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| KI-Recht, Urheberrecht

Urteil: Synchronstimme vom Grundgesetz geschützt


Die Stimme eines Menschen wird als Teil der Persönlichkeit vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Nun entschied das LG Berlin mit Urteil vom 20.08.2025 (Az. 2 O 202/24), dass dies auch für den Einsatz einer Synchronstimme gilt. Demnach kann man bei Verletzung durch eine mit künstlicher Intelligenz (KI) generierte Stimme Wertersatz in Höhe fiktiver Lizenzgebühren verlangen.

Synchronsprecher gegen YouTuber

Der Kläger ist deutscher Schauspieler, Synchronsprecher, sowie Hörbuch- und Hörspielsprecher. In diesem Rahmen synchronisierte er bestimmte Schauspieler für die deutsche Fassung der jeweiligen Filme. Es ist also verständlich, dass die Nutzung seiner Stimme zu Gewinnzwecken zu einer Klage führte.

Der Beklagte betreibt einen YouTube-Kanal mit ca. 190.000 Abonnenten. Außerdem betreibt er einen Online-Shop. In zwei seiner YouTube-Videos war eine KI-generierte Stimme unterlegt, welche der des Klägers erstaunlich ähnlich klang. Die Videos handelten satirisch von der Inkompetenz der damaligen Regierung.

Am 28. September 2023 wurde der Beklagte wegen der Nutzung der Stimme des Klägers auf Unterlassung in Anspruch genommen und zum Kostenersatz i.H.v. 1.088,60 EUR. Auch wenn dieser sie annahm, forderte ein neuer Anwalt des Klägers ihn vergeblich zur Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 2.000,00 EUR pro Clip sowie zur Kostenerstattung auf.

Streit um die KI-Stimme

Nach Sicht des Klägers hat der Beklagte seine Stimme durch Kl generiert und in seinen YouTube-Videos verwendet. Dies hätten auch die Kommentatoren der Videos so identifiziert. Rechtlich berief er sich auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier dem Recht an der eigenen Stimme. Dabei sei es egal, ob die Stimme durch einen menschlichen Stimmimitator oder eine Kl generiert werde. 

Der beklagte YouTuber sah das natürlich anders. Er habe bei der Gestaltung seiner Satire-Videos einfach eine authentische Stimme mit heldenhaftem Klang wählen und die ihm von der Kl-Software vorgeschlagene synthetische Imitation einer Stimme genutzt. Dabei handele es sich insbesondere nicht um eine menschliche Stimme. Die KI-Stimme sei auch nicht dieselbe sondern klinge nur ähnlich wie die des Synchronsprechers. Ohnehin habe er diese Stimme gekauft und nur im Satireformat verwendet.

Urteil: Stimme ist geschützt

Das LG Berlin entschied, dass die Synchronstimme in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt.  Es war der Ansicht, dass es sich zwar nicht um „die“ Stimme des Klägers selbst handelte. Sehrwohl war es aber eine durch KI generierte Nacherzeugung genau dieser Stimme. Deshalb wertet das Gericht den Eingriff genauso, als wenn die Nachahmung durch einen menschlichen Stimmenimitator erfolgt. Aus Sicht des YouTube-Publikums würde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil aufgrund der Ähnlichkeit der verwendeten Stimme denken, dass der Kläger als Synchronsprecher diverser Schauspieler die Videos selbst kommentiert hat.

Schutz der Stimme

Rechtlich ist anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst – selbst wenn das nirgendwo ausdrücklich geregelt ist. Der Stimme kann (ähnlich wie dem Namen oder der Erscheinung) auch ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen. Der Berechtigte muss selbst frei darüber entscheiden dürfen, ob und in welchem Ausmaß diese Aspekte seiner Persönlichkeit von anderen genutzt werden.


Das LG zog auch die YouTube-Kommentare heran, in denen teilweise sogar der Name des Synchronsprechers genannt wurde. Demgegenüber sei es fernliegend, dass die Hörer denken, es handle sich um die Stimme des entsprechenden Schauspielers selbst. Somit war der Synchronsprecher direkt betroffen. Unerheblich war, dass der Beklagte einwendete, sie „normale“ Stimme des Klägers weiche etwas von seiner Synchronsprecher-Stimme ab.

Irrelevant war auch, ob alle YouTube-Zuschauer wussten, dass gerade der Kläger hinter der Synchronstimme des berühmten Schauspielers steckt. Entscheidend sei die durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen hervorgerufene Zuordnungsverwirrung, aufgrund deren Zuschauer denken können, der Synchronsprecher der deutschen Stimme habe der Verwendung seiner Stimme für die Vertonung der Videos zugestimmt.

Keine Rechtfertigung für KI-Stimmengebrauch

Bei einer möglichen Rechtfertigung berücksichtigte das LG auch, dass der Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten dient. Zwar hatten die Videos einen satirischen Inhalt – die Satire setzte sich jedoch nicht mit der Stimme des Klägers auseinander. Vielmehr sollte die Bekanntheit der Stimme des Klägers die Videos attraktiver machen, was auch mehr Zuschauer auf Web-Shop des Beklagten aufmerksam machen sollte. Dadurch stand eine kommerzielle Nutzung im Vordergrund.

Dass der Beklagte für die Stimme gezahlt hat, ist ebenfalls unerheblich. Jedenfalls hatte der Kläger niemandem die Einwilligung dafür erteilt, welche aber nötig wäre. Die Verletzung wurde auch dadurch vertieft, dass der Eindruck entstand, der Kläger würde sich mit dem (politischen) Inhalt der Videos identifizieren. Hieran scheitert auch ein etwaiger Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wonach immer eine Einwilligung des Berechtigten notwendig ist.

Auch in einer Abwägung mit der Meinungs- oder Kunstfreiheit des Beklagten überwiege das Interesse des Klägers an dem Recht an seiner Stimme. Die Nutzung zu gewerblichen Zwecken fällt zulasten des Beklagten, außerdem zielt die Satire gerade nicht auf die Stimme selbst ab. Auch wenn man § 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 Kunsturhebergesetz (gesetzlich geregelter Schutz des eigenen Bildnisses) hier analog anwendet, bleibt die Nutzung der Stimme rechtswidrig, da weder ein zeitgeschichtliches Ereignis noch Satire oder Kunst vorliegen. 

Beklagter muss fiktive Lizenzgebühr zahlen

Das LG verurteilte den Beklagten, 4.000,00 EUR nebst Zinsen (fiktive Lizenzgebühr) und weitere 1.155,80 € nebst Zinsen (Prozesskosten) zu zahlen. Die fiktive Lizenzgebühr entstand durch Bemessung i.H.v. jeweils 2.000 € pro Videoclip auf YouTube.

Nach BGH-Rechtsprechung muss man bei unberechtigter kommerzieller Nutzung eines fremden Bildnisses Wertersatz leisten. Und zwar unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, eine Lizenzierung zu gestatten. Genau dies überträgt das LG nun auf die Nutzung der Stimme zu Werbezwecken, egal ob durch eine KI oder durch einen Stimmenimitator.

Der Kläger konnte darlegen, dass er die bestgebuchte Werbestimme in Deutschland hat. Die Mindesthonorare fangen seinen Angaben nach bei Werbung mit Bild (also wie hier bei einem Video) ab ca. 1.800 € bei einer begrenzten Nutzung an. Hierbei berücksichtige das LG, dass der betroffene YouTube-Kanal mit 190.000 Abonnenten nicht klein ist. Somit entstand die fiktive Lizenzgebühr von insgesamt 4.000 EUR.


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