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Urteil Kammergericht Berlin: Bitcoin-Handel ist erlaubt


Laut eines Urteils des Kammergerichts Berlin ist der Handel mit Bitcoin nicht illegal (Urteil v. 25.09.2018 – Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18). Die Richter befanden, dass Bitcoin nicht in die Kategorie der Finanzinstrumente i.S.d. Kreditwesengesetzes (KWG) fallen, was den Handel mit diesen nach § 54 KWG verbieten würde und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.


Der Angeklagte war auf dieser Rechtsgrundlage am 29. Februar 2016 vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe verurteilt worden und hatte nun Berufung eingeleget. Der 16jährige hatte durch seine Bitcoin Plattform innerhalb weniger Wochen Beträge in Millionenhöhe erwirtschaftet und auf ein Konto in Polen überwiesen. Die dortigen Behörden erhoben Vorwürfe der Geldwäsche, schlossen das Konto und schalteten die Internetseite ab.

Das Kammergericht gab den Einwänden des Jugendlichen statt. Es sah zum einen keine Erlaubnispflicht für das Betrieben einer solchen Plattform. Zum anderen sei die Kategorisierung von Bitcoin sowohl als Währung als auch als Rechnungseinheit nicht möglich. Bitcoin seien schlicht zu neu, können von keiner Behörde überwacht werden, wodurch ihnen aber kein bestimmter Wert zugemessen werden kann, der sie als allgemeines Zahlungsmittel akzeptabel machen würde. Das könne vor allem auch von der BaFin nicht durch eigenmächtige Kategorisierung von Bitcoin als Komplementärwährung geändert werden. Durch die Dezentralität von Bitcoin, seien diese aber auch kein Netzgeld oder sogenanntes E-Geld, eben weil sei nicht von einer finanziellen Institution kontrolliert werden können. Zwar existierten Bitcoin bei der Umsetzung der Zweiten E-Geld Richtlinie bereits, allerdings ist von einer Regulierung des Gebrauchs oder Handels mit Bitcoin abgesehen worden ebenso wie von einer Zuweisung relevanter Kompetenzen an die BaFin.

Aufgrund der Unmöglichkeit, selbst für die Richter des Kammergerichts, zu entscheiden, als was Bitcoin zu definieren sind, scheint am sinnvollsten sie vorerst als „Kryptowährung“ zu betrachten.

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