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| Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht
Philipp Skerbek
(Blog vom 27.03.2020)
Das höchste europäische Gericht, der Europäische Gerichtshof (EuGH), hat kürzlich entschieden, dass die meisten Immobilienkreditverträge, Kfz-Finanzierungsverträge und Kfz-Leasingverträge widerrufbar sind. Immobilienkäufer, die in der Zeit von Juni 2010 - März 2016 und ab März 2019 Immobilien zu schlechten Zinsen finanziert haben, können Ihr Darlehen wahrscheinlich widerrufen und sich neue Darlehen zu besseren Zinsen holen. Hierdurch erhalten Sie zum Teil zigtausende Euro zurück. Fahrzeughalter, die Ihr Kfz in den letzten Jahren finanziert oder geleast haben, können dieses sehr wahrscheinlich ebenfalls nun an die Bank zurückgeben und sämtliche Raten und die geleistete Anzahlung gegen eine kleine Nutzungsentschädigung zurückverlangen. Hierdurch wären sie Ihr Kfz kostengünstig gefahren.
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Die Prüfung erfolgt auf Basis eines Honorars in Höhe von 300 EUR (netto). Diese Kosten werden verrechnet, wenn es zu einer Beauftragung zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche kommt.
Egal, ob Immobiliendarlehen, Autokredit oder Leasingvertrag – wird ein Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt so kann er selbst Jahre nach Abschluss seiner Finanzierung sein Widerrufsrecht ausüben. Diesen „Widerrufsjoker“ haben in den letzten Jahren zehntausende private Kreditnehmer gezogen, um vorzeitig aus ihren laufenden Darlehens- Finanzierungsverträgen auszusteigen.
Aktueller denn je in Zeiten der Corona-Krise und nicht zuletzt im Zeitalter von Niedrigzinsphasen bietet sich jetzt die Möglichkeit Ihren laufenden Finanzierungsvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zinsgünstig umzuschulden oder diesen vorzeitig abzulösen, ohne dass es zu einer Strafzahlung oder zu einer deutlich verminderten Vorfälligkeitsstrafe kommt.
Falsche Widerrufsbelehrungen ermöglichen Ihnen den Widerruf Ihres Darlehensvertrages
Die Möglichkeit sich aus seinem Kreditvertrag lösen zu können ist besonders im Bereich der Baufinanzierung enorm lukrativ, da sich das aktuelle Zinsniveau auf einem Allzeittief bei teilweise unter 1,2 % eingependelt hat. Dies führt dazu, dass sich durch Umschuldung und Neufinanzierung Ihres Kredites tausende Euro sparen können.
Rechtsanwalt Philipp Skerbek fasst die Fakten zum sensationellen Hammer Urteil des EuGH zum Widerruf bezüglich Immobilien- und Autokrediten im Youtube Video zusammen.
Jedem Verbraucher steht bei Abschluss eines privaten Finanzierungsvertrags (Kredit oder Leasing) das Recht zu, diesen Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen. Dass diese Option existiert, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und weitere Vertragsdetails für die Ausübung des Widerrufsrechts müssen sich – für den Verbraucher klar und verständlich – aus den Widerrufsinformationen ergeben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 26.03.2020 festgestellt, dass gerade diese Widerrufsbelehrungen in deutschen Verbraucherkreditverträgen gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Die in den meisten Kredit- und Darlehensverträgen enthaltenen Kaskadenverweisungen widersprechen der EU-Richtlinie, dass die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angegeben werden muss.
EuGH: Berechnung der Widerrufsfrist muss sich aus Verbraucherkreditvertrag klar und prägnant ergeben (EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19)
In ihrer Entscheidung hielten die EuGH-Richter fest, dass es nicht ausreicht, dass der Vertrag hinsichtlich seiner Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (sog. Kaskadenverweis).
Bei einem Kaskadenverweis handelt es sich um einen Verweis der auf einen Gesetzestext (z.B. einen Paragraphen oder eine Rechtsnorm) und dieser wiederum auf meist andere Texte verweist. Diese Art von Verweisung führt dazu, dass sich der Verbraucher hinsichtlich des Beginn der Widerrufsfrist einem Dschungel von Paragraphverweisen ausgesetzt sieht, so dass er seine im Kreditvertag festgelegten Rechte und Pflichten ohne juristische Ausbildung nicht versteht. Dies ist alles andere als verbraucherfreundlich und bietet betroffenen Verbraucher bisher ungeahnte Möglichkeiten, sich von ihren Verträgen zu lösen.
Update vom 23.04.2020 - SBS Legal Rechtsanwälte
Seit Juni 2010 findet sich als Teil der Widerrufsbelehrung in den meisten privaten Baufinanzierungs- und Kfz-Krediten sowie Leasingverträgen eine einheitliche Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist. Diese lautet in der überwiegenden Zahl der Verträge wie folgt:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Die Widerrufsbelehrung verweist somit für den Beginn der Frist auf Pflichtangaben nach § 492 BGB Abs. 2 BGB, der folgendermaßen lautet:
„Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten."
Juristen nennen dies einen Kaskadenverweis, da die Widerrufsbelehrung erst auf ein Gesetz (in diesem Fall das BGB) verweist, welches wiederum auf etliche andere Paragraphen und Gesetz (unter anderem das EGBGB) verweist. Damit müsste sich der Kunde zuerst durch ein Labyrinth von unzähligen Paragraphen kämpfen, um zu wissen, wann seine Widerrufsfrist beginnt.
