordert werden, als den staatlichen Aufsichtsbehörden zum jeweiligen Zeitpunkt bekannt war, nur weil er eine Provision erhält.

Schließlich muss sich genau ergeben, welche Falschinformationen oder unterlassenen Aufklärungen kausal für die Investition waren. Vorliegend war dem Kläger bewusst, dass die Schulungsunterlagen nicht das waren, weshalb er eigentlich sein Geld investierte. Wenn sich diese im Nachhinein dann als wertlos herausstellen, wird hierin nicht der kausale Schaden liegen.


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