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Darf ein Unternehmen mit Insurance auftreten, wenn es gar kein Versicherer ist, sondern nur Verträge vermittelt? Genau an dieser Schnittstelle zwischen Marketing und Recht entscheidet sich, ob Werbung Vertrauen schafft oder in die Irreführung kippt. Ein aktueller Fall dreht sich um die Frage, wie deutlich die Vermittlerrolle kenntlich gemacht werden muss, welche Zusätze erforderlich sind und wo das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Lauterkeitsrecht (UWG) die Grenze ziehen. Im Zentrum stehen damit nicht nur die richtige Bezeichnung und die Gestaltung der Webseite, sondern auch handfeste Risiken wie Abmahnung, Unterlassung und Ordnungsmittel.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Münchner Vermittlungsfirma mit dem Begriff „Insurance“ auftreten darf, obwohl sie selbst keine Versicherung anbietet.
Die Klägerin, ein bundesweit anerkannter Verein zur Förderung gewerblicher Interessen mit über 2000 Mitgliedern, darunter zahlreiche Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, wirft der Beklagten unlauteren Wettbewerb vor. Sie ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 8b Abs. 2 UWG eingetragen und damit befugt, entsprechende Ansprüche geltend zu machen.
Die Beklagte firmiert als „… Insurance Services GmbH“ und vermittelt Versicherungen verschiedener Vertragspartner. Eigene Versicherungsprodukte bietet sie nicht an. Dennoch bewirbt sie über ihre Webseite sogenannte Flatrates für Versicherungsleistungen, die aus Bündeln verschiedener Versicherungen ihrer Partner bestehen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte bereits im Juni 2024 ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Hintergrund: Nach ihrer Auffassung führt die Beklagte mit „Insurance“ eine Bezeichnung, die typischerweise Versicherungsunternehmen vorbehalten ist. Für Verbraucher entstehe dadurch der Eindruck, dass es sich um ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) handelt – was tatsächlich nicht der Fall ist.
Die Beklagte hingegen sieht das anders. Sie argumentiert, dass die Bezeichnung „Insurance Services“ ausreichend klarstelle, dass es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Versicherungen handelt. Zudem gebe es auf ihrer Webseite mehrere Hinweise, die deutlich machten, dass sie lediglich als Vermittlerin tätig sei. Entsprechend beantragte sie, die Klage abzuweisen.
„Insurance“ ist der englische Begriff für „Versicherung“ und wird weltweit sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im Finanz- und Versicherungswesen verwendet. Gemeint ist der Schutz vor bestimmten Risiken, etwa Krankheit, Unfall oder Sachschäden, durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags. In diesem Vertrag verpflichtet sich ein Versicherungsunternehmen, bei Eintritt des Schadensfalls bestimmte Leistungen zu erbringen, während der Versicherungsnehmer regelmäßig Beiträge zahlt.
Merkmale:
Das Gericht gab der Klage der Wettbewerbsvereinigung überwiegend statt und entschied, dass die Beklagte den Begriff „Insurance“ in ihrer Werbung nicht mehr ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Hintergrund ist, dass Verbraucher dadurch den falschen Eindruck gewinnen könnten, es handle sich um ein echtes Versicherungsunternehmen. Auch die auf der Webseite hinterlegten „Erstinformationen“ genügten nach Ansicht des Gerichts nicht, um diesen Eindruck zu korrigieren.
Die Richter betonten, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei, weil die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Entsprechend wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft für den Fall einer Zuwiderhandlung festgesetzt. Zudem muss die Beklagte Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € plus Zinsen an die Klägerin erstatten.
Teilweise konnte sich die Beklagte jedoch durchsetzen: Ihre Firmierung „Insurance Services GmbH“ verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz. Der Zusatz „Services“ verdeutliche hinreichend, dass es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, sondern um eine Vermittlerin/Versicherungsberaterin handelt.
Insgesamt trägt die Beklagte drei Viertel der Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, teilweise allerdings nur gegen Sicherheitsleistung. Der Streitwert wurde auf 25.000 € festgesetzt.
