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Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Coaching als Fernunterricht zu Kryptowährungen ohne die erforderliche Zulassung nicht rechtswirksam angeboten werden kann. Die Betreiberin einer entsprechenden Plattform wurde zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verpflichtet, die geklagt hatte (Urt. v. 15.01.2025, Az. 44 O 16944/23).
Eine erwerbslose Frau hatte sich für einen Kurs als Fernunterricht über das Thema Kryptowährungen angemeldet. Im Nachhinein wollte sie sich allerdings wieder von dem Vertrag mit einer Krypto-Coaching-Plattform lösen. Grund: Sie fühlte sich durch Werbung und das Auftreten des Coaches als Finanzexperte unter Druck gesetzt.
Die Plattformbetreiberin hielt den Vertrag für wirksam und argumentierte, die Frau habe ihn als angehende Unternehmerin geschlossen und bewusst auf ihr Widerrufsrecht verzichtet. Das Gericht wies diese Auffassung zurück. Es sah die Schutzmechanismen des FernUSG als anwendbar an und stellte fest, dass die Kundin vermutlich nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden war. Die Klage hatte weitgehend Erfolg.
Ferner stellte das Gericht fest, dass der Vertrag nichtig ist, da die Anbieterin keine Unterrichtserlaubnis besaß.
Fernunterricht bezeichnet eine Lehr- und Lernform, bei der Wissen und Fähigkeiten räumlich und oft auch zeitlich unabhängig vermittelt werden. Dabei erfolgt die Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden überwiegend über digitale Medien, Lehrbriefe oder andere Fernkommunikationsmittel. Fernunterricht wird häufig für berufliche Weiterbildung, akademische Studiengänge oder schulische Nachholbildung genutzt. Die Unterrichtsmethode schafft eine flexible Möglichkeit, sich weiterzubilden, insbesondere für Berufstätige, Eltern oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) dient dem Schutz von Verbrauchern und Gewerbetreibenden vor unseriösen Bildungsangeboten im Fernunterricht.
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Ein Vertrag ohne die erforderliche Zulassung nach §7 Abs. 1 FernUSG ist nichtig. Dieses Schutzgesetz gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person als Unternehmerin einzustufen ist. Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt die Rechte und Pflichten im Fernunterricht und schreibt strenge Informations- und Vertragspflichten vor. Die Beklagte bot Fernunterricht an, ohne über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung zu verfügen.
Das Gericht stellte klar, dass der Schutzzweck des Gesetzes darin besteht, Teilnehmende vor nicht geprüften Anbietern zu bewahren. Bei Fernunterricht fehlt die Möglichkeit, sich vor Ort ein Bild vom Anbieter zu machen. Das Risiko für Täuschung oder mangelhafte Qualität ist daher höher als bei Präsenzveranstaltungen. Schutzbedürftig sind nicht nur Verbraucher im Sinne des §13 BGB, sondern auch Personen, die eine berufliche Existenz aufbauen wollen. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. Selbst wenn sie unternehmerische Absichten hatte, reduzierte dies nicht ihren Schutzbedarf. Das Gericht stellte daher fest, dass das FernUSG auch für Unternehmer anwendbar ist.
§ 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
(2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.
(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.
Das Gericht gab der Klage in wesentlichen Punkten statt. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen eines angeblichen Kontrollverlusts über personenbezogene Daten im Bestellprozess wurde jedoch verneint. Die Richter sahen keine ausreichende Grundlage für eine solche Entschädigung und wiesen die Klage in diesem Punkt ab.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Überprüfung in der nächsten Instanz bleibt möglich, sofern eine der Parteien Rechtsmittel einlegt.
FernUSG: Fernunterricht bei Coaching und Mentoring?
Der Betrieb digitaler Lernplattformen unterliegt zahlreichen rechtlichen Vorgaben. Anbieter müssen sicherstellen, dass ihr Fernunterricht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Besonders relevant sind hier Vorschriften aus dem Urheberrecht, wenn es um die Nutzung und Bereitstellung digitaler Lehrmaterialien geht. Datenschutzrechtliche Anforderungen schützen die personenbezogenen Daten von Lernenden und Lehrenden. Das Verbraucherschutzrecht stellt Transparenz und faire Vertragsbedingungen sicher, während das Wettbewerbsrecht unlautere Vermarktungspraktiken untersagt. Zudem regelt das Fernunterrichtsrecht, wann eine staatliche Zulassung erforderlich ist.
Der Einsatz KI-gestützter Systeme, etwa für personalisierte Lernassistenz oder automatisierte Bewertungen, bringt zusätzliche rechtliche Anforderungen mit sich. Sowohl datenschutzrechtliche als auch verbraucherschutzrechtliche Fragestellungen sind hierbei zu klären, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung sensibler Nutzerdaten und der Nachvollziehbarkeit algorithmischer Entscheidungen.
In der Praxis bleibt die Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Fernunterricht und frei angebotenen Online-Kursen schwierig. Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt, was immer wieder zu Unsicherheiten bei Anbietern führt. Wer Webinare oder digitale Schulungen anbietet, sollte frühzeitig klären, ob eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Unser Rat als Anwalt für E-Learning-Recht: Lassen Sie sich vorab fachkundig von unseren Experten beraten, um sowohl Konflikte zu vermeiden als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen sicher einzuhalten.
Wir von SBS Legal als Anwalt für E-Learning-Recht und IT-Recht beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Anforderungen im Fernunterricht. Unser Ziel ist es, klare rechtliche Strukturen zu schaffen, damit Ihr digitales Bildungsangebot rechtskonform, transparent und wettbewerbsfähig bleibt. Wir helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtssichere Lösungen zu entwickeln. So ermöglichen wir eine stabile und nachhaltige Positionierung auf dem Markt.
Wir sind Rechtsanwälte, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt nach dem Urheberrecht, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht ausrichten. Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Seite.
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