Einem Verbraucher ist es im Fall einer solchen Kaskadenverweisung nicht mehr möglich, auf der Grundlage des Vertrages alleine zu überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Informationen enthält und ob die Widerrufsfrist für ihn schon zu laufen begonnen hat.
Der Kaskadenverweis widerspricht somit den europäischen Verbraucher-Schutzstandards für Verbraucherkreditverträge. Dies hat zur Folge, dass bei unzureichenden oder fehlerhaften Widerrufsinformationen die 14-tägige Widerrufrist nie zu laufen begonnen hat und Verträge Jahre später heute noch widerrufen werden können. Für Sie als Verbraucher bedeutet der Kaskadenverweis ein ewiges Widerrufsrecht.
Fehler in den Widerrufsinformationen und Widerrufsbelehrung können für Kreditinstitute weitreichende Konsequenzen haben. Denn viele Banken und Sparkassen sind in der Formulierung ihrer Vertragstexte von dem gesetzlichen Muster abgewichen, welcher ihnen einen sogenannten Musterschutz einräumte. In diesen Fällen entfällt der Musterschutz – und der Weg für den Widerruf ist frei. Wenn Sie ab Juni 2010 bis heute einen Vertrag zur Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie oder eines Kfz- und Autokredits abgeschlossen haben, wird die Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag wahrscheinlich falsch sein. In diesem Fall können Sie den sogenannten „Widerrufsjoker“ ziehen.
Als möglicher Betroffener sollten Sie Ihren ab Juni 2010 geschlossenen Kreditvertrag prüfen lassen, bevor Sie den Vertrag widerrufen. Die vom EuGH-Urteil betroffenen Verträge richten sich dabei nach unterschiedlichen Zeitfenstern.
Bei Immobilien- und Baufinanzierungskrediten reicht der relevante Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis einschließlich 20.03.2016. Bei Immobiliendarlehen, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht - auch bei falscher Belehrung oder wenn überhaupt keine Belehrung enthalten ist – auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Damit erstreckt sich das aktuelle Sensationsurteil auch Immobilienfinanzierungen, welche ab Ende März 2019 geschlossen wurden und in denen die vom EuGH bemängelte Vertragsklausel enthalten ist.
Im Falle von allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen, worunter auch Kfz-Finanzierungsverträge sowie Leasingverträge gehören, betrifft die Spanne in denen ein Widerruf möglich ist, den Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis heute.
Mit dem sogenannten neuen „Widerrufsjoker“ können beispielsweise Immobiliendarlehen sowie Verbraucherkredite in Form von Kfz- oder Autokrediten und Leasingverträgen, die ab dem 11. Juni 2010 bis heute geschlossen wurden und bei denen keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde, widerrufen werden. Hiervon sind mehr die meisten aller in Deutschland abgeschlossener Verbraucherkredit- und Finanzierungsverträge betroffen.
Mit dem Widerruf müssen betroffene Verbraucher bei Immobilienkrediten das zinsteure Darlehen sofort zurückzahlen, können jedoch auf einen Vertrag mit günstigeren Zinsen umschulden oder diesen vorzeitig ablösen. Dies hat den Vorteil, dass keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, welche die Banken und Sparkassen ohne Widerruf in den meisten Fällen verlangen. Hier können Verbraucher tausende Euro, durch die Refinanzierung ihres Vertrags, sparen, sofern ihre Widerrufsbelehrung falsch ist.
Bei der Ziehung des „Widerrufsjokers“ bei Kfz- oder Autokrediten und Leasingverträgen hat der Verbraucher die Möglichkeit die Erstattung aller bereits gezahlter Raten erstattet zu bekommen. Vorteile bestehen insbesondere bei den sogenannten verbundenen Verträgen. Hier hat der Kunde seinen Kreditvertrag gleichzeitig mit dem Kfz- und Autokauf abgeschlossen. Vereinfacht hat dies zur Folge, dass das Fahrzeug an den Kfz- oder Autohändler zurückgegeben wird und die kreditgebende Bank sämtlich Raten sowie etwaige angefallene Anzahlungen zurückzuzahlen hat. Gerade in Zeiten des Abgasskandales ist dies für alle betroffenen Diesel-Besitzer eine attraktive Lösung, um sich von ihrem Fahrzeug lösen zu können, ohne den Nachweis einer illegalen Abschalteinrichtung oder Manipulationssoftware führen zu müssen.
Durch den Rückzahlungsbetrag hat der Kunde zudem den weiteren Vorteil, dass er für die neue Finanzierung ein höheres Eigenkapital hat und daher niedrigere Raten und Zinsen zu leisten hat.
Der Widerruf auf Grund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich auch auf Leasingverträge oder auf andere verbundene Finanzierungsgeschäfte anwendbar.
Verbraucher, die eine Finanzierung durch ein Darlehen oder Kredit im Zeitraum zwischen Juni 2010 bis März 2016 sowie ab Ende März 2019 aufgenommen haben, haben nun gute Aussichten sich durch Widerruf von ihrem Kreditvertrag zu lösen. Auch der Widerruf bei bereits gekündigten und abgewickelten Verträgen, mit den genannten Folgen, ist noch möglich. Auch im Falle des Dieselskandals bei Kfz- und Autokrediten und Leasingverträgen sowie weiteren Verbraucherkreditverträgen kann der durch das EuGH-Urteil wieder ins Leben gerufene Widerrufsjoker gezogen werden.
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