Der Begriff „Insurance“ ist in Deutschland rechtlich geschützt und darf nicht von jedem Unternehmen verwendet werden. Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfen sich nur Versicherungsunternehmen im Sinne des Gesetzes sowie deren Verbände ohne Einschränkung als „Insurance“ bezeichnen. Versicherungsvermittler, also Makler oder Vertreter, die selbst keine eigenen Versicherungsleistungen anbieten, dürfen den Begriff dagegen nicht ohne Zusatz führen. Zulässig ist die Nutzung nur dann, wenn ein klarstellender Hinweis enthalten ist, der die Vermittlertätigkeit eindeutig erkennbar macht. So soll verhindert werden, dass Verbraucher irrtümlich annehmen, es handle sich um ein vollwertiges Versicherungsunternehmen, das eigene Policen anbietet.
Versicherungsunternehmen: Gesellschaften, die eigene Versicherungsverträge anbieten (z. B. Allianz, HUK, AOK).
Rückversicherer: Unternehmen, die Versicherungen für andere Versicherer anbieten.
Verbände von Versicherungsunternehmen: Zusammenschlüsse, die gesetzlich anerkannt sind.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist das zentrale Regelwerk für die Versicherungsbranche in Deutschland. Es legt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, unter denen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds tätig sein dürfen, und dient vor allem dem Schutz der Versicherten.
Kernpunkte des VAG sind:
Kurz gesagt: Das VAG sorgt dafür, dass Versicherungsunternehmen solide, transparent und im Interesse der Verbraucher arbeiten und dass der Markt nicht durch irreführende Praktiken verzerrt wird.
Wenn ein Versicherungsvermittler den Begriff „Insurance“ im Unternehmensnamen oder in der Werbung nutzen möchte, darf er dies nicht alleinstehend tun. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) schreibt vor, dass ein klarstellender Zusatz verwendet werden muss, der deutlich macht, dass es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, sondern nur um einen Vermittler handelt. Ein solcher Zusatz verhindert Irreführung und schafft für Verbraucher sofortige Transparenz.
Beispiele für zulässige Zusätze:
(1) Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 3 sowie von deren Verbänden geführt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn diese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermittlereigenschaft klarstellt.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Unternehmen beziehen, die nach Absatz 1 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
(4) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegenstand von Amts wegen zu löschen; § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
Neben einem zivilgerichtlichen Unterlassungsurteil drohen empfindliche Ordnungsgelder, die bei Zuwiderhandlungen bis in den sechsstelligen Bereich reichen können. Hinzu kommen Abmahnkosten durch Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber, im Einzelfall sogar Schadensersatzansprüche oder Gewinnabschöpfung, wenn durch die Irreführung konkrete Schäden oder Vorteile entstanden sind.
Darüber hinaus sind irreführende Bezeichnungen, Logos und Claims umgehend zu ändern oder zurückzurufen, was hohe Zusatzkosten nach sich ziehen kann. Parallel kann auch die Aufsichtsbehörde eingreifen, die mit Bußgeldern und Auflagen reagiert und bei wiederholten Verstößen sogar die Zuverlässigkeit des Vermittlers infrage stellt. Im schlimmsten Fall kann dies zur Entziehung der Erlaubnis nach § 34d GewO führen. Schließlich entstehen auch vertragliche Risiken. Kunden, die sich getäuscht fühlen, können den Vertrag anfechten oder Schadensersatz verlangen. Damit zeigt sich, dass die unzulässige Nutzung des Begriffs „Insurance“ nicht nur ein Wettbewerbsverstoß ist, sondern für Unternehmen schnell existenzbedrohende Folgen haben kann.
Haben Sie Fragen zu irreführender Werbung oder unklaren Unternehmensbezeichnungen? Sind Sie selbst mit einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen konfrontiert oder möchten Sie Ihre Werbung rechtssicher prüfen lassen?
Das Team von SBS LEGAL unterstützt Sie umfassend in allen Fragen rund um das Wettbewerbsrecht. Dazu gehören die Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen sowie einstweiligen Verfügungen, die anwaltliche Vertretung in Gerichtsverfahren und die Erstellung modifizierter Unterlassungserklärungen. Wir prüfen und setzen strafbewehrte Unterlassungserklärungen durch und machen Vertragsstrafen sowie Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche geltend. Darüber hinaus beraten wir Sie bei der Gestaltung von Wettbewerbsverbotsverträgen, NDAs, Marketingmaßnahmen, Gütesiegeln und Gewinnspielen. Auch die wettbewerbsrechtliche Begleitung neuer Produkte, Unternehmensgründungen oder Vertriebssysteme gehört zu unserem Portfolio.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?