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| Internetrecht, Reputationsrecht

Zulässige Meinungsäußerung, aber verbotene Hassrede


Mit Beschluss vom 10.09.2018 (Az.: 2-03 O 310/18) hat das LG Frankfurt a. M. entschieden, dass es Facebook gestattet ist, den Account eines Nutzers für 30 Tage zu sperren, wenn sein verfasster Kommentar nach den Nutzungsbedingungen als „Hassrede“ einzustufen ist. Dem stünde Art. 5 Abs.1 GG, welches die Meinungsfreiheit schützt, nicht entgegen.

Vorliegend hatte der Antragsteller in einem Rechtschutzverfahren gefordert, Facebook zu verwehren, ihm die Nutzung seines Accounts zu untersagen oder seinen Kommentar zu entfernen, weil dieser gegen die einschlägigen Nutzungsbedingungen verstoße.

Grund für die Sperrung des Accounts durch Facebook war ein nach den Nutzungsbedingungen von Facebook als Hassrede eingestufter Kommentar des Nutzers der zur Gewalt gegen Asylbewerber aufrief.

Das LG Frankfurt sah die Sperrung des Accounts als gerechtfertigt an und wies den Eilantrag des Nutzers zurück. Nach Meinung des Gerichts führe selbst die Tatsache, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung einschlägig sei, nicht zu einer Beschränkung der Option eines sozialen Netzwerk-Betreibers einen Account bei Verstoß gegen die eigenen Nutzungsbedingungen zu sperren. Facebook sei hier vor allem durch Art. 12 GG bezüglich der Berufsfreiheit geschützt.

Eine andere Position hatte Ende August das OLG München (Beschluss vom 27.08.2018, Az.: 18 W 1294/18). bezogen. Hier befanden die Richter, dass für Facebook bei zulässigen Meinungsäußerungen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dieselben Einschränkungen gelten wie für staatliche Institutionen. Facebook dürfe demnach nicht allein aufgrund seiner Nutzungsbedingungen Kommentare löschen.

Bei weiteren Fragen zum Thema kontaktieren Sie uns gern H I E R.

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