SBS Firmengruppe Logos

| Markenrecht

Urteil: Kein Markenschutz für Moneypenny!


Wie stark sind James Bond und seine Nebenfiguren eigentlich markenrechtlich geschützt? Jedenfalls für seine bekannte Sekretärin Miss Moneypenny sieht es dahingehend nicht gut aus. Der BGH hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. I ZR 219/24 ) entschieden, dass der James Bond Figur Moneypenny kein eigenständiger Werktitelschutz aus dem Markenrecht zukommt. Er darf also von Unternehmen auch zu Gewinnerzielungszwecken genutzt werden.

Streit um James Bonds Sekretärin

Miss Moneypenny ist eine fiktive, wiederkehrende Figur aus dem James-Bond-Universum. Meist ist sie die Sekretärin von M, Bonds Vorgesetztem beim britischen Geheimdienst MI6. 

Sie ist bekannt für ihre Kompetenz, ihre Nähe zu Bond und den charmanten Flirt, der oft zwischen den beiden herrscht. Ihren Namen erhielt sie von Bond-Schöpfer Ian Fleming. Inzwischen wurde die Rolle von vier verschiedenen Schauspielerinnen auf der Leinwand verwirklicht.

Nun stritt sich aber nicht James Bond und ein Konkurrent um Miss Moneypenny, sondern entbrannte ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen. Die Rechteinhaber waren sich ihrer Sache so sicher, dass sie sich bis zum BGH klagten.

Moneypenny für Sekretariatsdienstleistungen

In dem Fall gab es zwei Beklagte, die auf verschiedene Weisen mit dem Namen „Moneypenny“ Geld verdienten. Die erste Beklagte benutzt diesen Namen zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen.

Die zweite Beklagte ist die Geschäftsführerin der ersten und Inhaberin einer deutschen Wortmarke "MONEYPENNY", einer international registrierten Wortmarke "MONEYPENNY" sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil "moneypenny".

Man kann also davon ausgehen, dass die Beklagten die Bekanntheit der Figur nutzten, um ihre Dienstleistungen attraktiver zu machen. Jeder James Bond Fan kennt Moneypenny und verbindet mit ihr eine kompetente und freundliche Hilfskraft. Genau das passte den Rechteinhabern aber gar nicht.

Marke oder geschäftliche Bezeichnung?

Auch wenn sich der Streit um das Markengesetz dreht, ging es nicht um den Schutz der Figur als Marke. Sondern als sog. Werktitel, ein Unterfall der geschäftlichen Bezeichnungen.

Eine Marke kennzeichnet Waren/Dienstleistungen (z.B. ein Logo wie der Mercedes-Stern) und wird eingetragen, was starke, eigenständige Rechte schafft. Eine geschäftliche Bezeichnung (wie ein Unternehmenskennzeichen oder Werktitel) entsteht durch Benutzung (ohne Eintragung) und ist an den Geschäftsbetrieb gebunden.

Kein Werktitelschutz für die Figur

Im Kern war die Frage zu entscheiden, ob der Figur Moneypenny ein sog. Werktitelschutz gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG zukommt.

Relevante Auszüge

Abs.1: Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

Abs. 3: Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.


Der BGH stellte zunächst fest, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen kann. Voraussetzung für diesen Schutz sei jedoch, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Kurz gesagt: Die Figur muss auch für sich genommen hinreichend prägend sein.

Die Figur muss in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein.

Miss Moneypenny müsste also auch losgelöst von Agent 007 eine einprägsame Figur sein. Und genau das sieht der BGH nicht als gegeben. Es fehle sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der "Miss Moneypenny" in den "James Bond"-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, sei unerheblich.

James Bond und Markenschutz

Nun gut, bei Moneypenny ist es schlecht gelaufen. Aber James Bond selbst wird wohl wesentlich strenger geschützt sein, oder? Markenschutz spielt in diesem Milliardenmarkt natürlich eine bedeutende Rolle. „James Bond“ und „007“ sind in diversen Formen und Nizza-Klassen als Marke gesichert. Ebenso die Namen sämtlicher Bond-Filmtitel, meist jedoch nur die englische Version. 

Sogar „Shaken not stirred“ (Geschüttelt, nicht gerührt – der Martini), Bonds bevorzugte Drink-Zubereitung, ist eine Wortmarke. Und auch „Bond Girl 007“ ist eingetragen.

Hier wurde also wesentlich strenger gearbeitet. Während Sekretärdienstleister also mit Moneypenny werben dürfen, sollte man die Finger von 007 selbst lassen.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für das Markenrecht

Das Markenrecht organisiert den Schutz der Kennzeichen. Dabei regelt es die Anmeldung von Wort-, Bild- und anderen Marken. Erfahren Sie (hier klicken) mehr zur Markenanmeldung ihrer Marke.

Ferner formuliert das zum gewerblichen Rechtsschutz gehörende Rechtsgebiet die Handlungsmöglichkeiten im Fall einer Markenverletzung wie etwa die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderung im Wege einer Abmahnung, Klage oder einstweiligen Verfügung. Über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für Marken hinaus regelt das Markenrecht als Teil des Kennzeichenrechts zugleich auch den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen, geographischer Herkunftsangaben und Werktiteln. Die gesetzlichen Grundlagen des Markenrechts finden sich im Markengesetz (MarkenG) und in der Unionsmarkenverordnung (UMV), die durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) flankiert wird. Das Markenrecht unterstützt Unternehmen dabei, ihre Waren und Dienstleistungen durch die Registrierung von unterscheidungskräftigen Kennzeichen von denjenigen Zeichen anderer Unternehmen abzuheben.

Haben Sie noch Fragen zum Markenrecht?

Sie brauchen eine Beratung im Markenrecht oder einen Markenrechtsanwalt, etwa für die Frage, inwiefern Markenschutz für Moneypenny besteht? Dann sind Sie bei uns richtig.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutzhinweise gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht