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Gegen eine Vertriebspartnerin im Krypto-Bereich wurde Arrestklage wegen fehlerhafter Anlageberatung erhoben. Diese war allerdings unbegründet. Denn bei der Beratertätigkeit handelte es sich nicht um fehlerhafte Anlagenberatung nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Dies entschied das Amtsgericht Salzgitter in einem Urteil vom 30.06.2023 (Az. 21 C 143/23).
Die Arrestklägerin kam mit der Arrestbeklagten über deren Kosmetikstudio in Kontakt. Nach einiger Zeit wurde zwischen den Parteien auch das Thema „Geldanlage“ in Gestalt von Kryptowährungen angesprochen.
Die Arrestklägerin überließ der Arrestbeklagten jedenfalls 3.300,00 €, für die diese drei Farmen zu einem Gegenwert von je 1.100,00 € für die Arrestklägerin erwarb. Weitere Investitionen durch die Arrestklägerin sind streitig, jedenfalls wurden sie nicht hinreichend nachgewiesen.
Diverse Dienstleister bieten Kunden Lizenzen für sog. Farmen an. Mit ihnen lassen sich Kryptowährungen auf der Blockchain generieren, sog. Mining.
Es gibt verschiedene Mining-Möglichkeiten für unterschiedliche Kryptowährungen. Beim Bitcoin erfordert das Mining inzwischen eine immense Rechenleistung, was als Verkaufsargument für die Farmen anderer Dienstleister genutzt wird.
Somit hatte die Klägerin eine Lizenz für eine Software erworben, mit der sie eigenständig Krypto-Coins generieren konnte. Diese Software nutzte sie auch. Doch die Ergebnisse entsprachen nicht ihren Vorstellungen.
In der Folge nahm sie dann die beklagte Networkerin auf Schadensersatz in Anspruch aus fehlerhafter Anlageberatung und argumentierte, dass diese sie nicht auf etwaige Kursschwankungen hingewiesen habe. Um ihren Anspruch durchzusetzen, beantragte sie beim Amtsgericht Salzgitter einen Arrestbefehl, um das beanspruchte Geld einstweilen bei der Networkerin zu sichern.
Angeblich bestehe das Risiko, dass die Networkerin sich in Ausland absetzen würde. Sie hätte bereits ihre Eigentumswohnung verkauft und einen Teil des Geldes abgehoben. Das Gericht erließ den Arrestbefehl in Unwissenheit einer Reihe von Details aus dem Sachverhalt.
Die Networkerin legte über unsere Kanzlei Widerspruch gegen den Arrestbefehl ein. In diesem Rahmen wurde das Gericht über die Hintergründe des Geschäftsmodells sowie die konkreten Umstände in Kenntnis gesetzt.
So hatte die Arrestbeklagte nicht, wie vorgeworfen, eine Anlageberatung durchgeführt. Dass Kurse Schwankungen unterliegen, wurde von ihr transparent gemacht. Die Arrestklägerin hatte sich auch selbst informiert und bereits zuvor schon Erfahrungen im Vertrieb gehabt.
Die Arrestbeklagte beantragte also, vertreten durch SBS LEGAL, den Arrestbefehl aufzuheben und den Antrag auf seinen Erlass zurückzuweisen. Nach Anhörung der Parteien kam das Amtsgericht Salzgitter zum gleichen Ergebnis.
Auf § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung) könne die Arrestklägerin ihre Ansprüche nicht gründen, da das Vermögen von der Vorschrift nicht geschützt wird. Anhaltspunkte für einen Betrug zu Lasten der Klägerin gem. § 823 Abs. 2 i.V.m § 263 StGB bestünden ebenfalls nicht.
Diskutiert wurde die Anwendbarkeit des KWG auf den vorliegenden Fall:
Finanzdienstleistungen sind […] die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
Bei den vertriebenen Lizenzen für die Minter-Pakete handele es sich nicht um Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso fehle es an einer Abgabe von persönlichen Empfehlungen, gestützt auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers. Bereits in der eidesstattlichen Versicherung der Arrestklägerin sei das Vorbringen hierzu nicht konkret genug gewesen.
Insbesondere sei nicht vorgetragen, welche persönlichen Umstände der Arrestklägerin die Arrestbeklagte geprüft und daraufhin eine bestimmte Empfehlung ausgesprochen haben soll. Jedenfalls die eidesstattliche Versicherung der Arrestbeklagten ließe eine Subsumtion ihres dort dargestellten Handelns unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 KWG nicht zu. Dies ginge zu Lasten der beweisbelasteten Arrestklägerin.
Schließlich hielt das Gericht noch fest, dass auch kein Arrestgrund bestünde.
Abs. 1: Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Abs. 2 S. 1: Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Der bloße der Verkauf der Eigentumswohnung erfülle die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 ZPO nicht. Einen Plan, sich ins Ausland abzusetzen, habe die Arrestbeklage in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestritten, sodass auch die Voraussetzungen des § 917 Abs. 2 ZPO nicht nachgewiesen seien.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen.
Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
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