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Der sog. Copyright-Strike ist eine effektive Methode, um digitale Inhalte auf Plattformen anzugreifen. Gerade deshalb darf er nicht missbraucht werden, wie nun das Landgericht Köln mit Urteil vom 09.01.2025 (Az. 14 O 387/24) entschied. Demnach ist eine unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Streaming-Plattform (Copyright-Strike) mit dem Ziel der Blockade der Inhalte auf der Plattform ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des tatsächlich berechtigten Urhebers.
Im November 2023 produzierte der Kläger den streitgegenständlichen Song. Dieser wurde am 04.10.2024 durch ein Tonträgerunternehmen als Einzelaufnahme (sogenannte "Single") insbesondere auf den relevanten Streaming-Portalen veröffentlicht.
Am 10.10.2024, also knapp eine Woche nach Veröffentlichung, war die Aufnahme auf zwei der wichtigsten Musikstreaming-Portale plötzlich nicht mehr verfügbar. Der Grund war zunächst unbekannt. Doch am 17.10.2024 fanden sie heraus, dass die Blockade auf einen "Copyright Infringement Case" zurückging, der von einem Mitarbeiter der Beklagten eingeleitet wurde.
Die Beklagte hatte an die Plattformen eine Urheberrechts-Verletzung gemeldet mit der Bitte, die Single weltweit herunterzunehmen. Daraufhin ließ der Kläger die Beklagte abmahnen, dies hatte in einer Vorinstanz Erfolg und führte zu einer Beschlussverfügung gegen die Beklagte. Nun musste das LG Köln über den dagegen gerichteten Widerspruch der Beklagten entscheiden.
Ein wichtiger Leitsatz des neuen Urteils bestätigt die vergleichbare Lage zu einer etablierten BGH-Rechtsprechung. Demnach stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition eines Gewerbetreibenden dar, dessen Kundenbeziehungen dadruch schwerwiegend beeinträchtigt werden.
Diese Lage sei mit der Vorliegenden vergleichbar. Denn durch den Aufstieg von Plattformen wie YouTube oder Spotify, die regelmäßig die Spezialanforderungen für Plattformbetreiber erfüllen müssen, ist die Rechtebeschwerde funktional mit einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber Abnehmern vergleichbar.
„Copyright-Strikes“ werden zum Teil alleine ohne flankierende Abmahnung vorgenommen. Damit gibt es häufig keine rechtsförmlichen außergerichtlichen Schreiben (z.B. Berechtigungsanfragen und Abmahnungen), sondern handelt die Plattform unmittelbar, um jede Haftung zu vermeiden.
So ein „Strike“ zeigt deshalb oft unmittelbare Wirkung. Inhalte werden vorsorglich blockiert, was zu einer hohen Effektivität der Copyright-Strikes im Vergleich zu einer bloßen Schutzrechtsverwarnung führt.
Nach dieser Wertung stellt eine unberechtigte, pauschale und nicht nachvollziehbar begründete Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Online-Plattform erst recht ein Verstoß in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Urheber, Rechteinhaber bzw. Content-Creator dar. Somit können sich die Antragsteller damit schadensersatzpflichtig machen.
Demnach muss aber nicht jeder Schadensersatz zahlen, dessen Beschwerde zu einem unberechtigten Strike führt. Sondern muss nachgewiesen werden, dass die Beschwerde unberechtigt, pauschal und nicht nachvollziehbar begründet ist.
Vorliegend wäre das Label nur zu einer Beschwerde berechtigt, wenn ihm die Rechte an der Single zugestanden hätten. Tatsächlich war der Künstler bei ihr mal unter Vertrag gewesen. Jedoch war die Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Künstlerexklusivvertrag durch den Kläger schon in anderen Verfahren gegenständlich und wurde von beiden Instanzen als wirksam und berechtigt angesehen.
Die Beklagte verfügt deshalb über keine Rechte an dem hier gegenständlichen Musikstück. Die Single wurde im November 2023 geschaffen und aufgenommen, wobei die Beklagte auch jedenfalls nicht als Tonträgerherstellerin beteiligt war. Dies genügt, um eine erkennbar unberechtigte Urheberrechts-Beschwerde anzunehmen.
Dem Musiklabel war wohl durchaus bewusst, dass der Vertrag nicht mehr Bestand hatte. Deshalb und angesichts der direkten zeitlichen Nähe der Urheberrechtsbeschwerde zur Erstveröffentlichung lag nach dem LG sogar eine Handlung mit Schädigungsabsicht vor.
Wie der Kläger nachvollziehbar darstellte, wurden durch die Sperre die ersten Tage der wichtigen ersten Auswertungsphase des neuveröffentlichten Musikstücks behindert. Demnach lässt das Gericht neben dem oben bereits bejahten Verstoß gegen § 823 Abs. 1 BGB auch die Verwirklichung von § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) als möglich erscheinen, was es in dem Urteil aber nicht weiter vertieft.
Ist eine Rechtsverletzung gegeben, so wird eine Wiederholungsgefahr indiziert. Diese „Vermutung“ kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich abgelehnt.
Aufgrund der Urheberrechtsbeschwerde mit folgender Sperre sah das LG es als nicht fernliegend, dass die Beklagte bei anderen neueren Titeln des Klägers entsprechende Urheberrechtsbeschwerden einreichen könnte, wenn sie insoweit nicht zur Unterlassung verpflichtet wird. Die Eilbedürftigkeit war im Einzelfall notwendig, um zukünftige gleichartige Rechteberühmungen und „Strikes“ der Verfügungsbeklagten bei Internetplattformen einstweilig zu unterbinden.
Dem Kläger war es aus Sicht des Gerichts nicht zumutbar, auf das zeitlich erheblich länger dauernde Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, weil die Beklagte des Berufungssenats wiederholt eine Feststellungsklage zur Klärung der Wirksamkeit der Kündigung ankündigt und sich insgesamt als berechtigte Rechteinhaberin für das musikalische Schaffen des Verfügungsklägers ansieht.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller – etwa bezüglich dem Urteil, dass ein unbegründeter Copyright-Strike zu einer Haftung führt? Dann sind Sie bei uns richtig.